Doppelbesteuerung bei Erbschaft zwischen Deutschland und Brasilien: Was passiert ohne Abkommen?
Serie: Brasilianisches Erbrecht für deutsch-brasilianische Familien
- Brasilianisches Erbrecht — Leitfaden (Übersicht)
- Das Inventário — Das brasilianische Nachlassverfahren
- Erbschaftsteuer in Brasilien (ITCMD)
- Testament in Brasilien — Formen, Gültigkeit und Besonderheiten
- Güterrecht in Brasilien
- Pflichtteil und Erbfolge in Brasilien
- Doppelbesteuerung bei Erbschaft: Deutschland und Brasilien (dieser Artikel)
- Nachlassplanung für deutsch-brasilianische Familien
Doppelbesteuerung bei Erbschaft zwischen Deutschland und Brasilien: Was passiert ohne Abkommen?
Wichtiger Hinweis: Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Brasilien (Dekret 76.988/1976) gilt ausschließlich für Einkommen- und Körperschaftsteuern. Für Erbschaft- und Schenkungsteuer existiert kein bilaterales Abkommen. Die in diesem Beitrag dargestellten steuerlichen Folgen treten ohne vorherige Nachlassplanung automatisch ein.
Deutsch-brasilianische Erbfälle gehören zu den steuerrechtlich anspruchsvollsten Konstellationen im internationalen Privatrecht — nicht allein wegen der Verschiedenheit der materiellen Rechtsordnungen, sondern vor allem wegen eines strukturellen Defizits im bilateralen Verhältnis: Zwischen Deutschland und Brasilien besteht kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der vorliegende Beitrag analysiert die Mechanismen dieser Doppelbelastung, stellt die Anrechnungsvorschrift des § 21 ErbStG in ihren genauen Konturen dar — einschließlich der häufig unterschätzten Einschränkungen durch § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) — und zeigt anhand konkreter Fallkonstellationen, wie die steuerliche Belastung in der Praxis entstehen kann.
Zwei Steuersysteme, kein Abkommen
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Kapital wurde am 27. Juni 1975 in Bonn unterzeichnet und ist heute in der durch Dekret 5.654 vom 29. Dezember 2005 konsolidierten Fassung in Kraft. Sein sachlicher Anwendungsbereich ist in Art. 2 des Abkommens abschließend definiert: Es erfasst Einkommensteuern, Körperschaftsteuern und vergleichbare Steuern vom Kapital. Erbschaft- und Schenkungsteuern sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Abkommens — Deutschland hat Erbschaftsteuer-DBA lediglich mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den Vereinigten Staaten abgeschlossen. Brasilien gehört dieser Gruppe nicht an.
Die Folge dieser Abkommensabsenz ist strukturell: Das deutsche ErbStG und das brasilianische ITCMD definieren ihre Anknüpfungspunkte jeweils unabhängig voneinander. Das ErbStG unterwirft einen Erbfall der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht, sobald der Erblasser oder der Erwerber im Inland ansässig ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Das ITCMD knüpft an den Wohnsitz des Erblassers in Brasilien, den Wohnsitz des Erben im brasilianischen Bundesstaat oder — für brasilianisches Immobiliarvermögen — an den Lageort der Sache an. Da beide Systeme mit eigenständigen Kriterien operieren, entstehen Überschneidungssituationen, die ohne Vermeidungsmechanismus strukturell unvermeidbar sind.
Die Steuersätze beider Seiten im Vergleich
Das deutsche Erbschaftsteuerrecht besteuert den Erwerb von Todes wegen nach einem nach Steuerklassen und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs gestaffelten Tarif. Steuerklasse I erfasst den Ehegatten, Kinder, Stiefkinder und Enkel; Steuerklasse II Geschwister und deren Abkömmlinge sowie Stiefeltern, Schwieger- und Großeltern; Steuerklasse III alle übrigen Erwerber. Die Steuersätze bewegen sich zwischen 7 und 50 Prozent. Der persönliche Freibetrag beträgt für Ehegatten 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro je Kind und für Enkel 200.000 Euro. Diese Freibeträge gelten für den Gesamtnachlass — wer deutsches und brasilianisches Vermögen erbt, kann den Freibetrag nur einmal nutzen.
