Testament in Brasilien: Formen, Gültigkeit und Besonderheiten für Deutsche
Das brasilianische Testamentsrecht unterscheidet sich in wesentlichen Punkten grundlegend vom deutschen Recht. Wer als deutscher Staatsangehöriger Vermögen in Brasilien hält oder in einer deutsch-brasilianischen Familie lebt, muss sich mit einem System auseinandersetzen, das bestimmte in Deutschland selbstverständliche Gestaltungsinstrumente nicht kennt und andere ausdrücklich für nichtig erklärt. Der Leitfaden zum brasilianischen Erbrecht bietet einen Überblick über das gesamte Erbrecht; der vorliegende Beitrag vertieft den Bereich der testamentarischen Erbfolge.
An erster Stelle steht die für viele Deutsche überraschende Erkenntnis, dass das brasilianische Recht weder den Erbvertrag noch das gemeinschaftliche Testament kennt. Art. 1863 des Código Civil (CC) stellt unmissverständlich klar, dass die ordentlichen Testamentsformen abschließend geregelt sind. Das in Deutschland weit verbreitete Berliner Testament und jede Form des Erbvertrags sind nach brasilianischem Recht nichtig. Diese Unvereinbarkeit hat weitreichende praktische Konsequenzen für die Nachlassplanung binationaler Familien.
Hinzu kommt, dass die testamentarische Verfügungsfreiheit in Brasilien erheblich stärker eingeschränkt ist als in Deutschland. Existieren Zwangserben, kann der Erblasser nur über die Hälfte seines Nachlasses frei verfügen – die andere Hälfte, die sogenannte legítima, steht den Zwangserben als dinglich wirkender Erbteil zu. Der vorliegende Beitrag erläutert sämtliche Testamentsformen, die Grenzen der Verfügungsfreiheit, die kollisionsrechtlichen Fragen bei der Anerkennung ausländischer Testamente und gibt praxisorientierte Empfehlungen für deutsch-brasilianische Ehepaare und Familien.
Die Drei Ordentlichen Testamentsformen in Brasilien
Art. 1862 CC zählt die ordentlichen Testamentsformen abschließend auf: das öffentliche Testament (testamento público), das geschlossene Testament (testamento cerrado) und das eigenhändige Testament (testamento particular). Diese Aufzählung ist ein numerus clausus – andere Formen sind nicht zulässig, wie Art. 1863 CC klarstellt. Jede der drei Formen hat eigene Voraussetzungen, Vorteile und Risiken, die im Folgenden dargestellt werden.
Das Öffentliche Testament (Testamento Público)
Das öffentliche Testament ist die sicherste und in der Praxis verbreitetste Testamentsform in Brasilien. Es wird vom Notar (tabelião) in seinem Notarbuch (livro de notas) gemäß den Erklärungen des Erblassers beurkundet, wobei der Erblasser einen Entwurf, Notizen oder Aufzeichnungen verwenden darf (Art. 1864, I CC). Nach der Beurkundung muss die Urkunde vom Notar dem Erblasser und zwei Zeugen gleichzeitig laut vorgelesen werden, es sei denn, der Erblasser wünscht selbst vorzulesen (Art. 1864, II CC). Anschließend unterschreiben der Erblasser, die Zeugen und der Notar die Urkunde (Art. 1864, III CC). Das öffentliche Testament kann handschriftlich oder maschinell erstellt werden (Art. 1866 CC).
Kann der Erblasser nicht schreiben oder unterzeichnen, erklärt der Notar dies in der Urkunde, und eine der Zeugen unterschreibt auf Ersuchen des Erblassers an seiner Stelle (Art. 1865 CC). Für blinde Personen ist das öffentliche Testament die einzige zulässige Form; es muss zweimal laut vorgelesen werden – einmal vom Notar und einmal von einer vom Erblasser bestimmten Zeugin oder einem Zeugen (Art. 1867 CC). Funktional entspricht das testamento público dem deutschen notariellen Testament (§ 2232 BGB). Sein entscheidender Vorteil liegt darin, dass eine Ausfertigung dauerhaft beim Notar archiviert wird, sodass ein Verlust oder eine Verfälschung praktisch ausgeschlossen ist.
