Inventar in Brasilien: Nachlassverfahren Schritt für Schritt erklärt (2026)
In Brasilien kann kein Nachlassvermögen ohne Durchführung eines förmlichen Verfahrens auf die Erben übertragen werden. Dieses Verfahren, das als Inventário (inventar in Brasilien) bezeichnet wird, ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben und stellt für ausländische Erben – insbesondere für deutsche Staatsangehörige mit brasilianischem Nachlass – häufig die größte praktische Herausforderung bei der Nachlassabwicklung dar. Anders als in Deutschland, wo der Erbschein in der Regel ausreicht, um Vermögenswerte auf die Erben umzuschreiben, erfordert das brasilianische Recht ein eigenständiges gerichtliches oder notarielles Verfahren, in dem sämtliche Vermögensgegenstände erfasst, bewertet, besteuert und verteilt werden.
Die verfahrensrechtlichen Grundlagen des Inventário sind in den Art. 610 bis 673 des brasilianischen Código de Processo Civil (CPC/2015, Gesetz Nr. 13.105/2015) geregelt. Ergänzend hierzu hat die Resolução Nr. 35/2007 des Nationalen Justizrats (Conselho Nacional de Justiça – CNJ), zuletzt geändert durch die Resolução CNJ Nr. 571/2024, die Voraussetzungen für das außergerichtliche Verfahren konkretisiert. Für deutsch-brasilianische Erbfälle kommen darüber hinaus internationale Besonderheiten hinzu: die Beschaffung einer brasilianischen Steuernummer (CPF), die Erteilung grenzüberschreitender Vollmachten, die Vorlage apostillierter und übersetzter Urkunden sowie die steuerliche Koordination zwischen der brasilianischen ITCMD und der deutschen Erbschaftsteuer. Dieser Beitrag erläutert beide Verfahrensformen des Inventário im Detail und behandelt die wesentlichen Praxisfragen, die sich für Erben mit Wohnsitz in Deutschland stellen. Eine umfassende Darstellung des materiellen brasilianischen Erbrechts – einschließlich gesetzlicher Erbfolge, Testamentsformen und Pflichtteilsrecht – findet sich in unserem Grundlagenbeitrag.
Was ist ein Inventário (Inventar in Brasilien) ?
Das Inventário ist das brasilianische Nachlassverfahren, durch das der gesamte Nachlass eines Verstorbenen (de cujus) rechtsförmlich erfasst, bewertet und auf die Erbberechtigten verteilt wird. Es handelt sich um ein Sonderverfahren der streitigen Gerichtsbarkeit (procedimento especial de jurisdição contenciosa), das im sechsten Buch des CPC/2015 geregelt ist. Das Verfahren erfüllt mehrere Funktionen zugleich: Es dient der Feststellung des Nachlassbestands, der Unterscheidung zwischen Gütergemeinschaftsanteil (meação) des überlebenden Ehegatten und dem tatsächlichen Nachlass (herança), der Bewertung der Vermögensgegenstände für Steuerzwecke, der Erhebung der Erbschaftsteuer ITCMD sowie der abschließenden Aufteilung (partilha) unter den Erben.
Die zentrale Bedeutung des Inventário ergibt sich aus dem brasilianischen Sachenrecht: Ohne den formellen Abschluss dieses Verfahrens – sei es durch gerichtlichen Beschluss (formal de partilha) oder notarielle Urkunde (escritura pública) – können Grundbucheintragungen nicht geändert, Bankkonten nicht aufgelöst, Kraftfahrzeuge nicht umgeschrieben und Gesellschaftsanteile nicht auf die Erben übertragen werden. Selbst wenn die Erben kraft des princípio da saisine (Art. 1.784 des Código Civil) bereits mit dem Erbfall Eigentümer des Nachlasses werden, bleibt die formelle Verfügungsmacht bis zum Abschluss des Inventário gesperrt. Diese Besonderheit macht das Verfahren für jeden Erbfall mit brasilianischem Vermögen unverzichtbar.
