Nachlassplanung für deutsch-brasilianische Familien: Strategien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (2026)
Handlungsbedarf 2026: Die Erhöhung des brasilianischen ITCMD-Höchstsatzes von acht auf sechzehn Prozent befindet sich im legislativen Verfahren. Übertragungen und Schenkungsstrategien, die vor der endgültigen Verabschiedung umgesetzt werden, können noch nach der derzeit geltenden Satzstruktur besteuert werden. Eine verzögerte Planung kann erhebliche Mehrkosten für die Erben bedeuten.
Wer Vermögen in Deutschland und Brasilien hält und Angehörige in beiden Ländern hat, steht vor einem strukturellen Problem: Da zwischen Deutschland und Brasilien kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht, können dieselben Vermögenswerte in beiden Ländern gleichzeitig besteuert werden — und das ohne automatischen Ausgleichsmechanismus. Wie dieser Zusammenhang entsteht und warum § 21 ErbStG nur eine begrenzte Abhilfe schafft, haben wir in unserem begleitenden Beitrag zur Doppelbesteuerung bei Erbschaft zwischen Deutschland und Brasilien ausführlich dargestellt.
Der vorliegende Beitrag setzt dort an, wo jene Analyse endet: bei der Frage, was getan werden kann, solange der Erbfall noch nicht eingetreten ist. Vier Planungsinstrumente stehen im Mittelpunkt — die brasilianische Holding Familiar, die Schenkung zu Lebzeiten mit Nießbrauchsvorbehalt, das koordinierte Einzeltestament sowie die steuerliche Wohnsitzgestaltung. Keines dieser Instrumente beseitigt die Doppelbelastung vollständig; in ihrer Kombination und mit Blick auf den konkreten Einzelfall können sie diese jedoch erheblich reduzieren und die Vermögensübertragung für die Erben planbarer machen.
Instrument 1 — Die Holding Familiar
Kerneigenschaft: Gesellschaft brasilianischen Rechts (Limitada oder S.A. fechada), die Immobilien und sonstige Vermögenswerte hält. Im Erbfall werden Gesellschaftsanteile übertragen — nicht die Vermögenswerte selbst.
Die Holding Familiar ist im brasilianischen Recht kein eigener Gesellschaftstyp, sondern eine auf familiäre Zwecke ausgerichtete Nutzung der allgemeinen Gesellschaftsformen — in der Praxis überwiegend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedade Limitada) oder die geschlossene Aktiengesellschaft (Sociedade Anônima fechada). Auf diese Gesellschaft werden Immobilien und Unternehmensbeteiligungen übertragen; die Familienmitglieder halten Anteile an der Gesellschaft, nicht unmittelbar an den einzelnen Vermögensgegenständen. Im Erbfall wird nicht das Grundstück in Porto Alegre vererbt, sondern der Gesellschaftsanteil — mit erheblichen praktischen Konsequenzen für das brasilianische Nachlassverfahren.
Der prozedurale Vorteil ist unmittelbar: Statt für jede Immobilie ein eigenes Inventário-Verfahren durchlaufen zu müssen — was bei mehreren Grundstücken in unterschiedlichen brasilianischen Bundesstaaten erheblichen Aufwand bedeutet —, genügt die Übertragung der Anteile an einer einzigen Gesellschaft. Das vereinfacht das Verfahren, reduziert die Kosten und verkürzt die Dauer des Nachlassverfahrens erheblich. Für Erben mit Wohnsitz in Deutschland ist dieser Aspekt besonders relevant, da die Durchführung eines brasilianischen Inventário-Verfahrens aus Deutschland heraus ohnehin mit erheblichem logistischem Aufwand verbunden ist — wie in unserem Beitrag zum brasilianischen Nachlassverfahren (Inventário) dargestellt.
