Brasilianisches Erbrecht: Vollständiger Leitfaden für Deutsch-Brasilianische Erbfälle
Veröffentlicht am 19. Februar 2026 Lesezeit: ca. 20 Minuten
Maurício Lindenmeyer Barbieri, (RAK Stuttgart / OAB Brasil)
Deutsch-brasilianische Erbfälle gehören zu den anspruchsvollsten Konstellationen des internationalen Privatrechts. Zwei Rechtsordnungen, die auf grundlegend unterschiedlichen Prinzipien aufgebaut sind, treffen aufeinander: Während das deutsche Erbrecht vom Grundsatz der Universalsukzession und der Testierfreiheit geprägt ist, folgt das brasilianische Erbrecht einem System zwingender Erbquoten mit einem ausgeprägten Familienschutz. Hinzu kommen steuerliche Herausforderungen, da kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen beiden Ländern besteht, sowie verfahrensrechtliche Besonderheiten wie das obligatorische Inventário-Verfahren in Brasilien.
Für in Deutschland lebende Personen mit Vermögenswerten in Brasilien – sei es eine Ferienimmobilie in Santa Catarina, Beteiligungen an brasilianischen Gesellschaften oder Bankguthaben – ergeben sich daraus komplexe Fragen: Welches Erbrecht findet Anwendung? Wie wird die Erbfolge bestimmt? Welche steuerlichen Belastungen entstehen in beiden Ländern? Und wie verläuft das Nachlassverfahren in Brasilien, wenn die Erben in Deutschland ansässig sind?
Dieser Leitfaden bietet eine systematische Darstellung des brasilianischen Erbrechts aus der Perspektive deutsch-brasilianischer Erbfälle. Er richtet sich an Privatpersonen, Unternehmer und Berater, die einen verlässlichen Überblick über die materiellrechtlichen, kollisionsrechtlichen, steuerlichen und verfahrensrechtlichen Grundlagen benötigen, um Erbfälle mit Brasilien-Bezug sachgerecht einordnen und vorbereiten zu können.
Grundlagen des Brasilianischen Erbrechts
Das brasilianische Erbrecht ist im Buch V des Código Civil (Lei 10.406/2002, im Folgenden: CC) geregelt und unterscheidet – wie das deutsche Recht – zwischen der gesetzlichen Erbfolge (sucessão legítima) und der testamentarischen Erbfolge (sucessão testamentária). Art. 1786 CC bestimmt, dass die Erbfolge entweder durch Verfügung von Todes wegen oder kraft Gesetzes eintritt. Der brasilianische Gesetzgeber räumt dabei der Familie eine herausgehobene Stellung ein: Die legítima, also der den Zwangserben vorbehaltene Pflichtteil, umfasst die Hälfte des gesamten Nachlasses (Art. 1846 CC). Nur über die andere Hälfte (parte disponível) kann der Erblasser frei verfügen.
Ein zentrales Prinzip des brasilianischen Erbrechts ist das sogenannte droit de saisine (Art. 1784 CC): Mit dem Tod des Erblassers geht das Eigentum am Nachlass unmittelbar auf die Erben über. Dieses Prinzip ist dem deutschen Vonselbsterwerb (§ 1922 BGB) strukturell vergleichbar. Gleichwohl bedarf es in Brasilien eines förmlichen Nachlassverfahrens – des Inventário – um die Eigentumsübertragung formell zu vollziehen und die Nachlassgegenstände auf die einzelnen Erben aufzuteilen. Ohne die Durchführung eines Inventário können Immobilien nicht umgeschrieben, Bankguthaben nicht aufgelöst und Beteiligungen nicht übertragen werden.
Ein weiterer grundlegender Unterschied zum deutschen Recht betrifft die Rolle des ehelichen Güterrechts bei der Erbfolge. Im brasilianischen System ist die strikte Trennung zwischen der meação (der dem überlebenden Ehegatten zustehenden güterrechtlichen Hälfte) und der herança (dem eigentlichen Erbteil) von entscheidender Bedeutung. Diese Abgrenzung bestimmt maßgeblich, ob und in welchem Umfang der überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen erbt – ein Zusammenhang, der in der Praxis deutsch-brasilianischer Erbfälle regelmäßig zu Missverständnissen führt.