Gerichtliches und notarielles Inventário im Vergleich
Das brasilianische Recht kennt seit der Einführung des Gesetzes Nr. 11.441/2007 zwei grundlegende Verfahrenswege: das gerichtliche Inventário (inventário judicial) und das notarielle Inventário (inventário extrajudicial). Die Abgrenzung zwischen beiden Formen ist in Art. 610 CPC/2015 geregelt und richtet sich nach klaren gesetzlichen Voraussetzungen.
Das gerichtliche Inventário ist stets zulässig und in bestimmten Fällen zwingend vorgeschrieben. Nach dem Wortlaut des Art. 610 CPC muss das Verfahren auf dem Gerichtsweg durchgeführt werden, wenn ein Testament des Erblassers vorliegt oder wenn minderjährige oder geschäftsunfähige Erben am Verfahren beteiligt sind. Gleiches gilt bei Uneinigkeit der Erben über die Nachlassaufteilung. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen (Art. 48 CPC), wobei die Zuständigkeit für in Brasilien belegenes Vermögen nach Art. 23 II CPC ausschließlich den brasilianischen Gerichten obliegt. Das gerichtliche Verfahren unterteilt sich in mehrere Modalitäten: das förmliche Inventário (inventário solene, Art. 610 bis 658 CPC), das vereinfachte Verfahren (arrolamento comum, Art. 659 bis 663 CPC) bei Einigkeit aller Erben unabhängig vom Nachlasswert, sowie das summarische Verfahren (arrolamento sumário, Art. 664 bis 666 CPC), das bei einem Nachlasswert von bis zu 1.000 Mindestlöhnen Anwendung findet.
Das notarielle Inventário kann demgegenüber gewählt werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Sämtliche Erben sind volljährig und geschäftsfähig, es besteht Einigkeit über die Nachlassaufteilung, und es liegt kein gültiges Testament vor (Art. 610 § 1 CPC). Alle beteiligten Parteien müssen von einem Rechtsanwalt oder öffentlichen Verteidiger vertreten sein (Art. 610 § 2 CPC). Die Resolução CNJ 571/2024 hat den Anwendungsbereich des notariellen Verfahrens erheblich erweitert: Seit August 2024 ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Beteiligung minderjähriger oder geschäftsunfähiger Erben zulässig, sofern der Minderjährige seinen Erbanteil als ideellen Anteil an jedem einzelnen Nachlassgegenstand erhält und die Staatsanwaltschaft (Ministério Público) dem Verfahren zustimmt (Art. 12-A der Resolução CNJ 35/2007 in der Fassung der Resolução 571/2024). Ebenso wurde die Möglichkeit geschaffen, das notarielle Verfahren auch bei Vorliegen eines Testaments durchzuführen, sofern dieses bereits gerichtlich eröffnet und bestätigt wurde und alle Beteiligten einig sind (Art. 12-B der Resolução). Eine wesentliche Einschränkung besteht jedoch nach Art. 29 der Resolução CNJ 35/2007: Die Errichtung einer notariellen Inventárurkunde ist ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Vermögensgegenstände im Ausland zum Nachlass gehören – eine Regelung, die für deutsch-brasilianische Erbfälle von erheblicher praktischer Bedeutung ist.
Der Hauptvorteil des notariellen Verfahrens liegt in seiner Geschwindigkeit und geringeren Komplexität. Während das gerichtliche Inventário in der Praxis häufig mehrere Jahre in Anspruch nimmt – insbesondere bei internationaler Beteiligung –, kann das notarielle Verfahren binnen weniger Wochen oder Monate abgeschlossen werden. Die notarielle Urkunde entfaltet unmittelbare Wirkung als Grundlage für die Umschreibung von Grundbucheintragungen, die Auflösung von Bankkonten und sonstige Eigentumsübertragungen, ohne dass eine gerichtliche Homologation erforderlich wäre (Art. 3 der Resolução CNJ 35/2007).
Ablauf des gerichtlichen Inventário
Das gerichtliche Nachlassverfahren in Brasilien durchläuft mehrere klar definierte Verfahrensstufen, die im CPC/2015 detailliert geregelt sind. Im Folgenden werden die wesentlichen Etappen in der Reihenfolge ihres regulären Ablaufs dargestellt.