Aus steuerlicher Perspektive ist die Holding Familiar ein Instrument der Verteilung und zeitlichen Streckung der ITCMD-Belastung. Durch die schrittweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen zu Lebzeiten — in Form von Schenkungen, ggf. verbunden mit einem Nießbrauchsvorbehalt zugunsten der Eltern — wird die Vermögensübertragung in mehrere steuerpflichtige Vorgänge aufgespalten, deren Bemessungsgrundlagen jeweils geringer sind als der Gesamtnachlasswert. Bei einem progressiven ITCMD-Tarif wirkt diese Aufspaltung unmittelbar steuersenkend. Hinzu kommt, dass der Bewertungsansatz von Gesellschaftsanteilen — insbesondere wenn Minderheitsanteile mit Veräußerungsbeschränkungen geschaffen werden — häufig unter dem Verkehrswert der gehaltenen Liegenschaften liegt, was die ITCMD-Bemessungsgrundlage zusätzlich reduziert.
Aus der Perspektive des deutschen Steuerrechts ist die Frage relevant, ob Anteile an einer brasilianischen Holding als Betriebsvermögen nach § 13b ErbStG qualifizieren — was unter bestimmten Voraussetzungen zu einer erheblichen Steuerbefreiung in Deutschland führen kann. Die Einordnung hängt davon ab, ob die Holding eine aktive Geschäftstätigkeit ausübt oder überwiegend Vermögensverwaltung betreibt; letzteres qualifiziert in der Regel nicht als begünstigtes Betriebsvermögen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Holding Familiar keine steuerliche Umgehungsstrategie ist: Die brasilianische Finanzbehörde kann Strukturen, die ausschließlich steuerlichen Zwecken dienen und keine wirtschaftliche Substanz aufweisen, nach Art. 116, Parágrafo único des Código Tributário Nacional steuerlich neu qualifizieren.
Instrument 2 — Schenkung zu Lebzeiten mit Nießbrauchsvorbehalt
Kerneigenschaft: Übertragung der Nuda-Propriedade (Volleigentum abzüglich Nießbrauch) auf die Erben zu Lebzeiten. Der Schenker behält das lebenslange Nutzungs- und Fruchtziehungsrecht. Der steuerpflichtige Wert beschränkt sich auf den Wert der Nuda-Propriedade.
Die Schenkung zu Lebzeiten mit Vorbehalt des Usufruto Vitalício — des lebenslangen Nießbrauchs — ist ein im brasilianischen Recht seit Langem etabliertes Instrument der Nachlassplanung. Der Schenker überträgt das Eigentum an einem Grundstück oder einer Gesellschaftsbeteiligung auf die Kinder, behält jedoch das Recht, das Vermögensgut bis zu seinem Tod zu nutzen und die daraus fließenden Erträge zu vereinnahmen. Mit dem Tod erlischt das Nießbrauchsrecht von Rechts wegen; die Erben werden Volleigentümer ohne dass ein Inventário-Verfahren für dieses Vermögensgut erforderlich wäre — da der Eigentumsübergang bereits zu Lebzeiten erfolgt ist.
Der steuerliche Vorteil auf brasilianischer Seite liegt in der Berechnung des ITCMD-steuerpflichtigen Werts: Das ITCMD bei der Schenkung bemisst sich nicht nach dem vollen Verkehrswert, sondern nach dem Wert der Nuda-Propriedade — also dem Eigentumsrecht abzüglich des Werts des Nießbrauchs. Der Nießbrauchswert wird nach tabellenhaften Kriterien berechnet, die das Alter des Nießbrauchsberechtigten berücksichtigen: Je jünger der Schenker, desto höher der Nießbrauchswert und desto niedriger die Bemessungsgrundlage. In der Praxis kann der steuerpflichtige Wert der Nuda-Propriedade bei einem 55-jährigen Schenker etwa 50 bis 60 Prozent des Verkehrswerts betragen.
Aus der Perspektive des deutschen Erbschaftsteuerrechts ist die Schenkung zu Lebzeiten nach § 14 ErbStG zu berücksichtigen: Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall werden für die Berechnung der deutschen Erbschaftsteuer dem Nachlass hinzugerechnet. Gleichzeitig können die deutschen Freibeträge alle zehn Jahre neu genutzt werden — ein Elternteil kann also jedem Kind alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei übertragen. Die Koordination beider Systeme erfordert Sorgfalt: Eine Schenkung, die in Deutschland innerhalb der Zehnjahresfrist des § 14 ErbStG liegt und die Freibeträge überschreitet, löst in Deutschland Schenkungsteuer aus und triggert gleichzeitig in Brasilien die ITCMD auf die Nuda-Propriedade.