Die Gesetzliche Erbfolge in Brasilien
Die Reihenfolge der gesetzlichen Erbfolge in Brasilien ist in Art. 1829 CC festgelegt und gliedert sich in vier Klassen. An erster Stelle stehen die Abkömmlinge (descendentes) in Konkurrenz mit dem überlebenden Ehegatten, wobei diese Konkurrenz wesentlich vom ehelichen Güterstand abhängt. An zweiter Stelle erben die Verwandten in aufsteigender Linie (ascendentes), ebenfalls in Konkurrenz mit dem Ehegatten. Fehlen sowohl Abkömmlinge als auch Verwandte aufsteigender Linie, erbt der überlebende Ehegatte allein an dritter Stelle. Erst in vierter und letzter Klasse werden die Seitenverwandten bis zum vierten Grad (colaterais) berufen.
Die Konkurrenz zwischen Abkömmlingen und überlebendem Ehegatten nach Art. 1829, I CC hängt unmittelbar vom Güterstand ab. Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft (comunhão universal de bens) erbt der überlebende Ehegatte nicht neben Abkömmlingen, da ihm bereits die güterrechtliche Hälfte des gesamten Vermögens zusteht. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft (comunhão parcial de bens), dem gesetzlichen Regelgüterstand Brasiliens, erbt der Ehegatte nur in Bezug auf das Sondervermögen (bens particulares) des Erblassers, also Vermögenswerte, die vor der Ehe erworben wurden oder durch Schenkung und Erbschaft in die Ehe gelangten. Bei der Gütertrennung (separação total de bens) erbt der Ehegatte hingegen am gesamten Nachlass mit.
Im Jahr 2002 hat der Código Civil den überlebenden Ehegatten in den Kreis der Zwangserben (herdeiros necessários) aufgenommen (Art. 1845 CC). Dies bedeutet, dass der Ehegatte nicht durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen werden kann, soweit die legítima betroffen ist. Für deutsche Mandanten ist diese Regelung von besonderer Bedeutung, da sie die testamentarische Gestaltungsfreiheit erheblich einschränkt.
Eine für die Praxis hochrelevante Entscheidung des Supremo Tribunal Federal (STF) betrifft die Gleichstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (união estável) mit der Ehe im Erbrecht. In den Verfahren RE 878.694 und RE 646.721 hat das STF den Art. 1790 CC für verfassungswidrig erklärt, der die Erbrechte des companheiro (Lebenspartner) gegenüber dem Ehegatten benachteiligt hatte. Seit dieser Entscheidung gelten für Lebenspartner in einer união estável dieselben erbrechtlichen Regelungen wie für Ehegatten, einschließlich der Einstufung als Zwangserbe.
Testamente im Brasilianischen Recht
Das brasilianische Recht kennt drei ordentliche Testamentsformen, die in Art. 1862 CC abschließend aufgezählt sind: das öffentliche Testament (testamento público), das geschlossene Testament (testamento cerrado) und das eigenhändige Testament (testamento particular). Das öffentliche Testament wird vor einem Notar (tabelião) in Anwesenheit zweier Zeugen errichtet und bietet die höchste Rechtssicherheit. Das geschlossene Testament wird vom Erblasser verfasst oder verfassen gelassen, dem Notar übergeben und versiegelt. Das eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich vom Erblasser verfasst und von mindestens drei Zeugen unterschrieben werden (Art. 1876 CC).
Für deutsch-brasilianische Sachverhalte ist ein Punkt von herausragender praktischer Bedeutung: Das brasilianische Recht kennt weder den Erbvertrag noch das gemeinschaftliche Testament. Art. 1863 CC stellt unmissverständlich klar, dass die ordentlichen Testamentsformen in Art. 1862 CC abschließend geregelt sind. Erbverträge (Erbvertrag) und gemeinschaftliche Testamente (gemeinschaftliches Testament), die im deutschen Recht weit verbreitet sind und insbesondere das sogenannte „Berliner Testament” umfassen, sind nach brasilianischem Recht nichtig. Dies hat weitreichende Konsequenzen für deutsch-brasilianische Ehepaare: Ein in Deutschland wirksam errichtetes gemeinschaftliches Testament entfaltet in Brasilien keine Wirkung, soweit brasilianisches Recht Anwendung findet. Betroffene Paare sollten daher Einzeltestamente errichten, die den jeweiligen nationalen Formvorschriften genügen.