Eröffnung und Ernennung des Inventarverwalters
Das Verfahren wird durch einen Eröffnungsantrag (petição de abertura) eingeleitet, der nach Art. 615 CPC demjenigen obliegt, der sich im Besitz und in der Verwaltung des Nachlasses befindet. Der Antrag muss mit der Sterbeurkunde des Erblassers versehen sein. Neben dem tatsächlichen Besitzer des Nachlasses sind nach Art. 616 CPC auch der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, jeder Miterbe, der Testamentsvollstrecker, der Erbbesitzer, der Nachlassgläubiger, die Staatsanwaltschaft sowie die Finanzbehörde antragsberechtigt. Nach Eingang des Antrags ernennt das Gericht einen Inventarverwalter (inventariante), dem nach Art. 617 CPC weitreichende Pflichten obliegen: Er vertritt den Nachlass gerichtlich und außergerichtlich, verwaltet die Nachlassgegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Eigentümers und gibt die gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen ab.
Erste Erklärungen und Nachlassverzeichnis
Innerhalb von zwanzig Tagen nach seiner Ernennung hat der Inventarverwalter die sogenannten primeiras declarações (Erste Erklärungen) vorzulegen (Art. 620 CPC). Dieses zentrale Dokument enthält eine vollständige Aufstellung aller Nachlassgegenstände – Immobilien, bewegliche Sachen, Bankguthaben, Gesellschaftsanteile, Forderungen und sonstige Vermögenswerte – sowie der Nachlassverbindlichkeiten. Darüber hinaus sind die Personalien sämtlicher Erben, deren Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und die jeweilige Erbquote anzugeben. Bei verheirateten Erblassern muss der Gütergemeinschaftsanteil (meação) des überlebenden Ehegatten gesondert ausgewiesen werden.
Beteiligung der Erben und Bewertung
Nach Vorlage der Ersten Erklärungen werden sämtliche Erben und sonstige Beteiligte gerichtlich zugestellt (citação). Innerhalb der gesetzlichen Frist können sie Ergänzungen oder Einwendungen zum Nachlassverzeichnis erheben, insbesondere hinsichtlich der Vollständigkeit der aufgeführten Vermögenswerte oder der Bewertung einzelner Gegenstände. Ist eine Neubewertung erforderlich, bestellt das Gericht einen Sachverständigen. Die Bewertung der Nachlassgegenstände bildet die Grundlage sowohl für die Steuerberechnung als auch für die spätere Verteilung.
Besteuerung und letzte Erklärungen
Auf der Grundlage der bewerteten Nachlassgegenstände berechnet das Gericht die fällige Erbschaftsteuer ITCMD. Die Finanzbehörde des jeweiligen Bundesstaates wird zur Stellungnahme aufgefordert und kann die angesetzten Werte anfechten. Nach der Klärung sämtlicher Steuerfragen gibt der Inventarverwalter die últimas declarações (Letzte Erklärungen) ab, die den endgültigen Nachlassbestand unter Berücksichtigung etwaiger Korrekturen widerspiegeln. Erst nach der vollständigen Zahlung der ITCMD – deren Berechnung im Abschnitt zur Erbschaftsteuer eingehend behandelt wird – kann das Verfahren abgeschlossen werden.
Aufteilung und Abschluss
Im letzten Verfahrensabschnitt wird der plano de partilha (Aufteilungsplan) erstellt, in dem jedem Erben die ihm zustehenden Vermögensgegenstände konkret zugewiesen werden. Nach gerichtlicher Bestätigung dieses Plans wird der formal de partilha (Aufteilungsbeschluss) erlassen, der als unmittelbarer Titel für die Umschreibung von Grundbucheintragungen, die Übertragung von Bankguthaben und sonstige Eigentumsübergänge dient. Die Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten ist nach Art. 1.997 des Código Civil auf den Umfang des empfangenen Erbteils beschränkt – eine wesentliche Besonderheit gegenüber dem deutschen Recht, die für deutsche Erben mit brasilianischem Nachlass von erheblicher Tragweite sein kann.