Instrument 3 — Das koordinierte Einzeltestament
Kerneigenschaft: Zwei aufeinander abgestimmte Einzeltestamente — eines nach deutschem Recht, eines nach brasilianischem Recht — die die Besonderheiten beider Rechtsordnungen berücksichtigen und gemeinsam eine kohärente letztwillige Verfügung über das gesamte Vermögen bilden.
Das in Deutschland weitverbreitete gemeinschaftliche Testament — insbesondere das Berliner Testament — ist nach brasilianischem Recht nichtig. Art. 1.863 des brasilianischen Zivilgesetzbuchs erklärt gemeinschaftliche Testamente ausdrücklich für unzulässig; dasselbe gilt für Erbverträge. Diese Formenstrenge hat erhebliche praktische Bedeutung für deutsch-brasilianische Ehepaare: Ein in Deutschland wirksam errichtetes Berliner Testament entfaltet für den in Brasilien belegenen Teil des Nachlasses keine rechtliche Wirkung und wird von brasilianischen Nachlassgerichten nicht anerkannt.
Die sachgerechte Lösung sind zwei koordinierte Einzeltestamente: ein deutsches Testament, das nach den §§ 2229 ff. BGB errichtet wird und das in Deutschland belegene Vermögen regelt, sowie ein brasilianisches Testament — entweder als öffentliches Testament (testamento público, Art. 1.864 CC) vor einem brasilianischen Notar oder als geschlossenes Testament (testamento cerrado, Art. 1.868 CC) —, das den in Brasilien belegenen Nachlassteil behandelt. Beide Testamente müssen die zwingenden Pflichtteilsrechte der jeweiligen Rechtsordnung respektieren: die legítima des brasilianischen Rechts, die die Hälfte des Gesamtnachlasses zugunsten der Noterben reserviert (Art. 1.846 CC), und den deutschen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB. Eine vertiefte Darstellung der Unterschiede zwischen beiden Instituten findet sich in unseren Grundlagenbeiträgen zum Pflichtteil und Erbfolge in Brasilien sowie zum Testament in Brasilien.
Die inhaltliche Koordination der beiden Testamente ist die eigentliche Herausforderung. Das brasilianische Testament sollte dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit der Anrechnung der gezahlten ITCMD nach § 21 ErbStG hinweisen und die Anrechnungsfrist sowie die erforderlichen Nachweise dokumentieren — ohne eine solche Klausel besteht das praktische Risiko, dass die Anrechnungsfrist versäumt wird, weil die mit der deutschen Erbschaftsteuer befassten Personen von der brasilianischen Steuerzahlung keine rechtzeitige Kenntnis erlangen.
Die Frage einer Rechtswahl nach Art. 22 der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) ist in deutsch-brasilianischen Erbfällen von begrenzter Reichweite: Die EuErbVO erlaubt die Wahl des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit für den Erbfall — ein Deutscher kann also deutsches Erbrecht wählen. Diese Wahl bindet jedoch nur EU-Mitgliedstaaten; Brasilien ist nicht Vertragspartei und erkennt die EuErbVO nicht an. Für den in Brasilien belegenen Nachlassteil bleibt das brasilianische internationale Privatrecht maßgeblich, das nach dem Wohnsitzprinzip (Art. 10 LINDB) auf das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers verweist.
Instrument 4 — Steuerliche Wohnsitzgestaltung
Kerneigenschaft: Der Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes bestimmt maßgeblich den Umfang der deutschen Erbschaftsteuerpflicht. Eine Verlagerung des steuerlichen Wohnsitzes von Deutschland nach Brasilien kann die unbeschränkte Steuerpflicht beenden — unterliegt aber einer Fünfjahresfrist.
Das deutsche ErbStG knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht in erster Linie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Inland. Verlegt ein in Deutschland ansässiger Erblasser seinen Wohnsitz dauerhaft nach Brasilien, endet die unbeschränkte Steuerpflicht — aber nicht sofort. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG ordnet für deutsche Staatsangehörige, die in ein Nicht-EU/EWR-Land wie Brasilien umziehen, eine Nachhaftung von fünf Jahren an: Tritt der Erbfall innerhalb dieser Fünfjahresfrist ein, wird der Erblasser für Zwecke der deutschen Erbschaftsteuer so behandelt, als hätte er seinen Wohnsitz noch in Deutschland. Erst nach Ablauf dieser Frist beschränkt sich die deutsche Steuerpflicht auf das im Inland belegene Vermögen.