Das Geschlossene Testament (Testamento Cerrado)
Das geschlossene Testament – im brasilianischen Recht auch als testamento místico oder testamento secreto bezeichnet – verbindet die privatschriftliche Erstellung des Testamentsinhalts mit einer notariellen Bestätigung seiner Echtheit. Der Erblasser oder ein von ihm beauftragter Dritter verfasst das Testament und übergibt es dem Notar in Gegenwart zweier Zeugen (Art. 1868, I CC). Der Erblasser erklärt, dass es sich um sein Testament handelt und dass er dessen Genehmigung wünscht (Art. 1868, II CC). Der Notar erstellt sodann das Genehmigungsprotokoll (auto de aprovação) und verliest es dem Erblasser und den Zeugen (Art. 1868, III CC). Schließlich wird die Urkunde von allen Beteiligten unterschrieben und vom Notar versiegelt (cerrado e cosido, Art. 1869 CC).
Ein für das deutsch-brasilianische Klientel besonders relevanter Punkt: Das geschlossene Testament kann ausdrücklich in einer Fremdsprache verfasst werden (Art. 1871 CC). Ein in Brasilien lebender deutscher Erblasser kann sein testamento cerrado also auf Deutsch schreiben, solange er die notarielle Genehmigung in portugiesischer Sprache durchführen lässt. Der Inhalt des Testaments bleibt bis zum Tod des Erblassers geheim – nur er und gegebenenfalls der Verfasser kennen den Inhalt. Personen, die nicht lesen können, sind von dieser Testamentsform ausgeschlossen (Art. 1872 CC). Taubstumme können ein geschlossenes Testament errichten, sofern sie es eigenhändig schreiben und unterzeichnen (Art. 1873 CC). Wird das Siegel vom Erblasser oder mit seiner Zustimmung gebrochen, gilt das Testament als widerrufen. Nach dem Tod des Erblassers muss das geschlossene Testament dem zuständigen Richter vorgelegt werden, der es öffnet, prüft und – sofern keine äußeren Mängel vorliegen – zur Vollstreckung freigibt (Art. 1875 CC).
Ein interessanter Aspekt der brasilianischen Dogmatik: Ist das Genehmigungsprotokoll eines geschlossenen Testaments nichtig, kann die Testamentsurkunde unter Umständen als eigenhändiges Testament (testamento particular) aufrechterhalten werden, sofern sie dessen Voraussetzungen erfüllt. Dieses Prinzip der Konversion (conversão do negócio jurídico) findet auch Anwendung auf Testamente mit geringfügigen Verfügungen, die gegebenenfalls als Kodizill (codicilo) bestehen bleiben.
Das Eigenhändige Testament (Testamento Particular)
Das eigenhändige Testament wird vollständig vom Erblasser selbst verfasst, unterzeichnet und in Gegenwart von mindestens drei Zeugen verlesen, die es ebenfalls unterschreiben (Art. 1876 CC). Es kann handschriftlich oder maschinell erstellt werden, wobei ein maschinell erstelltes Testament keine Streichungen oder Leerstellen aufweisen darf und der Erblasser alle Seiten paraphieren muss (Art. 1876, §1º CC). Unter außergewöhnlichen Umständen, die im Testament dokumentiert sein sollten, kann ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament ohne Zeugen errichtet werden; seine Wirksamkeit hängt dann von der richterlichen Bestätigung ab (Art. 1879 CC).