Ablauf des notariellen Inventário
Das notarielle Verfahren (inventário extrajudicial) wird bei einem frei wählbaren Notar (tabelião de notas) durchgeführt, ohne dass die Zuständigkeitsregeln des CPC Anwendung finden (Art. 1 der Resolução CNJ 35/2007 in der Fassung der Resolução 571/2024). Die wesentlichen Verfahrensschritte umfassen die Beauftragung des Notars unter Vorlage der erforderlichen Dokumente, die Benennung eines Inventarverwalters durch Einverständniserklärung aller Erben, die Bewertung der Nachlassgegenstände auf der Grundlage der Erklärungen der Beteiligten, die Berechnung und Zahlung der ITCMD sowie die Errichtung der öffentlichen Urkunde (escritura pública de inventário e partilha), die den endgültigen Aufteilungsbeschluss enthält.
Ein wesentlicher Vorzug des notariellen Weges liegt darin, dass die Urkunde unmittelbar als Eintragungsgrundlage für das Grundbuchamt, das Handelsregister und Finanzinstitute dient, ohne dass eine gesonderte gerichtliche Bestätigung erforderlich wäre (Art. 3 der Resolução CNJ 35/2007). Die Erfahrung zeigt, dass das notarielle Verfahren in unkomplizierten Fällen innerhalb von vier bis acht Wochen abgeschlossen werden kann, während das gerichtliche Verfahren in der Praxis selten unter einem Jahr dauert und bei internationaler Beteiligung häufig drei bis fünf Jahre in Anspruch nimmt.
Fristen und Rechtsfolgen bei Versäumnis
Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist ein Aspekt, den Erben in deutsch-brasilianischen Erbfällen besondere Aufmerksamkeit schenken sollten, da die Folgen einer Fristversäumnis unmittelbare finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Art. 611 CPC/2015 schreibt vor, dass das Inventário – sowohl in seiner gerichtlichen als auch in seiner notariellen Form – innerhalb von zwei Monaten nach dem Todesfall des Erblassers eröffnet werden muss. Das Verfahren soll innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Eröffnung abgeschlossen werden, wobei das Gericht diese Frist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei verlängern kann.
Die Rechtsfolgen einer verspäteten Eröffnung sind primär steuerlicher Natur. Die meisten brasilianischen Bundesstaaten erheben bei Fristüberschreitung einen Strafzuschlag (multa) auf die ITCMD, der je nach Landesgesetzgebung erheblich variieren kann. Im Bundesstaat São Paulo beträgt die Multa beispielsweise 10 % des Steuerbetrags bei einer Verspätung von bis zu 180 Tagen und steigt auf 20 % bei längerer Überschreitung. In Rio Grande do Sul und anderen Bundesstaaten gelten vergleichbare, teilweise schärfere Regelungen. Hinzu kommen Verzugszinsen und Geldwertkorrekturen (correção monetária), die den tatsächlichen finanziellen Nachteil weiter erhöhen. Für deutsche Erben, die häufig erst mit erheblicher Zeitverzögerung vom brasilianischen Erbfall erfahren oder die erforderlichen Dokumente beschaffen können, empfiehlt es sich daher, frühzeitig fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Frist zu wahren oder zumindest die steuerlichen Folgen einer Überschreitung zu minimieren.
Erbschaftsteuer ITCMD im Nachlassverfahren
Die brasilianische Erbschaftsteuer ITCMD (Imposto sobre Transmissão Causa Mortis e Doação) ist eine der wesentlichen finanziellen Belastungen im Nachlassverfahren und fällt in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesstaaten. Ihre Berechnung und Zahlung sind integraler Bestandteil des Inventário – ohne vollständige Entrichtung der ITCMD kann das Verfahren nicht abgeschlossen werden (Art. 15 der Resolução CNJ 35/2007).
