Doppelbesteuerung bei Erbschaft zwischen Deutschland und Brasilien: Was passiert ohne Abkommen?

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07 de março de 2026

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Doppelbesteuerung bei Erbschaft zwischen Deutschland und Brasilien: Was passiert ohne Abkommen?

Von Maurício Lindenmeyer BarbieriMärz 202614 Min. LesezeitErbschaftsteuer | Internationales Steuerrecht

Wichtiger Hinweis: Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Brasilien (Dekret 76.988/1976) gilt ausschließlich für Einkommen- und Körperschaftsteuern. Für Erbschaft- und Schenkungsteuer existiert kein bilaterales Abkommen. Die in diesem Beitrag dargestellten steuerlichen Folgen treten ohne vorherige Nachlassplanung automatisch ein.

Deutsch-brasilianische Erbfälle gehören zu den steuerrechtlich anspruchsvollsten Konstellationen im internationalen Privatrecht — nicht allein wegen der Verschiedenheit der materiellen Rechtsordnungen, sondern vor allem wegen eines strukturellen Defizits im bilateralen Verhältnis: Zwischen Deutschland und Brasilien besteht kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Erblasser, dessen Nachlass Vermögenswerte in beiden Ländern umfasst, hinterlässt seinen Erben damit nicht nur ein Rechtsproblem, sondern potenziell eine erhebliche Steuerlast, die ohne sorgfältige Planung vollständig zum Tragen kommt.

Der vorliegende Beitrag analysiert die Mechanismen dieser Doppelbelastung, stellt die Anrechnungsvorschrift des § 21 ErbStG in ihren genauen Konturen dar — einschließlich der häufig unterschätzten Einschränkungen durch § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) — und zeigt anhand konkreter Fallkonstellationen, wie die steuerliche Belastung in der Praxis entstehen kann. Die Darstellung richtet sich an Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die Vermögen in Brasilien besitzen oder geerbt haben, sowie an ihre rechtlichen und steuerlichen Berater.

Zwei Steuersysteme, kein Abkommen

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Kapital wurde am 27. Juni 1975 in Bonn unterzeichnet. Es wurde zunächst durch Dekret 76.988/1976 promulgiert und ist heute in der durch Dekret 5.654 vom 29. Dezember 2005 konsolidierten Fassung in Kraft. Sein sachlicher Anwendungsbereich ist in Art. 2 des Abkommens abschließend definiert: Es erfasst Einkommensteuern, Körperschaftsteuern und vergleichbare Steuern vom Kapital beider Staaten. Erbschaft- und Schenkungsteuern sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Abkommens — und zwar nicht durch eine planwidrige Lücke, sondern entsprechend der Vertragspraxis Deutschlands, das Erbschaftsteuer-DBA nur mit einer kleinen Gruppe von Ländern abgeschlossen hat: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, die Schweiz und die Vereinigten Staaten. Brasilien gehört dieser Gruppe nicht an.

Die Folge dieser Abkommensabsenz ist strukturell: Das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und das brasilianische Imposto sobre Transmissão Causa Mortis e Doação (ITCMD) definieren ihre Anknüpfungspunkte jeweils unabhängig voneinander. Das ErbStG unterwirft einen Erbfall der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht, sobald der Erblasser oder der Erwerber im Inland ansässig ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Das ITCMD hingegen knüpft an den Wohnsitz des Erblassers in Brasilien, den Wohnsitz des Erben im brasilianischen Bundesstaat oder — für in Brasilien belegenes Immobiliarvermögen — schlicht an den Lageort der Sache an. Da beide Systeme mit eigenständigen Kriterien operieren, die sich nicht wechselseitig ausschließen, entstehen Überschneidungssituationen, die ohne Mechanismus zur Vermeidung der Doppelbelastung strukturell unvermeidbar sind.

Die Steuersätze beider Seiten im Vergleich

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht besteuert den Erwerb von Todes wegen nach einem nach Steuerklassen und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs gestaffelten Tarif. Die Steuerklassen richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erwerber: Steuerklasse I erfasst den Ehegatten, Kinder, Stiefkinder und Enkel; Steuerklasse II Geschwister und deren Abkömmlinge sowie Stiefeltern, Schwieger- und Großeltern; Steuerklasse III alle übrigen Erwerber. Innerhalb dieser Klassen bewegen sich die Steuersätze zwischen 7 und 50 Prozent je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Der persönliche Freibetrag beträgt für Ehegatten 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro je Kind und für Enkel 200.000 Euro je Enkelteil. Entscheidend ist, dass diese Freibeträge auf den Gesamtnachlass und nicht auf einzelne Vermögenswerte angewendet werden — wer also sowohl deutsches als auch brasilianisches Vermögen erbt, kann den Freibetrag nur einmal nutzen.