Auch hier ist ein Punkt für das deutsch-brasilianische Klientel von erheblicher Bedeutung: Das eigenhändige Testament kann in einer Fremdsprache verfasst werden, vorausgesetzt, die drei Zeugen verstehen diese Sprache (Art. 1880 CC). Ein in Brasilien lebendes deutsches Ehepaar kann also jeweils ein eigenhändiges Testament auf Deutsch errichten, sofern drei Zeugen mit Deutschkenntnissen zur Verfügung stehen. Nach dem Tod des Erblassers bedarf das eigenhändige Testament der gerichtlichen Bestätigung (confirmação), wobei mindestens eine der Zeugen den Inhalt und die Umstände der Errichtung bestätigen muss (Art. 1878 CC, CPC Art. 737, §3º). Diese Form bietet die größte Flexibilität, ist aber auch die anfälligste für Anfechtungen – insbesondere hinsichtlich der Testierfähigkeit oder der Einhaltung der Formvorschriften.
Sondertestamente und das Kodizill
Außerordentliche Testamentsformen
Neben den drei ordentlichen Formen kennt das brasilianische Recht drei außerordentliche Testamentsformen für Ausnahmesituationen: das Seetestament (testamento marítimo, Art. 1888 CC), das Luftfahrttestament (testamento aeronáutico, Art. 1889 CC) und das Militärtestament (testamento militar, Art. 1893 CC). Das See- und Luftfahrttestament kann von Personen errichtet werden, die sich auf einem brasilianischen Schiff oder Flugzeug befinden, und wird vor dem Kommandanten in Gegenwart zweier Zeugen nach dem Vorbild des öffentlichen oder geschlossenen Testaments errichtet. Das Militärtestament steht Militärangehörigen und an militärischen Operationen beteiligten Personen in Kriegszeiten zur Verfügung. Alle drei Sonderformen verlieren ihre Gültigkeit 90 Tage nachdem der Erblasser die Ausnahmesituation verlassen hat und die Möglichkeit hätte, ein ordentliches Testament zu errichten (Art. 1891 CC). In der Praxis sind diese Formen von geringer Relevanz, verdeutlichen aber die Vollständigkeit des brasilianischen Testamentssystems.
Das Kodizill (Codicilo)
Das Kodizill (codicilo) ist eine vereinfachte Form der letztwilligen Verfügung, die im deutschen Recht keine unmittelbare Entsprechung hat. Nach Art. 1881 CC kann jede testierfähige Person durch ein eigenhändig geschriebenes, datiertes und unterzeichnetes Schriftstück besondere Anordnungen treffen, die sich auf die eigene Beerdigung, geringfügige Zuwendungen an bestimmte oder unbestimmte Personen oder auf die Hinterlassenschaft von Gegenständen geringen Wertes beziehen – etwa persönliche Kleidung, Schmuck oder Einrichtungsgegenstände. Das Kodizill bedarf keiner Zeugen und keiner notariellen Beteiligung. Es kann ein anderes Kodizill widerrufen, nicht aber ein Testament; umgekehrt kann ein Testament ein Kodizill widerrufen. Ist ein Kodizill versiegelt, wird es nach dem Vorbild des geschlossenen Testaments geöffnet (Art. 1885 CC). Für deutsch-brasilianische Sachverhalte ist die Kenntnis des Kodizills hilfreich, weil es ein niederschwelliges Instrument für geringfügige Nachlassanordnungen darstellt, das vom Erblasser ohne Aufwand errichtet werden kann.
Warum das Berliner Testament und der Erbvertrag in Brasilien Nichtig Sind
Die für die deutsch-brasilianische Nachlassplanung bedeutsamste Vorschrift des brasilianischen Testamentsrechts ist Art. 1863 CC. Diese Norm verbietet ausnahmslos alle Formen gemeinschaftlicher Testamente – sei es als gleichzeitiges (simultâneo), wechselseitiges (recíproco) oder korrespondierendes (correspectivo) Testament. Die Aufzählung der ordentlichen Testamentsformen in Art. 1862 CC ist abschließend; jedes Rechtsgeschäft von Todes wegen, das über diese Formen hinausgeht, ist nichtig. Der Erbvertrag (pacto sucessório) ist dem brasilianischen Recht als Gestaltungsinstrument vollständig unbekannt, und das allgemeine Verbot von Verträgen über den Nachlass einer lebenden Person (pacta corvina) in Art. 426 CC unterstreicht diese Grundentscheidung des brasilianischen Gesetzgebers.