Die jüngste Verfassungsänderung – die Emenda Constitucional Nr. 132/2023 – hat das Steuersystem grundlegend verändert, indem sie die Progressivität der ITCMD-Aliquoten für alle brasilianischen Bundesstaaten verbindlich vorschreibt (Art. 155 § 1 VI der Verfassung in der neuen Fassung). Die Aliquoten müssen nunmehr nach dem Wert des Erbanteils gestaffelt werden, wobei die maximale Aliquote bei 8 % verbleibt, wie bereits durch die Resolução Nr. 9/1992 des Bundessenats festgelegt. Von den 26 Bundesstaaten und dem Distrito Federal haben bis Anfang 2026 bereits 18 die Progressivität gesetzlich umgesetzt. Neun Einheiten – darunter bedeutende Wirtschaftsstandorte wie São Paulo und Minas Gerais – wenden noch eine einheitliche Aliquote an, wobei die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser Praxis zunehmend in Frage gestellt wird.
Darüber hinaus hat die Emenda Constitucional 132/2023 in Verbindung mit der Lei Complementar Nr. 214/2025 erstmals eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage für die Erhebung der ITCMD auf Vermögensgegenstände im Ausland geschaffen. Für den umgekehrten Fall – die Besteuerung in Brasilien belegenen Nachlassvermögens zugunsten ausländischer Erben – besteht diese Besteuerung unverändert fort. Die steuerliche Koordination zwischen ITCMD und deutscher Erbschaftsteuer erfolgt mangels eines deutsch-brasilianischen Doppelbesteuerungsabkommens für Erbschaftsteuer über die einseitige Anrechnungsmöglichkeit des § 21 ErbStG. Danach kann die nachweislich in Brasilien gezahlte ITCMD auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, soweit sie auf in Brasilien belegenes Vermögen entfällt. Der Antrag muss innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung der deutschen Steuer gestellt werden und setzt den Nachweis der tatsächlichen Zahlung voraus.
Kosten des Nachlassverfahrens
Die Gesamtkosten eines brasilianischen Nachlassverfahrens setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen, deren Höhe vom jeweiligen Bundesstaat, vom Verfahrensweg und vom Umfang des Nachlasses abhängt. Die Gerichtskosten (custas judiciais) beim gerichtlichen Inventário variieren je nach Bundesstaat zwischen 1 % und 4 % des Nachlasswerts. Beim notariellen Verfahren gelten die Gebührentabellen (emolumentos) des jeweiligen Bundesstaates, die ebenfalls nach dem Nachlasswert gestaffelt sind. Die ITCMD stellt mit Aliquoten von 2 % bis 8 % die größte Einzelbelastung dar. Rechtsanwaltshonorare werden üblicherweise als Anteil am Nachlasswert berechnet und bewegen sich in der Praxis zwischen 6 % und 10 %, wobei die Beratungsgebührentabelle der jeweiligen Rechtsanwaltskammer (OAB) als Orientierung dient. Hinzu kommen Nebenkosten für vereidigte Übersetzungen (tradução juramentada), Apostillen, Registergebühren für die Eigentumsumschreibung sowie gegebenenfalls Sachverständigenhonorare für die Bewertung von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen.
Für deutsch-brasilianische Erbfälle fallen darüber hinaus spezifische Zusatzkosten an: die Beglaubigung und Apostillierung deutscher Urkunden, deren vereidigte Übersetzung ins Portugiesische, die Erteilung konsularischer Vollmachten sowie die Beschaffung einer CPF-Nummer. Diese Nebenkosten können sich in der Summe auf mehrere tausend Euro belaufen und sollten bei der Planung des Verfahrens berücksichtigt werden.
Besonderheiten für deutsche Erben
Deutsche Staatsangehörige, die an einem brasilianischen Nachlassverfahren teilnehmen, stehen vor einer Reihe praktischer Herausforderungen, die sich aus der Internationalität des Erbfalls ergeben. Die wichtigsten Besonderheiten betreffen die folgenden Bereiche.