Das brasilianische ITCMD wird von jedem Bundesstaat eigenständig geregelt. Der Bundessenat hat durch Resolution Nr. 9/1992 einen Höchstsatz von acht Prozent festgelegt. Seit der Emenda Constitucional 132/2023 sind alle Bundesstaaten verpflichtet, progressive ITCMD-Sätze einzuführen. Rio Grande do Sul erhebt derzeit bis zu sechs Prozent, São Paulo vier Prozent; eine Anhebung des Höchstsatzes auf 16 Prozent ist im legislativen Prozess.
| Parameter | Deutschland (ErbStG) | Brasilien (ITCMD) |
|---|---|---|
| Steuersatz | 7 % – 50 % (je nach Klasse und Wert) | 2 % – 8 % (je nach Staat; Reform: bis 16 %) |
| Freibetrag Ehegatte | 500.000 € | Keiner (staatsabhängig) |
| Freibetrag Kind | 400.000 € je Kind | Keiner (staatsabhängig) |
| Anknüpfung | Wohnsitz Erblasser oder Erwerber | Wohnsitz Erblasser / Lageort Immobilien |
| Progressivität | Ja, seit jeher | Seit EC 132/2023 obligatorisch |
| DBA mit dem anderen Staat | Nein | Nein |
Der § 21 ErbStG: Anrechnung und ihre Grenzen
In Ermangelung eines bilateralen Abkommens stellt § 21 ErbStG das einzige Instrument zur Vermeidung einer vollständigen steuerlichen Doppelbelastung im deutschen Recht dar. Die Vorschrift erlaubt es, auf Antrag eine im Ausland festgesetzte und gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer anzurechnen. Die Anrechnung ist der Höhe nach auf den Betrag der deutschen Steuer begrenzt, der auf das betreffende Auslandsvermögen entfällt. Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall zu stellen; die tatsächliche Zahlung der ITCMD muss nachgewiesen werden.
Der entscheidende und in der Praxis häufig unterschätzte Vorbehalt betrifft den sachlichen Anwendungsbereich: Die Anrechnung ist auf Auslandsvermögen im Sinne des § 121 BewG beschränkt. Dieser Paragraph zählt abschließend auf, welche Vermögensgegenstände als Auslandsvermögen gelten: im Ausland belegene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, Betriebsvermögen einer ausländischen Betriebsstätte und Anteile an ausländischen Personengesellschaften. Kapitalvermögen — Bankguthaben, Wertpapierdepots, Investmentfondsanteile, auch wenn sie bei brasilianischen Instituten gehalten werden — qualifiziert nach § 121 BewG nicht als Auslandsvermögen. Die auf brasilianisches Kapitalvermögen gezahlte ITCMD kann in Deutschland daher nicht angerechnet werden. Dasselbe Kapitalvermögen ist in vollem Umfang sowohl dem ITCMD als auch der deutschen Erbschaftsteuer ausgesetzt — ohne jeden Milderungsmechanismus.
Die drei Konstellationen des Erbfalls
Konstellation 1 — Deutscher Erblasser mit Immobilien in Brasilien. Ein in Deutschland ansässiger Erblasser hinterlässt seinen in Deutschland lebenden Kindern eine Immobilie in Porto Alegre. Das ITCMD von Rio Grande do Sul tritt in Brasilien ein; gleichzeitig unterliegt der Gesamtnachlass der deutschen Erbschaftsteuer. Die brasilianische Immobilie qualifiziert als Auslandsvermögen nach § 121 BewG — eine Anrechnung der gezahlten ITCMD auf die deutsche Steuer ist nach § 21 ErbStG möglich, mit den zeitlichen und formellen Anforderungen der Vorschrift.
Konstellation 2 — Deutscher Erblasser mit Kapitalvermögen in Brasilien. Hinterlässt derselbe Erblasser statt einer Immobilie ein brasilianisches Bankkonto oder Wertpapierdepot, ändert sich die Lage grundlegend. Da Kapitalvermögen nicht in § 121 BewG aufgeführt ist, scheidet eine Anrechnung nach § 21 ErbStG vollständig aus. Das Ergebnis ist eine vollständig kumulative Belastung aus ITCMD und deutscher Erbschaftsteuer ohne jede Milderungsmöglichkeit.