Das brasilianische ITCMD ist eine Staatssteuer, die jeder der 26 Bundesstaaten und der Bundesdistrikt eigenständig regeln. Der Bundessenat hat durch Resolution Nr. 9/1992 einen Höchstsatz von acht Prozent festgelegt, der bis zur Verabschiedung einer eventuellen Neuregelung gilt. Seit der Emenda Constitucional 132/2023 sind alle Bundesstaaten verpflichtet, progressive ITCMD-Sätze einzuführen — die konkrete Progression variiert je nach Bundesstaat. Rio Grande do Sul erhebt derzeit einen Satz von bis zu sechs Prozent, São Paulo von vier Prozent, andere Staaten nähern sich dem Acht-Prozent-Limit. Darüber hinaus ist eine Anhebung des bundesweiten Höchstsatzes auf 16 Prozent im legislativen Prozess; sollte diese Erhöhung in Kraft treten, verschärft sich die Situation für deutsch-brasilianische Erbfälle erheblich.

ParameterDeutschland (ErbStG)Brasilien (ITCMD)
Steuersatz7 % – 50 % (je nach Klasse und Wert)2 % – 8 % (je nach Staat; Reform: bis 16 %)
Freibetrag Ehegatte500.000 €Keiner (staatsabhängig)
Freibetrag Kind400.000 € je KindKeiner (staatsabhängig)
AnknüpfungWohnsitz Erblasser oder ErwerberWohnsitz Erblasser / Lageort Immobilien
ProgressivitätJa, seit jeherSeit EC 132/2023 obligatorisch
DBA mit dem anderen StaatNeinNein

Der § 21 ErbStG: Anrechnung und ihre Grenzen

In Ermangelung eines bilateralen Abkommens stellt § 21 ErbStG das einzige Instrument zur Vermeidung einer vollständigen steuerlichen Doppelbelastung im deutschen Recht dar. Die Vorschrift erlaubt es, auf Antrag eine im Ausland auf denselben Vermögensübergang festgesetzte und gezahlte Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf die deutsche Steuer anzurechnen. Die Anrechnung ist der Höhe nach auf den Betrag der deutschen Steuer begrenzt, der auf das betreffende Auslandsvermögen entfällt. Sie setzt ferner voraus, dass die ausländische Steuer innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall bei dem für die deutsche Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt beantragt wird und die tatsächliche Zahlung der ausländischen Steuer nachgewiesen wird — eine bloße Steuerfestsetzung ohne Nachweis der Zahlung genügt nicht.

Der entscheidende und in der Praxis häufig unterschätzte Vorbehalt des § 21 ErbStG betrifft den sachlichen Anwendungsbereich der Anrechnung. Sie ist nach dem Wortlaut der Vorschrift auf Auslandsvermögen im Sinne des § 121 BewG beschränkt. Dieser Paragraph zählt abschließend auf, welche Vermögensgegenstände als Auslandsvermögen gelten: im Ausland belegene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, Betriebsvermögen, das einer im Ausland belegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist, und Anteile an ausländischen Personengesellschaften. Kapitalvermögen — also Bankguthaben, Wertpapierdepots, Investmentfondsanteile und vergleichbare Finanzaktiva, auch wenn sie bei brasilianischen Instituten gehalten werden — qualifiziert nach § 121 BewG nicht als Auslandsvermögen. Dies bedeutet, dass die in Brasilien auf Kapitalvermögen gezahlte ITCMD in Deutschland nicht angerechnet werden kann. Dasselbe Kapitalvermögen ist dann in vollem Umfang sowohl dem ITCMD als auch der deutschen Erbschaftsteuer ausgesetzt, ohne dass ein Mechanismus zur Milderung dieser Doppelbelastung zur Verfügung steht.

Für brasilianische Immobilien und Gesellschaftsbeteiligungen — soweit letztere die Voraussetzungen des § 121 BewG erfüllen — ist die Anrechnung hingegen grundsätzlich möglich. Die praktische Durchführung erfordert die Vorlage der brasilianischen ITCMD-Bescheide in beglaubigter Übersetzung, den Nachweis der Zahlung sowie eine Darlegung der auf das jeweilige Auslandsvermögen entfallenden deutschen Steuer, die in der Regel eine separate Aufteilung des Gesamtnachlasses nach Vermögensarten verlangt.