CPF-Steuernummer
Die Cadastro de Pessoas Físicas (CPF) ist die brasilianische Steuernummer für natürliche Personen und eine zwingende Voraussetzung für jede Beteiligung am Inventário. Ohne CPF kann weder ein Antrag beim Gericht gestellt noch eine notarielle Urkunde errichtet werden. Ausländische Erben können die CPF über das brasilianische Generalkonsulat in Deutschland – etwa in München oder Frankfurt – oder direkt über die brasilianische Bundessteuerbehörde (Receita Federal) beantragen. Das Antragsverfahren erfordert die Vorlage eines gültigen Reisepasses und nimmt in der Regel einige Wochen in Anspruch.
Vollmacht und Vertretung aus dem Ausland
Deutsche Erben müssen nicht persönlich in Brasilien erscheinen, sofern sie einen brasilianischen Rechtsanwalt mittels öffentlicher Vollmacht (procuração pública) mit ihrer Vertretung beauftragen. Diese Vollmacht kann entweder vor einem brasilianischen Konsulat in Deutschland oder vor einem deutschen Notar errichtet werden, wobei im letzteren Fall die Apostillierung nach dem Haager Übereinkommen von 1961 erforderlich ist. Die Vollmacht muss spezifische Befugnisse (poderes especiais) für das Inventário-Verfahren enthalten und ist nach Art. 12 der Resolução CNJ 35/2007 in der Fassung der Resolução 179/2013 auch für das notarielle Verfahren ausreichend. Es empfiehlt sich, die Vollmacht hinreichend breit zu formulieren, um sämtliche Verfahrenshandlungen – einschließlich der Unterzeichnung der Aufteilungsurkunde und der Abgabe steuerlicher Erklärungen – abzudecken.
Urkundenbeschaffung und Beglaubigung
Sämtliche ausländischen Urkunden, die im brasilianischen Verfahren verwendet werden sollen – insbesondere Sterbeurkunden, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Erbscheine –, müssen mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen versehen und anschließend durch einen in Brasilien vereidigten Übersetzer (tradutor juramentado) ins Portugiesische übersetzt werden. Die Übersetzung muss die vollständige Apostille einschließen. Umgekehrt müssen brasilianische Urkunden, die im deutschen Verfahren benötigt werden, ebenfalls apostilliert und übersetzt werden. Die Beschaffung und Beglaubigung dieser Dokumente nimmt erfahrungsgemäß mehrere Wochen in Anspruch und sollte so früh wie möglich eingeleitet werden, um die gesetzliche Zweimonatsfrist für die Eröffnung des Inventário einhalten zu können.
Nachlassspaltung und Parallelverfahren
Wie bereits im Grundlagenbeitrag zum brasilianischen Erbrecht eingehend erläutert, kommt es in deutsch-brasilianischen Erbfällen regelmäßig zur sogenannten Nachlassspaltung: Für das in Brasilien belegene Vermögen gilt nach Art. 10 der Lei de Introdução às Normas do Direito Brasileiro (LINDB) grundsätzlich brasilianisches Recht, während für den in Deutschland belegenen Nachlassteil die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO Art. 21) maßgeblich ist. In der Praxis bedeutet dies, dass in beiden Ländern parallele Verfahren durchgeführt werden müssen – ein Inventário in Brasilien für das dortige Vermögen und ein Erbscheinsverfahren oder notarielles Verfahren in Deutschland für den deutschen Nachlassteil. Die Koordination beider Verfahren erfordert eine sorgfältige Abstimmung, um Widersprüche zu vermeiden und die steuerliche Anrechnung nach § 21 ErbStG sicherzustellen.
Nicht eingetragene Immobilien
Eine in der Praxis häufig auftretende Schwierigkeit besteht darin, dass Grundstücke in Brasilien – insbesondere in ländlichen Gebieten der Bundesstaaten mit starker deutscher Besiedlung wie Rio Grande do Sul und Santa Catarina – nicht ordnungsgemäß im Grundbuch (matrícula) eingetragen sind. In solchen Fällen muss vor oder parallel zum Inventário ein gesondertes Verfahren zur Regularisierung des Grundbuches eingeleitet werden, was erheblichen zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand bedeuten kann. Deutsche Erben sollten frühzeitig eine Grundbuchprüfung (certidão de matrícula) anfordern lassen, um derartige Probleme rechtzeitig zu identifizieren.