Für deutsche Mandanten hat dies unmittelbare Auswirkungen. Das in Deutschland weit verbreitete Berliner Testament, bei dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des Längerlebenden erben, fällt unter das Verbot des Art. 1863 CC. Ein solches Testament ist nach brasilianischem Recht nichtig, soweit brasilianisches Erbrecht Anwendung findet. Ein deutsch-brasilianisches Ehepaar mit einem Berliner Testament muss sich bewusst sein, dass dieses für in Brasilien belegene Vermögenswerte keine Wirkung entfaltet. Ebensowenig kann ein Erbvertrag nach § 2274 ff. BGB Rechtsfolgen in Brasilien erzeugen; die vertragliche Bindung des Erblassers an eine bestimmte Nachlassregelung ist dem brasilianischen Recht fremd.
Unter das Verbot fallen nicht nur offenkundig gemeinschaftliche Testamente, sondern auch verdeckte Formen: Wenn zwei Personen am gleichen Tag Testamente errichten, die in der „Wir”-Form abgefasst sind oder in denen beide wechselseitig auf eine dritte Person verfügen, werden diese nach der maßgeblichen Lehre als gemeinschaftliche Testamente behandelt. Zeitliche Nähe und auffällige Ähnlichkeit im Wortlaut können als Indizien für die Gemeinschaftlichkeit herangezogen werden.
In der Literatur und in den Gutachten des Deutschen Notarinstituts (DNotI) wird allerdings eine Frage kontrovers diskutiert: Können gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge, die im Ausland wirksam errichtet wurden, in Brasilien anerkannt werden? Die wohl herrschende Meinung in der brasilianischen Lehre bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen: Wenn das Testament nach dem Erbstatut und der lex loci (dem Recht des Errichtungsortes) zulässig ist und die formellen Vorschriften des Errichtungsortes eingehalten wurden, kann es grundsätzlich anerkannt werden. Es fehlt jedoch an einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Supremo Tribunal Federal (STF) zu dieser Frage, sodass eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Das DNotI empfiehlt daher, in jedem Fall zusätzlich zum gemeinschaftlichen Testament getrennte Einzeltestamente (Einzeltestamente) zu errichten, in denen die Ehegatten sich gegenseitig bedenken, und zwar mit einem angemessenen zeitlichen Abstand, um den Anschein eines gemeinschaftlichen Testaments zu vermeiden.
Testamentarische Verfügungsfreiheit und die Legítima
Die testamentarische Verfügungsfreiheit in Brasilien ist durch das System der legítima erheblich eingeschränkt. Existieren Zwangserben (herdeiros necessários) – also Abkömmlinge, Verwandte aufsteigender Linie oder der Ehegatte (Art. 1845 CC) –, kann der Erblasser lediglich über die Hälfte seines Nachlasses frei verfügen (Art. 1789 CC). Die andere Hälfte bildet die legítima, die den Zwangserben als dinglich wirkender Erbteil zusteht (Art. 1846 CC). Testamentarische Verfügungen, die in die legítima eingreifen, werden nicht für nichtig erklärt, sondern anteilig gekürzt (redução das disposições testamentárias, Art. 1967 CC).
Für deutsche Mandanten ist der Vergleich mit dem deutschen Pflichtteilsrecht von zentraler Bedeutung. Während der deutsche Pflichtteil (§ 2303 BGB) ein reiner schuldrechtlicher Geldanspruch gegen den oder die Erben ist – der Pflichtteilsberechtigte wird gerade nicht Erbe –, gewährt die brasilianische legítima eine dingliche Beteiligung am Nachlass. In der Praxis bedeutet dies, dass der Erblasser in Deutschland über 100 % seines Vermögens testamentarisch verfügen kann und die übergangenen Pflichtteilsberechtigten lediglich einen Zahlungsanspruch haben, während in Brasilien grundsätzlich nur 50 % des Nachlasses der testamentarischen Gestaltung offenstehen. Die übrigen 50 % gehören den Zwangserben kraft Gesetzes, und der Erblasser kann über sie nicht verfügen. Ausführlich hierzu: unser Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge und Legítima im brasilianischen Erbrecht.