Die testamentarische Verfügungsfreiheit ist in Brasilien durch das System der legítima begrenzt. Existieren Zwangserben – Abkömmlinge, Verwandte aufsteigender Linie oder der Ehegatte (Art. 1845 CC) –, kann der Erblasser lediglich über die Hälfte seines Nachlasses frei verfügen (Art. 1789 CC). Testamentarische Verfügungen, die in die legítima eingreifen, sind insoweit unwirksam (redução das disposições testamentárias, Art. 1967 CC). Diese Einschränkung geht deutlich über den deutschen Pflichtteil hinaus: Während der deutsche Pflichtteil ein bloßer Geldanspruch gegen den Erben ist (§ 2303 BGB), gewährt die brasilianische legítima eine dingliche Beteiligung am Nachlass.
Internationales Privatrecht: Welches Erbrecht Gilt?
Die kollisionsrechtliche Bestimmung des anwendbaren Erbrechts ist in deutsch-brasilianischen Erbfällen von zentraler Bedeutung und zugleich von erheblicher Komplexität. Beide Rechtsordnungen verfolgen unterschiedliche Anknüpfungsprinzipien, was regelmäßig zu einer Nachlassspaltung (Nachlassspaltung) führt – einer Situation, in der verschiedene Teile des Nachlasses unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen.
Das brasilianische Kollisionsrecht
Das brasilianische Kollisionsrecht knüpft an den Wohnsitz (domicílio) des Erblassers an. Art. 10 der Lei de Introdução às Normas do Direito Brasileiro (LINDB, Decreto-Lei 4.657/1942) bestimmt: Die Erbfolge richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, unabhängig von Art und Belegenheit der Nachlassgegenstände. Von diesem Grundsatz macht Art. 10 § 1º LINDB eine praktisch bedeutsame Ausnahme: Die Erbfolge in Vermögenswerte eines Ausländers, die in Brasilien belegen sind, richtet sich nach brasilianischem Recht, sofern dieses für den brasilianischen Ehegatten oder die brasilianischen Kinder günstiger ist als das Personalstatut des Erblassers. Diese Regel hat Verfassungsrang (Art. 5, XXXI der Constituição Federal) und dient dem Schutz brasilianischer Familienangehöriger.
In der Praxis bedeutet dies: Verstirbt ein in Deutschland wohnhafter deutscher Staatsangehöriger und hinterlässt eine brasilianische Ehefrau sowie Immobilienvermögen in Brasilien, findet auf die in Brasilien belegenen Vermögenswerte brasilianisches Erbrecht Anwendung, wenn es für die brasilianische Ehefrau günstiger ist – was angesichts der umfassenderen Erbrechte des Ehegatten nach dem Código Civil häufig der Fall ist.
Das deutsche und europäische Kollisionsrecht
Aus deutscher Perspektive richtet sich das anwendbare Erbrecht seit dem 17. August 2015 vorrangig nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Verordnung (EU) Nr. 650/2012). Art. 21 EuErbVO knüpft grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes an. Die EuErbVO gilt jedoch nur im Verhältnis zwischen EU-Mitgliedstaaten und findet auf Brasilien keine unmittelbare Anwendung. Für Drittstaaten wie Brasilien verweist Art. 25 EGBGB auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Kapitels III der EuErbVO, was im Ergebnis ebenfalls zur Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers führt.
Die divergierenden Anknüpfungsprinzipien – Wohnsitz nach brasilianischem Recht, gewöhnlicher Aufenthalt nach europäischem beziehungsweise deutschem Recht – führen in der Praxis regelmäßig zu einer Nachlassspaltung. Für in Brasilien belegenes unbewegliches Vermögen beansprucht Brasilien die ausschließliche Zuständigkeit (Art. 23, II des Código de Processo Civil/2015), während Deutschland für den in Deutschland belegenen Nachlassteil zuständig bleibt. Das Ergebnis ist ein gespaltener Nachlass, dessen Teile nach unterschiedlichem materiellen Recht abgewickelt werden. Die Koordination dieser parallelen Verfahren erfordert eine sorgfältige anwaltliche Begleitung, die beide Rechtsordnungen berücksichtigt – ein Aspekt, der in der Beratungspraxis der international tätigen Kanzlei regelmäßig zum Tragen kommt.