Erforderliche Dokumente
Die vollständige Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen ist eine der zeitaufwändigsten Aufgaben im internationalen Nachlassverfahren. Für das brasilianische Inventário bei Beteiligung deutscher Erben werden regelmäßig folgende Dokumente benötigt: die Sterbeurkunde des Erblassers mit Apostille und vereidigter Übersetzung, Geburtsurkunden aller Erben mit Apostille und Übersetzung, die Heiratsurkunde des Erblassers (sofern verheiratet) mit Apostille und Übersetzung, gegebenenfalls ein deutscher Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis, die CPF-Nummer aller am Verfahren beteiligten Personen, eine öffentliche Vollmacht zugunsten des brasilianischen Rechtsanwalts, aktuelle Grundbuchauszüge (certidão de matrícula) für brasilianische Immobilien, Bankbescheinigungen über Guthaben zum Todestag, Unterlagen zu Gesellschaftsbeteiligungen sowie die Steuererklärung des Erblassers für das letzte Geschäftsjahr (última declaração de imposto de renda). Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, etwa die Anerkennung einer eheähnlichen Gemeinschaft (união estável) oder Gutachten zur Immobilienbewertung.
Perguntas Frequentes — Häufig gestellte Fragen
1) Was ist ein Inventário und warum ist es in Brasilien erforderlich?
Das Inventário ist das gesetzlich vorgeschriebene Nachlassverfahren in Brasilien, durch das sämtliche Vermögenswerte des Verstorbenen erfasst, bewertet und auf die Erben übertragen werden. Ohne Durchführung eines Inventário können Immobilien nicht umgeschrieben, Bankkonten nicht aufgelöst und Gesellschaftsanteile nicht übertragen werden. Die Rechtsgrundlage bilden die Art. 610 bis 673 des CPC/2015.
2) Welche Frist gilt für die Eröffnung des Inventário?
Nach Art. 611 CPC/2015 muss das Inventário innerhalb von zwei Monaten nach dem Todesfall eröffnet und binnen zwölf Monaten abgeschlossen werden. Bei Fristversäumnis drohen Strafzuschläge auf die ITCMD, die je nach Bundesstaat zwischen 10 % und 20 % der Steuerschuld betragen können.
3) Was ist der Unterschied zwischen gerichtlichem und notariellem Inventário?
Das gerichtliche Inventário ist bei Vorliegen eines Testaments, bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Erben oder bei Uneinigkeit zwingend vorgeschrieben (Art. 610 CPC). Das notarielle Inventário steht zur Verfügung, wenn alle Erben volljährig, geschäftsfähig und einig sind. Seit der Resolução CNJ 571/2024 ist das notarielle Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen auch bei minderjährigen Erben möglich.
4) Können deutsche Erben das Verfahren aus Deutschland führen?
Ja, eine Vertretung durch einen brasilianischen Rechtsanwalt mittels notariell beglaubigter Vollmacht (procuração pública) ist möglich. Die Vollmacht muss vor einem brasilianischen Konsulat in Deutschland oder vor einem deutschen Notar mit anschließender Apostille errichtet werden. Zusätzlich ist eine brasilianische Steuernummer (CPF) erforderlich.
5) Welche Steuern fallen im Nachlassverfahren an?
In Brasilien wird die Erbschaftsteuer ITCMD erhoben, deren Aliquoten seit der Emenda Constitucional 132/2023 zwingend progressiv zwischen 2 % und 8 % des Nachlasswerts gestaffelt sein müssen. Für in Deutschland ansässige Erben kann die in Brasilien gezahlte ITCMD gemäß § 21 ErbStG auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden.
6) Wie hoch sind die Kosten des Verfahrens?
Die Gesamtkosten setzen sich aus Gerichts- bzw. Notargebühren (1 % bis 4 % des Nachlasswerts), der ITCMD (2 % bis 8 %), Rechtsanwaltshonoraren (6 % bis 10 %) sowie Nebenkosten für Übersetzungen, Apostillen und Registergebühren zusammen. Die genaue Höhe hängt vom jeweiligen Bundesstaat und vom Nachlassumfang ab.