Art. 1848 CC ermöglicht es dem Erblasser, die legítima mit bestimmten Beschränkungsklauseln zu versehen – etwa Unveräußerlichkeit (inalienabilidade), Unpfändbarkeit (impenhorabilidade) oder Herausnahme aus der Gütergemeinschaft (incomunicabilidade). Voraussetzung ist allerdings, dass ein sachlicher Grund (justa causa) vorliegt, der in der testamentarischen Verfügung dargelegt werden muss. Diese Möglichkeit bietet ein zusätzliches Gestaltungsinstrument, das in der Nachlassplanung deutsch-brasilianischer Familien gezielt eingesetzt werden kann.
Anerkennung Ausländischer Testamente in Brasilien
Brasilien erkennt ausländische Testamente grundsätzlich an, sofern sie die formellen Vorschriften des Errichtungsortes einhalten (lex locus regit actum). Ein in Deutschland nach deutschem Recht wirksam errichtetes Testament – sei es ein notarielles Testament (§ 2232 BGB) oder ein eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB) – erfüllt diese Voraussetzung und ist nach brasilianischem Recht formell gültig. Auch aus deutscher Perspektive wird die Formfrage großzügig gehandhabt: Das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5. Oktober 1961, dem Deutschland beigetreten ist, lässt unter anderem die Einhaltung der Ortsform als ausreichend gelten (Art. 1a). Brasilien ist diesem Übereinkommen zwar nicht beigetreten, gelangt aber über sein nationales Kollisionsrecht zum gleichen Ergebnis.
In der Praxis erfordert die Verwendung eines deutschen Testaments in Brasilien mehrere Schritte: Das Testament muss mit einer Apostille nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen versehen werden (Apostila de Haia), die seine Echtheit bestätigt. Anschließend ist eine beeidigte Übersetzung ins Portugiesische (tradução juramentada) erforderlich. Das übersetzte und beglaubigte Testament wird im Inventário-Verfahren dem zuständigen Richter vorgelegt, der die formelle Gültigkeit nach den Art. 735 bis 737 der brasilianischen Zivilprozessordnung (CPC) prüft. Der Richter öffnet das Testament, lässt es registrieren und ordnet seine Vollstreckung an, sofern keine äußeren Mängel vorliegen.
Es ist indes zu beachten, dass die formelle Anerkennung eines ausländischen Testaments nicht bedeutet, dass es materiell-rechtlich uneingeschränkt durchsetzbar ist. Soweit brasilianisches Erbrecht Anwendung findet – etwa für in Brasilien belegenes Vermögen –, muss das Testament die legítima der Zwangserben respektieren. Ein deutsches Testament, das einen Erben zum Alleinerben einsetzt und damit die brasilianischen Pflichtteilsberechtigten übergeht, wird in Bezug auf in Brasilien belegene Vermögenswerte nicht vollständig durchgesetzt. Die empfohlene Vorgehensweise ist daher die Errichtung eines gesonderten brasilianischen Testaments – idealerweise in der Form des testamento público – für in Brasilien belegene Vermögenswerte, neben dem deutschen Testament für den deutschen Nachlassteil.
Der Testamenteiro im Brasilianischen Recht
Das brasilianische Recht kennt die Figur des Testamentsvollstreckers unter der Bezeichnung testamenteiro (Art. 1976 bis 1990 CC). Der Erblasser kann in seinem Testament eine oder mehrere Personen benennen, die mit der Ausführung seiner letztwilligen Verfügungen betraut werden. Wird kein testamenteiro benannt, kann das Gericht einen ernennen (Art. 1984 CC). Der testamenteiro hat eine Frist von 180 Tagen für die Erfüllung seiner Aufgaben (Art. 1983 CC), die auf Antrag verlängert werden kann. Seine Vergütung ist auf höchstens 5 % des Nettovermögens begrenzt (Art. 1987 CC), sofern der Erblasser keine abweichende Bestimmung getroffen hat. Der testamenteiro unterliegt einer strengen Pflicht zur Rechenschaftslegung (Art. 1980 CC) und kann bei Pflichtverletzung abberufen werden.