Die praktische Relevanz dieser Regelung liegt in ihrer Planbarkeit: Wer den Wohnsitz frühzeitig nach Brasilien verlagert, kann durch eine frühzeitige und konsequente Wohnsitzverlagerung die Voraussetzungen schaffen, unter denen ein späterer Erbfall in Deutschland nur noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Dies setzt voraus, dass die Verlagerung tatsächlich und dauerhaft erfolgt: Behält der Erblasser einen deutschen Wohnsitz oder kehrt er regelmäßig nach Deutschland zurück, besteht das Risiko, dass das deutsche Finanzamt den inländischen Wohnsitz als fortbestehend wertet. Eine bloße Ummeldung ohne tatsächliche Verlagerung des Lebensmittelpunkts genügt nicht. Auf brasilianischer Seite ist zudem relevant, dass das ITCMD in dem Bundesstaat erhoben wird, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte — für Immobilien unabhängig davon am Lageort. Die Bundesstaaten wenden unterschiedliche Sätze und Progressionsstufen an, was legitime Lebensentscheidungen — etwa ein Umzug aus beruflichen oder familiären Gründen — mit steuerlichen Konsequenzen verbindet, die in einer Gesamtplanung berücksichtigt werden sollten.
Die Koordination von § 21 ErbStG mit der Vorausplanung
Wie in unserem Beitrag zur Doppelbesteuerung bei Erbschaft ausgeführt, ist § 21 ErbStG das einzige nach Eintritt des Erbfalls verfügbare Milderungsinstrument — und er greift nur für Auslandsvermögen im Sinne des § 121 BewG, also insbesondere für Immobilien und Gesellschaftsbeteiligungen, nicht für Kapitalvermögen. Eine vorausschauende Nachlassplanung kann die Wirksamkeit des § 21 ErbStG maximieren, indem sie sicherstellt, dass möglichst große Teile des brasilianischen Nachlasses als qualifizierendes Auslandsvermögen strukturiert sind. Das wichtigste Instrument dieser Optimierung ist die Holding Familiar: Indem brasilianisches Kapitalvermögen in eine Gesellschaftsbeteiligung umgewandelt wird, kann aus nicht qualifizierendem Kapitalvermögen möglicherweise qualifizierendes Betriebsvermögen entstehen — ob diese Qualifikation im Einzelfall gelingt, muss individuell geprüft werden.
Die Dringlichkeit der Reform des ITCMD
Alle vier beschriebenen Planungsinstrumente gewinnen an Dringlichkeit durch die laufende Diskussion über eine Erhöhung des brasilianischen ITCMD-Höchstsatzes von acht auf sechzehn Prozent. Der Bundessenat-Beschluss Nr. 9/1992, der den aktuellen Höchstsatz festlegt, kann durch eine neue Resolution geändert werden; entsprechende Vorschläge sind in der politischen Diskussion präsent. Sollte dieser neue Satz in Kraft treten, verdoppeln sich die brasilianischen Steuerkosten für Erbschaften und Schenkungen im oberen Wertebereich. Für die Nachlassplanung bedeutet dies: Schenkungsstrategien und Holding-Übertragungen, die vor der Verabschiedung der Neuregelung umgesetzt werden, unterliegen dem alten Satz — soweit die Schenkung vor dem Inkrafttreten abgeschlossen war. Wer mit der Planung zuwartet, riskiert, dieselbe Transaktion zu deutlich höheren Kosten durchführen zu müssen.
Eine umfassende Darstellung der Güterrechtssituation — die stets vor der Erbplanung zu klären ist, da sie die Nachlassmasse definiert — findet sich in unserem Beitrag zum Güterrecht in Brasilien. Ebenso relevant für die Einordnung des Gesamtrahmens ist der vollständige Leitfaden zum brasilianischen Erbrecht.
Häufig gestellte Fragen zur Nachlassplanung für deutsch-brasilianische Familien
Was ist eine Holding Familiar und wie hilft sie bei der Nachlassplanung?