7) Benötigen deutsche Erben eine CPF-Nummer?
Ja. Die Cadastro de Pessoas Físicas (CPF) ist für jede natürliche Person, die am brasilianischen Nachlassverfahren beteiligt ist, zwingend erforderlich. Ausländische Erben können die CPF über das brasilianische Konsulat in Deutschland oder über die Receita Federal beantragen.
8) Ist ein notarielles Inventário bei Vermögen im Ausland möglich?
Nein. Nach Art. 29 der Resolução CNJ 35/2007 ist die Errichtung einer notariellen Inventárurkunde ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Vermögensgegenstände im Ausland zum Nachlass gehören. In solchen Fällen muss das Verfahren gerichtlich durchgeführt werden.
9) Was geschieht bei Uneinigkeit der Erben?
Bei Uneinigkeit zwischen den Erben muss das Inventário zwingend auf dem gerichtlichen Weg durchgeführt werden. Das zuständige Nachlassgericht entscheidet dann über die Aufteilung des Nachlasses unter Berücksichtigung der gesetzlichen Erbfolge und etwaiger testamentarischer Verfügungen.
10) Kann die deutsche Erbschaftsteuer auf die brasilianische ITCMD angerechnet werden?
Da zwischen Deutschland und Brasilien kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaftsteuer besteht, erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung über die einseitige Anrechnung gemäß § 21 ErbStG. Der Antrag muss innerhalb von fünf Jahren gestellt werden und setzt den Nachweis der tatsächlichen Zahlung der ITCMD voraus.
Schlussbetrachtung
Das brasilianische Nachlassverfahren – das Inventário – ist ein unvermeidliches Erfordernis für jeden Erbfall, der Vermögenswerte in Brasilien umfasst. Die Wahl zwischen dem gerichtlichen und dem notariellen Weg hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei das notarielle Verfahren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen erheblichen Zeit- und Kostenvorteil bietet. Für deutsche Erben ergeben sich zusätzliche Komplexitätsebenen durch die Notwendigkeit der grenzüberschreitenden Dokumentenbeschaffung, der steuerlichen Koordination zwischen ITCMD und deutscher Erbschaftsteuer sowie der Nachlassspaltung, die in der Regel parallele Verfahren in beiden Ländern erfordert.
Die gesetzliche Frist von zwei Monaten für die Eröffnung des Inventário verdeutlicht, dass zeitnahes Handeln geboten ist, um finanzielle Nachteile durch Strafzuschläge zu vermeiden. Angesichts der prozeduralen Anforderungen und der steuerlichen Implikationen empfiehlt sich für deutsch-brasilianische Erbfälle die frühzeitige Einschaltung einer auf beide Rechtsordnungen spezialisierten Kanzlei, die sowohl die verfahrensrechtlichen Schritte in Brasilien als auch die steuerliche Koordination mit dem deutschen Steuer- und Nachlassplanungsrecht gewährleisten kann.
Dieser Beitrag wurde zu Informationszwecken erstellt und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine individuelle Beratung zu Ihrem deutsch-brasilianischen Erbfall steht Ihnen Barbieri Advogados gern zur Verfügung.
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Maurício Lindenmeyer Barbieri
Advogado (RAK Stuttgart Nr. 50.159)
Advogado (OAB/RS 36.798, OAB/DF, OAB/SC, OAB/PR, OAB/SP)
Mestre em Direito (UFRGS)
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Maurício Lindenmeyer Barbieri é sócio da Barbieri Advogados, mestre em Direito pela Universidade Federal do Rio Grande do Sul (UFRGS) e inscrito na Ordem dos Advogados da Alemanha (RAK Stuttgart nº 50.159), de Portugal (Lisboa nº 64443L) e do Brasil (OAB/RS nº 36.798, OAB/DF nº 24.037, OAB/SC nº 61.179-A, OAB/PR nº 101.305 e OAB/SP nº 521.298). Possui registro de Contador sob o nº RS-106371/0 e é membro da Associação de Juristas Brasil-Alemanha.
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