Erbschaftssteuer: ITCMD in Brasilien und Deutsche Erbschaftsteuer
Deutsch-brasilianische Erbfälle sind steuerlich besonders anspruchsvoll, da in beiden Ländern Erbschaftsteuer anfällt und kein Doppelbesteuerungsabkommen auf diesem Gebiet besteht. Die Steuerbelastung kann daher erheblich sein, wenn die Verfahren nicht sorgfältig koordiniert werden.
Die brasilianische Erbschaftssteuer (ITCMD)
In Brasilien wird der Imposto sobre Transmissão Causa Mortis e Doação (ITCMD) als Landessteuer von den einzelnen Bundesstaaten erhoben. Die Höchstgrenze der Steuersätze ist durch die Resolution Nr. 9/1992 des brasilianischen Senats auf 8 % festgelegt. Mit der Steuerreform durch die Emenda Constitucional Nr. 132/2023 (EC 132/2023) wurde die Einführung progressiver Steuersätze für alle Bundesstaaten verbindlich vorgeschrieben. Die Steuersätze variieren derzeit je nach Bundesstaat und Übertragungswert zwischen 2 % und 8 %, wobei Bundesstaaten wie São Paulo, Minas Gerais und Paraná sich noch im Prozess der Umstellung von festen auf progressive Sätze befinden. Die Bemessungsgrundlage orientiert sich künftig am Marktwert (valor de mercado) der übertragenen Vermögensgegenstände.
Für die steuerliche Behandlung von Erbschaften mit Auslandsbezug hat die EC 132/2023 übergangsweise geregelt, dass der ITCMD bei Erblassern mit Wohnsitz im Ausland vom brasilianischen Bundesstaat erhoben wird, in dem sich die Vermögensgegenstände befinden, beziehungsweise – bei beweglichem Vermögen – vom Bundesstaat des Wohnsitzes des Begünstigten. Diese Übergangsregelung gilt, bis eine ergänzende Bundesgesetzgebung (lei complementar) die endgültigen Regeln festlegt.
Deutsche Erbschaftsteuer und fehlende Doppelbesteuerungsabkommen
Auf deutscher Seite unterliegen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Erben nach § 2 Abs. 1 ErbStG dem Welterwerbsprinzip: Der gesamte Vermögensanfall, einschließlich des in Brasilien belegenen Nachlasses, unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer. Da zwischen Deutschland und Brasilien kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht, kommt es zwangsläufig zu einer doppelten steuerlichen Belastung des brasilianischen Nachlassvermögens – zum einen durch den brasilianischen ITCMD, zum anderen durch die deutsche Erbschaftsteuer.
Zur einseitigen Milderung dieser Doppelbesteuerung sieht § 21 Abs. 1 ErbStG vor, dass die in Brasilien festgesetzte und gezahlte ITCMD auf Antrag auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden kann, soweit das Auslandsvermögen auch der deutschen Steuer unterliegt. Wichtige Voraussetzungen hierfür sind insbesondere: Die brasilianische Steuer muss tatsächlich festgesetzt und entrichtet worden sein, sie darf keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen, und die deutsche Erbschaftsteuer muss innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung der brasilianischen Steuer festgesetzt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). In der Praxis erfordert dies eine enge zeitliche Koordination zwischen dem Inventário-Verfahren in Brasilien und der Erbschaftsteuererklärung in Deutschland. Wird beispielsweise der in Brasilien gezahlte ITCMD in Höhe von 15.000 Euro bei der deutschen Steuererklärung geltend gemacht, kann dieser Betrag vollständig auf die deutsche Steuer auf das brasilianische Nachlassvermögen angerechnet werden – vorausgesetzt, die genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Ein frühzeitiger Austausch der steuerlichen Berater in beiden Ländern ist daher unerlässlich, um Fristversäumnisse und unnötige Doppelbelastungen zu vermeiden. Der steuerlichen Planung kommt in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu.
Das Nachlassverfahren in Brasilien: Das Inventário
In Brasilien kann ein Nachlass nicht ohne die Durchführung eines förmlichen Verfahrens – des Inventário – abgewickelt werden. Ohne Inventário ist weder die Umschreibung von Immobilien im Grundbuch (Cartório de Registro de Imóveis) noch die Auflösung von Bankkonten oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen möglich. Das Inventário ist somit die verfahrensrechtliche Voraussetzung für jede Nachlassabwicklung und muss grundsätzlich innerhalb von 60 Tagen nach dem Tod des Erblassers eingeleitet werden (Art. 611 CPC). Bei Fristversäumnis können Bußgelder und erhöhte ITCMD-Zuschläge anfallen, die je nach Bundesstaat unterschiedlich ausgestaltet sind.