Die drei Konstellationen des Erbfalls

Konstellation 1 — Deutscher Erblasser mit Immobilien in Brasilien

Ein in Deutschland ansässiger Erblasser hinterlässt seinen in Deutschland lebenden Kindern neben deutschem Vermögen eine Immobilie in Porto Alegre. Das ITCMD des Bundesstaates Rio Grande do Sul tritt in Brasilien ein, da das Grundstück dort belegen ist — unabhängig vom Wohnsitz des Erblassers oder der Erben. Gleichzeitig unterliegt der Gesamtnachlass der deutschen Erbschaftsteuer, da der Erblasser in Deutschland ansässig war (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG). Die brasilianische Immobilie qualifiziert als Auslandsvermögen nach § 121 BewG — eine Anrechnung der gezahlten ITCMD auf die deutsche Steuer ist daher nach § 21 ErbStG möglich, wobei die zeitlichen und formellen Anforderungen der Vorschrift eingehalten werden müssen. Eine vollständige Vermeidung der Doppelbelastung ist auch hier nicht garantiert, da die Anrechnung der Höhe nach auf den auf das Auslandsvermögen entfallenden deutschen Steueranteil begrenzt ist.

Konstellation 2 — Deutscher Erblasser mit Kapitalvermögen in Brasilien

Hinterlässt derselbe Erblasser statt einer Immobilie ein brasilianisches Bankkonto oder ein bei einer brasilianischen Bank geführtes Wertpapierdepot, ändert sich die steuerliche Lage grundlegend. Für das ITCMD ist die Anknüpfung an die Belegenheit des Kontos in Brasilien — je nach bundesstaatlicher Gesetzgebung — nach der durch die EC 132/2023 gestärkten Kompetenz der Bundesstaaten möglich. Gleichzeitig erfasst die deutsche Erbschaftsteuer dieses Vermögen als Teil des Gesamtnachlasses. Da Kapitalvermögen nicht in § 121 BewG aufgeführt ist, scheidet eine Anrechnung nach § 21 ErbStG vollständig aus. Das Ergebnis ist eine in vollem Umfang kumulative Belastung aus ITCMD und deutscher Erbschaftsteuer ohne jede Milderungsmöglichkeit.

Konstellation 3 — Der ítalo-brasilianische Doppelstaater in Deutschland

Diese Fallkonstellation ist in der Praxis der Barbieri Advogados die häufigste: Ein ítalo-brasilianischer Staatsbürger, der seit Jahren in Stuttgart lebt und arbeitet, besitzt sowohl Immobilienvermögen als auch Kapitalvermögen in Brasilien. Sein Hauptwohnsitz ist Deutschland; er hat aber nie seinen brasilianischen Wohnsitz formell aufgegeben. Im Erbfall aktiviert der Wohnsitz in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG — der gesamte weltweite Nachlass unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer. Der brasilianische Teil des Nachlasses unterliegt gleichzeitig dem ITCMD. Für die Immobilien greift § 21 ErbStG mit seinen Einschränkungen; für das Kapitalvermögen greift er nicht. Die deutschen Freibeträge — bei Kindern 400.000 Euro je Kind — mildern die Last, können sie aber nicht vollständig aufheben, wenn der Nachlasswert erheblich ist.

Das ITCMD und die Reform durch die EC 132/2023

Die steuerrechtliche Lage auf brasilianischer Seite wurde durch die Emenda Constitucional 132/2023 in einem für deutsch-brasilianische Erbfälle bedeutsamen Maße verändert. Vor der Reform hatte der Supremo Tribunal Federal im Rahmen des RE 851.108 (Tema 825) festgestellt, dass die Besteuerung von Erbschaften aus dem Ausland — also Fälle, in denen der Erblasser im Ausland ansässig war oder die vererbten Vermögenswerte im Ausland belegen waren — einer bundesgesetzlichen Regelung bedurfte, die bis dahin nicht erlassen worden war. Dieses normative Vakuum hatte in der Praxis dazu geführt, dass einige Bundesstaaten diese Fälle nicht besteuerten.

Die EC 132/2023 hat diese Situation grundlegend verändert: Sie ermächtigt die Bundesstaaten ausdrücklich, das ITCMD auch auf Erbschaften aus dem Ausland zu erheben, ohne dass es einer ergänzenden Bundesgesetzgebung bedarf. Die Bundesstaaten haben diese Kompetenz in unterschiedlichem Tempo durch entsprechende Landesgesetze ausgefüllt. Für deutsch-brasilianische Erbfälle bedeutet dies, dass die bisher bestehende faktische Schutzwirkung des verfassungsrechtlichen Vakuums entfallen ist und eine vollständige ITCMD-Belastung für aus dem Ausland stammende Erbschaften nunmehr in zunehmendem Maße Realität wird. In Verbindung mit der laufenden Diskussion über eine Erhöhung des Höchstsatzes auf 16 Prozent erhöht sich die Dringlichkeit einer vorausschauenden Nachlassplanung für Mandanten mit Vermögen in beiden Ländern erheblich.