Eine brasilianische Gesellschaft (Limitada oder S.A. fechada), auf die Immobilien und andere Vermögenswerte übertragen werden. Im Erbfall werden Gesellschaftsanteile übertragen — nicht die Vermögenswerte selbst —, was das Inventário-Verfahren erheblich vereinfacht. Die schrittweise Übertragung zu Lebzeiten mit Nießbrauchsvorbehalt reduziert zudem die ITCMD-Bemessungsgrundlage.
Ist das deutsche Berliner Testament in Brasilien wirksam?
Nein. Art. 1.863 CC erklärt gemeinschaftliche Testamente für nichtig. Die sachgerechte Alternative sind zwei aufeinander abgestimmte Einzeltestamente — eines nach deutschem Recht, eines nach brasilianischem Recht — die die zwingenden Pflichtteilsrechte beider Rechtsordnungen berücksichtigen.
Wie lange gilt nach einem Wegzug aus Deutschland noch die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht?
Fünf Jahre nach dem Wegzug, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG. Erst danach beschränkt sich die deutsche Steuerpflicht auf in Deutschland belegene Vermögenswerte. Die Verlagerung muss tatsächlich und dauerhaft erfolgen — eine bloße Ummeldung genügt nicht.
Kann die Schenkung zu Lebzeiten die Erbschaftsteuer in beiden Ländern reduzieren?
In Deutschland können die Freibeträge (400.000 Euro je Kind) alle zehn Jahre neu genutzt werden. In Brasilien reduziert der Nießbrauchsvorbehalt die ITCMD-Bemessungsgrundlage auf den Wert der Nuda-Propriedade. Die Koordination beider Systeme ist entscheidend, um unbeabsichtigte Steuerpflichten zu vermeiden.
Warum ist jetzt der richtige Zeitpunkt für eine Nachlassplanung mit Brasilien-Bezug?
Die Erhöhung des brasilianischen ITCMD-Höchstsatzes von acht auf sechzehn Prozent ist im legislativen Prozess. Übertragungen, die vor der Neuregelung umgesetzt werden, können noch nach dem alten Satz besteuert werden. Gleichzeitig hat die EC 132/2023 die Besteuerungskompetenz für Auslandserbschaften erweitert, sodass bisherige Schutzlücken weitgehend entfallen sind.
Weitere Beiträge der Serie — Brasilianisches Erbrecht
- Brasilianisches Erbrecht: Grundlagen, gesetzliche Erbfolge und Besonderheiten
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Maurício Lindenmeyer Barbieri ist geschäftsführender Gesellschafter der Barbieri Advogados. Master in Rechtswissenschaften der Universidade Federal do Rio Grande do Sul (UFRGS). Zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart (RAK Stuttgart Nr. 50.159), der Ordem dos Advogados de Portugal (Lisboa Nr. 64.443L) und der Ordem dos Advogados do Brasil (OAB/RS Nr. 36.798 · OAB/DF · OAB/SC · OAB/PR · OAB/SP). Eingetragener Buchhalter — CRC-RS Nr. 106.371/O. Mitglied der Deutsch-Brasilianischen Juristenvereinigung (DBJV). Hochschullehrer.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung für einen konkreten Einzelfall dar. Die dargestellten Rechtspositionen basieren auf der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Gesetzeslage in Deutschland und Brasilien. Für die Planung konkreter Nachlassgestaltungen empfehlen wir eine individuelle Beratung, die beide Rechtsordnungen in ihrer Wechselwirkung berücksichtigt. Kontakt: Barbieri Advogados.

Maurício Lindenmeyer Barbieri é sócio da Barbieri Advogados, mestre em Direito pela Universidade Federal do Rio Grande do Sul (UFRGS) e inscrito na Ordem dos Advogados da Alemanha (RAK Stuttgart nº 50.159), de Portugal (Lisboa nº 64443L) e do Brasil (OAB/RS nº 36.798, OAB/DF nº 24.037, OAB/SC nº 61.179-A, OAB/PR nº 101.305 e OAB/SP nº 521.298). Possui registro de Contador sob o nº RS-106371/0 e é membro da Associação de Juristas Brasil-Alemanha.
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