Gerichtliches Inventário (Inventário Judicial)
Das gerichtliche Inventário wird vor dem zuständigen Gericht (vara de sucessões) durchgeführt und ist in den Art. 610 ff. des Código de Processo Civil (CPC/2015) geregelt. Es ist zwingend erforderlich, wenn minderjährige oder geschäftsunfähige Beteiligte vorhanden sind, wenn Streitigkeiten zwischen den Erben bestehen oder wenn ein gültiges Testament vorliegt, das zunächst gerichtlich eröffnet werden muss. Das gerichtliche Verfahren ist in der Regel zeitaufwendiger: In internationalen Erbfällen – insbesondere wenn Erben im Ausland ansässig sind – erstreckt sich das Verfahren häufig über zwei bis fünf Jahre. Dies liegt unter anderem an der Notwendigkeit, ausländische Dokumente zu legalisieren, Zustellungen ins Ausland vorzunehmen und häufig auch an der Überlastung der brasilianischen Gerichte.
Außergerichtliches Inventário (Inventário Extrajudicial)
Als deutlich effizientere Alternative steht seit der Lei 11.441/2007 das außergerichtliche Inventário beim Notar (tabelião de notas) zur Verfügung. Dieses Verfahren kann unter idealen Umständen in wenigen Wochen bis Monaten abgeschlossen werden und ist in der Regel kostengünstiger als das gerichtliche Verfahren. Voraussetzung ist, dass alle Erben volljährig und geschäftsfähig sind, Einigkeit über die Nachlassverteilung besteht und kein Testament vorliegt, das einer gerichtlichen Eröffnung bedarf (Art. 610 § 1º CPC). Alle Beteiligten müssen von einem Rechtsanwalt vertreten sein.
Für in Deutschland ansässige Erben ist das außergerichtliche Inventário besonders attraktiv, da es häufig ohne persönliche Anwesenheit in Brasilien durchgeführt werden kann. Die Erben können sich durch einen in Brasilien zugelassenen Rechtsanwalt auf Grundlage einer öffentlichen Vollmacht (procuração pública) vertreten lassen. Diese Vollmacht muss mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen versehen und ins Portugiesische übersetzt werden.
Besonderheiten für Deutsche Staatsangehörige
Deutsche Staatsangehörige, die an einem Erbfall in Brasilien beteiligt sind – sei es als Erben, Vermächtnisnehmer oder als Erblasser mit brasilianischem Vermögen –, stehen vor einer Reihe praktischer Herausforderungen, die einer sorgfältigen Vorbereitung bedürfen.
An erster Stelle steht die Beschaffung einer brasilianischen Steuernummer (CPF – Cadastro de Pessoas Físicas). Die CPF ist für nahezu alle Rechtshandlungen in Brasilien zwingend erforderlich: für die Teilnahme am Inventário, für die Eigentumsübertragung von Immobilien, für die Auflösung von Bankkonten und für die Zahlung des ITCMD. Ausländische Erben können die CPF beim brasilianischen Konsulat in Deutschland oder über einen bevollmächtigten Vertreter in Brasilien beantragen.
Eine weitere Besonderheit betrifft die Legalisierung und Übersetzung von Dokumenten. Sämtliche in Deutschland erstellten Dokumente – einschließlich Sterbeurkunden, Erbscheinen, Testamenten und Vollmachten – müssen mit einer Apostille gemäß dem Haager Übereinkommen versehen und durch einen vereidigten Übersetzer (tradutor juramentado) ins Portugiesische übersetzt werden, bevor sie in Brasilien verwendet werden können. Der deutsche Erbschein wird in Brasilien nicht unmittelbar anerkannt; seine Funktion als Nachweis der Erbenstellung muss im Rahmen des Inventário gesondert dargelegt werden.