Ein Beispiel aus der Praxis: Stuttgart trifft Porto Alegre

Zur Verdeutlichung der beschriebenen Mechanismen sei folgender Sachverhalt skizziert: Ein seit 20 Jahren in Stuttgart ansässiger ítalo-brasilianischer Staatsbürger verstirbt mit 72 Jahren. Er hinterlässt zwei in Deutschland lebende Kinder. Sein Nachlass besteht aus einer Wohnung in Porto Alegre im Wert von 200.000 Euro und einem bei einer brasilianischen Bank geführten Investmentdepot im Wert von 80.000 Euro. Deutsches Vermögen ist nicht vorhanden.

In Deutschland unterliegt der Gesamtnachlass in Höhe von 280.000 Euro der deutschen Erbschaftsteuer. Jedes Kind hat einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro — da der Nachlassanteil je Kind 140.000 Euro beträgt, fällt bei den Kindern in Deutschland keine Erbschaftsteuer an. Auf brasilianischer Seite erhebt Rio Grande do Sul ITCMD auf die Wohnung und — nach aktueller Gesetzeslage — auf das Depot. Der ITCMD-Satz in RS beläuft sich auf bis zu sechs Prozent; die tatsächliche Belastung hängt vom anwendbaren Progressionstarif ab. Eine Anrechnung der für die Wohnung gezahlten ITCMD auf die deutsche Steuer scheidet mangels deutscher Steuerlast aus; für das Depot scheidet sie ohnehin wegen § 121 BewG aus. Das Ergebnis: Die Kinder tragen die volle brasilianische Steuerlast ohne Möglichkeit einer deutschen Gegenrechnung.

Wäre der Erblasser jünger gewesen, sein Nachlass erheblich größer oder hätte er entferntere Verwandte als Erben hinterlassen, wäre die Situation erheblich belastender: Deutsche Erbschaftsteuer und brasilianischer ITCMD würden kumulieren, und für den Teil des Nachlasses, der auf Kapitalvermögen entfällt, stünde keine einzige Anrechnungsmöglichkeit zur Verfügung.

Die Bedeutung vorausschauender Planung

Die dargestellten steuerlichen Folgen einer deutsch-brasilianischen Erbschaft ohne vorherige Planung machen deutlich, dass die Strukturierung des Nachlasses zu Lebzeiten keine optionale Maßnahme ist, sondern eine Notwendigkeit. Nach Eintritt des Erbfalls sind die Gestaltungsmöglichkeiten auf die Nutzung der verbleibenden Anrechnungsmöglichkeit nach § 21 ErbStG — mit ihren erheblichen sachlichen Grenzen — und eine sorgfältige Verfahrensführung in beiden Ländern beschränkt. Die konkreten Planungsinstrumente — Holding Familiar, Schenkung zu Lebzeiten mit Nießbrauchsvorbehalt, koordiniertes Testament und steuerliche Wohnsitzgestaltung — werden in unserem begleitenden Beitrag zur Nachlassplanung für deutsch-brasilianische Familien eingehend behandelt.

Für das Verständnis der steuerlichen Ausgangslage empfiehlt sich die Lektüre unserer Grundlagenbeiträge zum brasilianischen Erbrecht, zur Erbschaftsteuer in Brasilien (ITCMD) sowie zum brasilianischen Nachlassverfahren (Inventário). Die Kenntnis des materiellen und verfahrensrechtlichen Rahmens in Brasilien ist Voraussetzung für eine informierte Entscheidung über Planungsmaßnahmen.

Häufig gestellte Fragen

1) Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und Brasilien?

Nein. Das Abkommen zwischen Deutschland und Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Dekret 76.988/1976) gilt ausschließlich für Einkommen- und Körperschaftsteuern. Für Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht kein bilaterales Abkommen. Deutschland hat Erbschaftsteuer-DBA lediglich mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA abgeschlossen. Brasilien zählt nicht dazu.

2) Kann ich die in Brasilien gezahlte ITCMD auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechnen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja — jedoch nur für Vermögenswerte, die als Auslandsvermögen nach § 121 BewG qualifizieren. Das betrifft vor allem brasilianische Immobilien und Beteiligungen. Kapitalvermögen wie Bankguthaben und Wertpapierdepots ist in § 121 BewG nicht aufgeführt und qualifiziert nicht, sodass die auf solches Vermögen entfallende ITCMD in Deutschland nicht angerechnet werden kann. Der Antrag nach § 21 ErbStG ist innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall zu stellen und erfordert den Nachweis der tatsächlichen Zahlung.