Konstellation 3 — Der ítalo-brasilianische Doppelstaater in Deutschland. Diese Fallkonstellation ist in der Praxis der Barbieri Advogados die häufigste: Ein ítalo-brasilianischer Staatsbürger, der seit Jahren in Stuttgart lebt, besitzt sowohl Immobilien- als auch Kapitalvermögen in Brasilien. Der Wohnsitz in Deutschland aktiviert die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG — der gesamte weltweite Nachlass unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer. Der brasilianische Teil unterliegt gleichzeitig dem ITCMD. Für die Immobilien greift § 21 ErbStG mit seinen Einschränkungen; für das Kapitalvermögen greift er nicht. Die deutschen Freibeträge mildern die Last, können sie aber nicht vollständig aufheben.
Das ITCMD und die Reform durch die EC 132/2023
Vor der Reform hatte der Supremo Tribunal Federal im RE 851.108 (Tema 825) festgestellt, dass die Besteuerung von Erbschaften aus dem Ausland einer bundesgesetzlichen Regelung bedurfte, die bis dahin nicht erlassen worden war. Dieses normative Vakuum hatte dazu geführt, dass einige Bundesstaaten solche Erbschaften nicht besteuerten. Die EC 132/2023 hat diese Situation grundlegend verändert: Sie ermächtigt die Bundesstaaten ausdrücklich, die ITCMD auch auf Erbschaften aus dem Ausland zu erheben, ohne dass es einer ergänzenden Bundesgesetzgebung bedarf. Das zuvor bestehende faktische Schutzwirkung dieses Vakuums ist damit weitgehend entfallen. In Verbindung mit der laufenden Diskussion über eine Erhöhung des Höchstsatzes auf 16 Prozent erhöht sich die Dringlichkeit einer vorausschauenden Nachlassplanung erheblich.
Ein Beispiel aus der Praxis: Stuttgart trifft Porto Alegre
Zur Verdeutlichung: Ein seit 20 Jahren in Stuttgart ansässiger ítalo-brasilianischer Staatsbürger verstirbt mit 72 Jahren und hinterlässt zwei in Deutschland lebende Kinder. Sein Nachlass besteht aus einer Wohnung in Porto Alegre im Wert von 200.000 Euro und einem brasilianischen Investmentdepot im Wert von 80.000 Euro. Deutsches Vermögen ist nicht vorhanden.
In Deutschland unterliegt der Gesamtnachlass von 280.000 Euro der deutschen Erbschaftsteuer. Da der Nachlassanteil je Kind 140.000 Euro beträgt und der persönliche Freibetrag 400.000 Euro je Kind beträgt, fällt in Deutschland keine Erbschaftsteuer an. Auf brasilianischer Seite erhebt Rio Grande do Sul ITCMD auf die Wohnung und das Depot. Eine Anrechnung der für die Wohnung gezahlten ITCMD auf die deutsche Steuer scheidet mangels deutscher Steuerlast aus; für das Depot scheidet sie wegen § 121 BewG ohnehin aus. Die Kinder tragen die volle brasilianische Steuerlast ohne Möglichkeit einer deutschen Gegenrechnung. Wäre der Erblasser jünger oder der Nachlass erheblich größer gewesen, hätten ITCMD und deutsche Erbschaftsteuer kumuliert.
Die Bedeutung vorausschauender Planung
Nach Eintritt des Erbfalls sind die Gestaltungsmöglichkeiten auf die Nutzung des § 21 ErbStG mit seinen erheblichen sachlichen Grenzen und eine sorgfältige Verfahrensführung in beiden Ländern beschränkt. Die konkreten Planungsinstrumente — Holding Familiar, Schenkung zu Lebzeiten mit Nießbrauchsvorbehalt, koordiniertes Testament und steuerliche Wohnsitzgestaltung — werden in unserem begleitenden Beitrag zur Nachlassplanung für deutsch-brasilianische Familien eingehend behandelt. Für das Verständnis der steuerlichen Ausgangslage empfiehlt sich ferner die Lektüre unserer Beiträge zum brasilianischen Erbrecht, zur Erbschaftsteuer in Brasilien (ITCMD) sowie zum brasilianischen Nachlassverfahren (Inventário).