Bei Immobilienvermögen in Brasilien sind zusätzliche Besonderheiten zu beachten. Die Übertragung von Immobilieneigentum erfordert neben dem Abschluss des Inventário die Eintragung beim zuständigen Grundbuchamt (Cartório de Registro de Imóveis). In der Praxis kommt es häufig vor, dass brasilianische Immobilien nicht ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen sind – etwa weil nur ein Kaufvertrag (escritura) vorliegt, die Eintragung beim Cartório aber nie vorgenommen wurde. Solche Registrierungslücken müssen vor oder während des Inventário behoben werden, was den Zeitaufwand erheblich verlängern kann.
Schließlich erfordert die Koordination paralleler Nachlassverfahren in Deutschland und Brasilien eine besondere Sorgfalt. Da Brasilien für die in seinem Territorium belegenen Vermögenswerte die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit beansprucht (Art. 23, II CPC), sind in der Regel zwei voneinander unabhängige Verfahren erforderlich. Die Ergebnisse dieser Verfahren müssen aufeinander abgestimmt werden, um widersprüchliche Entscheidungen und nachteilige Folgen für die Erben zu vermeiden. Eine koordinierte Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater in beiden Rechtsordnungen ist hierbei unverzichtbar.
Das Brasilianische Güterrecht und seine Auswirkungen auf die Erbfolge
Da das brasilianische Erbrecht die Erbquote des überlebenden Ehegatten unmittelbar an den Güterstand knüpft, ist ein Verständnis der vier gesetzlichen Güterstände für die korrekte Nachlassabwicklung unerlässlich. Der gesetzliche Regelgüterstand in Brasilien ist die Errungenschaftsgemeinschaft (comunhão parcial de bens, Art. 1640 CC), die automatisch gilt, wenn die Eheleute keinen notariellen Ehevertrag (pacto antenupcial) abschließen. Bei diesem Güterstand werden nur die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte gemeinschaftlich. Voreheliches Vermögen, Erbschaften und Schenkungen bleiben Sondervermögen (bens particulares) des jeweiligen Ehegatten.
Die allgemeine Gütergemeinschaft (comunhão universal de bens) erfasst hingegen das gesamte Vermögen beider Ehegatten, sowohl das vor als auch das während der Ehe erworbene. Bei der Gütertrennung (separação total de bens) bleibt das Vermögen vollständig getrennt; der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf meação, wird aber zum Miterben neben den Abkömmlingen. Der vierte Güterstand – die participação final nos aqüestos – ähnelt dem deutschen Zugewinnausgleich, hat in der brasilianischen Praxis jedoch kaum praktische Bedeutung.
Für deutsch-brasilianische Ehepaare stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Güterstand Anwendung findet. Nach Art. 7 § 4º LINDB bestimmt sich der eheliche Güterstand nach dem Recht des Staates, in dem die Eheleute ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Haben die Eheleute ihren ersten Wohnsitz in Deutschland begründet, findet grundsätzlich deutsches Güterrecht Anwendung – mit der Folge, dass die brasilianischen Regelungen zur meação nicht ohne Weiteres übertragbar sind. Diese güterrechtliche Vorfrage kann erhebliche Auswirkungen auf die Nachlassverteilung haben und sollte in jedem deutsch-brasilianischen Erbfall sorgfältig geprüft werden.
Empfehlungen zur Nachlassplanung bei Deutsch-Brasilianischem Vermögen
Angesichts der dargestellten Komplexität deutsch-brasilianischer Erbfälle empfiehlt sich eine frühzeitige und umfassende Nachlassplanung. Der erste Schritt sollte stets die Erfassung aller Vermögenswerte in beiden Ländern sein, einschließlich einer Überprüfung der ordnungsgemäßen Registrierung brasilianischer Immobilien. Dabei ist zu beachten, dass die brasilianische Steuerreform (EC 132/2023) die progressiven ITCMD-Sätze verschärft hat, was die steuerlichen Auswirkungen einer Nachlassübertragung gegenüber früheren Jahren deutlich erhöhen kann.
Bei der testamentarischen Gestaltung sollten deutsch-brasilianische Ehepaare auf das gemeinschaftliche Testament verzichten und stattdessen aufeinander abgestimmte Einzeltestamente errichten, die den jeweiligen nationalen Formvorschriften genügen. Dabei ist die brasilianische legítima ebenso zu berücksichtigen wie der deutsche Pflichtteil. Zu prüfen ist ferner, ob eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO – soweit sie im Verhältnis zu Brasilien überhaupt Wirkung entfaltet – sinnvoll ist, um zumindest den in der EU belegenen Nachlassteil einer einheitlichen Rechtsordnung zu unterstellen.