3) Was ist § 21 ErbStG und welche Vermögenswerte sind von der Anrechnung ausgeschlossen?

§ 21 ErbStG ist die unilaterale Anrechnungsvorschrift des deutschen Erbschaftsteuergesetzes. Sie ermöglicht die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer, soweit das betreffende Vermögen zum Auslandsvermögen im Sinne von § 121 BewG gehört. Ausdrücklich nicht erfasst ist Kapitalvermögen — also Bankguthaben, Wertpapierdepots, Investmentfondsanteile und ähnliche Finanzaktiva. Diese sind von der Anrechnungsmöglichkeit ausgeschlossen und können damit in beiden Ländern vollständig besteuert werden.

4) Wie hoch kann die kombinierte Steuerlast bei einer deutsch-brasilianischen Erbschaft sein?

Die kombinierte Steuerlast hängt vom Verwandtschaftsgrad, dem Nachlasswert und der Zusammensetzung des Vermögens ab. Im ungünstigsten Fall — entfernte Verwandte, hoher Nachlasswert, überwiegend Kapitalvermögen — kann die Gesamtbelastung aus ITCMD und Erbschaftsteuer 50 Prozent oder mehr des Nachlasswerts übersteigen. Bei Ehegatten und Kindern mildern die deutschen Freibeträge die Last erheblich; bei großen Nachlässen können dennoch erhebliche Beträge in beiden Ländern anfallen.

5) Was ändert sich durch die brasilianische Steuerreform (EC 132/2023) für deutsche Erben?

Die EC 132/2023 hat die Kompetenz der brasilianischen Bundesstaaten zur Besteuerung von Erbschaften aus dem Ausland gestärkt und progressive ITCMD-Sätze für alle Staaten verbindlich vorgeschrieben. Das zuvor bestehende normative Vakuum, das in der Praxis einige Erbschaften aus dem Ausland von der ITCMD ausnahm, ist damit weitgehend entfallen. Darüber hinaus ist eine Anhebung des Höchstsatzes auf 16 Prozent im Gespräch, was die binationalen steuerlichen Auswirkungen weiter verschärfen würde.

6) Welche Fristen gelten für die Anrechnung nach § 21 ErbStG?

Der Antrag auf Anrechnung nach § 21 ErbStG muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Voraussetzung ist der Nachweis der tatsächlichen Zahlung der ITCMD — brasilianische Zahlungsbelege sind in der Regel in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Da das brasilianische Inventário-Verfahren selbst mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, ist eine frühzeitige Koordination zwischen dem deutschen Finanzamt und dem brasilianischen Nachlassverfahren unerlässlich, um die Anrechnungsfrist nicht zu versäumen.

Fazit

Die Abwesenheit eines Erbschaftsteuer-DBA zwischen Deutschland und Brasilien ist kein technisches Detail, sondern ein strukturelles Risiko, das jeden betrifft, der Vermögen in beiden Ländern hält oder vererbt. Das einzige verfügbare Instrument zur Milderung — § 21 ErbStG — greift nur für bestimmte Kategorien von Auslandsvermögen und versagt vollständig für Kapitalvermögen. Die verstärkte Kompetenz der brasilianischen Bundesstaaten zur Besteuerung von Auslandserbschaften nach der EC 132/2023 und die perspektivische Erhöhung des ITCMD-Höchstsatzes verschärfen diese Ausgangslage weiter.

Eine vorausschauende Nachlassplanung, die beide Rechtsordnungen in ihrer Wechselwirkung berücksichtigt, ist unter diesen Bedingungen keine Frage des Komforts, sondern der wirtschaftlichen Vernunft. Die individuellen Umstände — Zusammensetzung des Vermögens, Wohnsitzsituation, Verwandtschaftsgrad der Erben — bestimmen maßgeblich, welche Instrumente im konkreten Fall sinnvoll sind. Eine allgemeingültige Antwort kann dieser Beitrag nicht ersetzen; er soll jedoch die Grundlage für eine informierte Beratung legen.


Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung für einen konkreten Einzelfall dar. Die dargestellten Rechtspositionen basieren auf der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Gesetzeslage. Gesetzliche Änderungen, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung können die dargestellten Grundsätze jederzeit verändern. Für Fragen zu konkreten Erbfällen empfehlen wir eine individuelle Beratung.

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