Häufig gestellte Fragen zur Doppelbesteuerung bei Erbschaft
Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und Brasilien?
Nein. Das DBA (Dekret 76.988/1976) gilt ausschließlich für Einkommen- und Körperschaftsteuern. Deutschland hat Erbschaftsteuer-DBA lediglich mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA abgeschlossen.
Kann ich die in Brasilien gezahlte ITCMD anrechnen?
Nur für Auslandsvermögen nach § 121 BewG (insbesondere brasilianische Immobilien). Kapitalvermögen wie Bankguthaben und Wertpapierdepots ist ausgeschlossen — die darauf entfallende ITCMD kann in Deutschland nicht angerechnet werden.
Was ist § 21 ErbStG und welche Vermögenswerte sind ausgeschlossen?
§ 21 ErbStG ist die unilaterale Anrechnungsvorschrift. Ausdrücklich nicht erfasst ist Kapitalvermögen — Bankguthaben, Wertpapierdepots, Investmentfondsanteile. Diese können in beiden Ländern vollständig besteuert werden.
Wie hoch kann die kombinierte Steuerlast sein?
Im ungünstigsten Fall — entfernte Verwandte, hoher Nachlasswert, überwiegend Kapitalvermögen — kann die Gesamtbelastung 50 % oder mehr des Nachlasswerts übersteigen. Deutsche Freibeträge mildern die Last bei Ehegatten und Kindern erheblich.
Was ändert die EC 132/2023 für deutsche Erben?
Sie ermächtigt die Bundesstaaten, ITCMD auch auf Auslandserbschaften zu erheben und schreibt progressive Tarife vor. Das bisherige normative Vakuum, das manche Erbschaften faktisch schützte, ist weitgehend entfallen.
Welche Fristen gelten für die Anrechnung nach § 21 ErbStG?
Fünf Jahre nach dem Erbfall. Der Nachweis der tatsächlichen Zahlung der ITCMD in beglaubigter Übersetzung ist zwingend. Da das Inventário-Verfahren selbst mehrere Jahre dauern kann, ist eine frühzeitige Koordination beider Verfahren unerlässlich.
Weitere Beiträge der Serie — Brasilianisches Erbrecht
- Brasilianisches Erbrecht: Grundlagen, gesetzliche Erbfolge und Besonderheiten
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Maurício Lindenmeyer Barbieri ist geschäftsführender Gesellschafter der Barbieri Advogados. Master in Rechtswissenschaften der Universidade Federal do Rio Grande do Sul (UFRGS). Zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart (RAK Stuttgart Nr. 50.159), der Ordem dos Advogados de Portugal (Lisboa Nr. 64.443L) und der Ordem dos Advogados do Brasil (OAB/RS Nr. 36.798 · OAB/DF · OAB/SC · OAB/PR · OAB/SP). Eingetragener Buchhalter — CRC-RS Nr. 106.371/O. Mitglied der Deutsch-Brasilianischen Juristenvereinigung (DBJV). Hochschullehrer.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung für einen konkreten Einzelfall dar. Die dargestellten Rechtspositionen basieren auf der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Gesetzeslage in Deutschland und Brasilien. Kontakt: Barbieri Advogados.

Maurício Lindenmeyer Barbieri é sócio da Barbieri Advogados, mestre em Direito pela Universidade Federal do Rio Grande do Sul (UFRGS) e inscrito na Ordem dos Advogados da Alemanha (RAK Stuttgart nº 50.159), de Portugal (Lisboa nº 64443L) e do Brasil (OAB/RS nº 36.798, OAB/DF nº 24.037, OAB/SC nº 61.179-A, OAB/PR nº 101.305 e OAB/SP nº 521.298). Possui registro de Contador sob o nº RS-106371/0 e é membro da Associação de Juristas Brasil-Alemanha.
E-mail: mauricio.barbieri@barbieriadvogados.com