Für Unternehmer mit Beteiligungen in beiden Ländern stellen sich zusätzliche Fragen der gesellschaftsrechtlichen Nachfolge, die über das reine Erbrecht hinausgehen. Die Abstimmung zwischen Gesellschaftsverträgen, Nachfolgeregelungen und testamentarischen Verfügungen erfordert eine integrative Beratung, die sowohl das brasilianische als auch das deutsche Gesellschafts-, Erb- und Steuerrecht berücksichtigt.
Häufig Gestellte Fragen zum Brasilianischen Erbrecht
1) Welches Erbrecht gilt, wenn ein Deutscher in Brasilien Vermögen hinterlässt?
Nach Art. 10 der LINDB richtet sich die Erbfolge grundsätzlich nach dem Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Für in Brasilien belegene Vermögenswerte kann jedoch brasilianisches Recht Anwendung finden, wenn es für brasilianische Familienangehörige günstiger ist (Art. 5, XXXI der brasilianischen Verfassung). Aus deutscher Perspektive bestimmt Art. 21 EuErbVO (über Art. 25 EGBGB) das Erbstatut nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. In der Praxis kommt es daher regelmäßig zu einer Nachlassspaltung.
2) Was ist der Unterschied zwischen dem deutschen Pflichtteil und der brasilianischen Legítima?
Der deutsche Pflichtteil (§ 2303 BGB) ist ein schuldrechtlicher Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die brasilianische legítima (Art. 1846 CC) umfasst hingegen die Hälfte des gesamten Nachlasses und steht den Zwangserben als dinglich wirkender Erbteil zu. Der Erblasser kann in Brasilien nur über die parte disponível – die andere Hälfte – frei testamentarisch verfügen.
3) Ist ein deutsches Testament in Brasilien gültig?
Ein deutsches Testament kann in Brasilien anerkannt werden, sofern es den Formerfordernissen des Haager Testamentsformübereinkommens entspricht. Es muss mit Apostille versehen und ins Portugiesische übersetzt werden. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind nach Art. 1863 CC nichtig, was insbesondere das in Deutschland verbreitete „Berliner Testament” betrifft.
4) Wie hoch ist die brasilianische Erbschaftssteuer (ITCMD)?
Der ITCMD ist eine Landessteuer mit einem bundesweiten Höchstsatz von 8 % (Res. Senado 9/1992). Seit der Steuerreform (EC 132/2023) sind progressive Steuersätze verbindlich. Die Sätze variieren je nach Bundesstaat zwischen 2 % und 8 %. Hinzu kommen Bußgelder und Zinsen bei verspäteter Abwicklung des Inventário.
5) Gibt es ein Erbschaftsteuer-DBA zwischen Deutschland und Brasilien?
Nein. Es besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die in Brasilien gezahlte ITCMD kann jedoch gemäß § 21 ErbStG auf Antrag auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere die Fünfjahresfrist – erfüllt sind.
6) Was ist das Inventário und warum ist es zwingend erforderlich?
Das Inventário ist das gesetzlich vorgeschriebene Nachlassverfahren in Brasilien. Es kann gerichtlich (vor dem zuständigen Gericht) oder außergerichtlich (beim Notar) durchgeführt werden. Ohne Inventário können Immobilien nicht umgeschrieben, Bankkonten nicht aufgelöst und Beteiligungen nicht übertragen werden. Die Eröffnung muss grundsätzlich innerhalb von 60 Tagen nach dem Erbfall erfolgen (Art. 611 CPC).
7) Benötige ich als deutscher Erbe eine CPF-Nummer?
Ja. Die CPF (Cadastro de Pessoas Físicas) ist für alle Rechtsgeschäfte in Brasilien erforderlich, einschließlich der Teilnahme am Inventário, der Immobilienübertragung und der Zahlung des ITCMD. Sie kann beim brasilianischen Konsulat in Deutschland oder über einen bevollmächtigten Vertreter in Brasilien beantragt werden.
8) Kann der überlebende Ehegatte in Brasilien zugleich Miterbe und meeiro sein?
Ja, jedoch unter strikter Trennung der Anspruchsgrundlagen. Die meação ist ein güterrechtlicher Anspruch, der nicht zur Erbmasse gehört. Der Erbanspruch des Ehegatten nach Art. 1829 CC hängt vom konkreten Güterstand ab. Bei der Gütergemeinschaft (comunhão universal) erbt der überlebende Ehegatte nicht neben Abkömmlingen; bei der Errungenschaftsgemeinschaft (comunhão parcial) nur bezüglich des Sondervermögens.
9) Welche Fristen gelten für das Inventário?
Das Inventário muss innerhalb von 60 Tagen nach dem Tod des Erblassers eröffnet werden (Art. 611 CPC). Bei Fristversäumnis drohen Bußgelder und erhöhte ITCMD-Zuschläge. In internationalen Erbfällen erstreckt sich ein gerichtliches Inventário häufig über zwei bis fünf Jahre. Das außergerichtliche Verfahren kann unter günstigen Umständen in wenigen Monaten abgeschlossen werden.
10) Welche Rolle spielt der Güterstand für die Erbfolge in Brasilien?
Der Güterstand ist von entscheidender Bedeutung, da er bestimmt, ob und in welchem Umfang der überlebende Ehegatte neben den Abkömmlingen erbt. Brasilien kennt vier gesetzliche Güterstände: comunhão universal, comunhão parcial (Regelfall), separação total und participação final nos aqüestos. Für deutsch-brasilianische Ehepaare bestimmt sich der anwendbare Güterstand nach dem Recht des ersten gemeinsamen Wohnsitzes (Art. 7 § 4º LINDB).
Fazit
Deutsch-brasilianische Erbfälle erfordern eine integrative Betrachtung, die das materielle Erbrecht beider Länder, das internationale Privatrecht, das Steuerrecht und die Verfahrensordnungen zusammenführt. Die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen sind erheblich – von der dinglichen legítima über die Nichtigkeit gemeinschaftlicher Testamente bis hin zum obligatorischen Inventário-Verfahren. Hinzu kommt die steuerliche Doppelbelastung durch ITCMD und deutsche Erbschaftsteuer bei fehlendem DBA, die nur durch sorgfältige Koordination und die Nutzung der Anrechnungsmöglichkeit nach § 21 ErbStG gemildert werden kann.
Die brasilianische Steuerreform (EC 132/2023) mit ihren progressiven ITCMD-Sätzen und die fortlaufende Weiterentwicklung der erbschaftsteuerlichen Rahmenbedingungen in beiden Ländern machen eine regelmäßige Überprüfung bestehender Nachlassplanungen unerlässlich. Wer Vermögenswerte in beiden Ländern hält, sollte frühzeitig professionelle Beratung in Anspruch nehmen, die beide Rechtsordnungen kompetent abdeckt. Die Kanzlei Barbieri Advogados verfügt mit ihren Niederlassungen in Stuttgart und in fünf brasilianischen Bundesstaaten über die Infrastruktur und die Zulassungen, um deutsch-brasilianische Erbfälle in beiden Rechtsordnungen umfassend zu begleiten.
Dieser Artikel wurde zu Informations- und Diskussionszwecken verfasst und stellt keine Rechtsberatung für einen konkreten Einzelfall dar. Für die rechtliche Beurteilung individueller Sachverhalte empfehlen wir die Konsultation eines auf internationales Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalts.
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Maurício Lindenmeyer Barbieri
Advogado (RAK Stuttgart, Nr. 50.159) | Advogado (OAB/RS, DF, SC, PR, SP)
Mestre em Direito (UFRGS) | Mitglied der Deutsch-Brasilianischen Juristenvereinigung (DBJV)
E-Mail: mauricio.barbieri@barbieriadvogados.com

Maurício Lindenmeyer Barbieri é sócio da Barbieri Advogados, mestre em Direito pela Universidade Federal do Rio Grande do Sul (UFRGS) e inscrito na Ordem dos Advogados da Alemanha (RAK Stuttgart nº 50.159), de Portugal (Lisboa nº 64443L) e do Brasil (OAB/RS nº 36.798, OAB/DF nº 24.037, OAB/SC nº 61.179-A, OAB/PR nº 101.305 e OAB/SP nº 521.298). Possui registro de Contador sob o nº RS-106371/0 e é membro da Associação de Juristas Brasil-Alemanha.
E-mail: mauricio.barbieri@barbieriadvogados.com