Im Vergleich zum deutschen Testamentsvollstrecker (§ 2197 ff. BGB) sind die Befugnisse des brasilianischen testamenteiro deutlich enger gefasst. Der deutsche Testamentsvollstrecker kann umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über den gesamten Nachlass erhalten und agiert weitgehend autonom. Der brasilianische testamenteiro hat demgegenüber eine eher exekutive Funktion: Er sorgt für die Umsetzung der testamentarischen Anordnungen, überwacht die Einhaltung der Auflagen und leistet Rechenschaft, hat aber keine Verfügungsbefugnis über den Nachlass als solchen. Für deutsch-brasilianische Familien empfiehlt es sich daher, in jedem Land einen eigenen Testamentsvollstrecker zu benennen: einen testamenteiro im brasilianischen Testament und einen Testamentsvollstrecker im deutschen Testament.
Widerruf und Aufhebung von Testamenten
Das Testament ist im brasilianischen Recht seinem Wesen nach widerruflich. Art. 1969 CC bestimmt, dass ein Testament auf demselben Weg und in derselben Form widerrufen werden kann, in der es errichtet wurde. Der Widerruf kann vollständig oder teilweise erfolgen (Art. 1970 CC). Ein späteres Testament hebt ein früheres insoweit auf, als es mit diesem unvereinbar ist (Art. 1971 CC). Beim geschlossenen Testament führt die Öffnung oder Beschädigung des Siegels durch den Erblasser zu einer gesetzlichen Vermutung des Widerrufs (Art. 1972 CC).
Zwei Besonderheiten verdienen Beachtung. Erstens: Der Widerruf eines widerrufenden Testaments stellt das ursprüngliche Testament nicht wieder her (Art. 1974 CC). Wer also ein erstes Testament durch ein zweites widerruft und anschließend auch das zweite widerruft, hinterlässt kein wirksames Testament – anders als es manche Erblasser erwarten. Zweitens: Die Kausalität bestimmter Vermächtnisse (legados) führt zu deren Erlöschen, wenn beispielsweise der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstirbt oder der vermachte Gegenstand untergeht (Art. 1939–1940 CC). Diese Regelungen unterscheiden sich im Detail vom deutschen Recht (§ 2253 ff. BGB), das für den Widerruf eines Testaments das Widerrufstestament, die Vernichtung der Urkunde oder den Rücktritt vom Erbvertrag vorsieht. In der Praxis sollte jedes neue Testament in Brasilien eine ausdrückliche Widerrufsklausel enthalten, die alle früheren Verfügungen über die betroffenen Vermögenswerte für ungültig erklärt.
Empfehlungen zur Testamentsgestaltung für Deutsch-Brasilianische Familien
Die Kernempfehlung für deutsch-brasilianische Familien lautet: Einzeltestamente in jeder Jurisdiktion. Für Vermögen in Brasilien sollte ein testamento público vor einem brasilianischen Notar errichtet werden. Diese Form bietet die höchste Rechtssicherheit, wird dauerhaft beim Notar archiviert und bedarf im Inventário-Verfahren keiner Apostille oder Übersetzung. Das brasilianische Testament sollte eine Klausel enthalten, die seinen Anwendungsbereich auf in Brasilien belegene Vermögenswerte beschränkt. Für den deutschen Nachlassteil sollte ein notarielles oder eigenhändiges Testament nach deutschem Recht errichtet werden, das seinerseits auf den deutschen Vermögensteil beschränkt ist.
Die beiden Testamente müssen sorgfältig aufeinander abgestimmt werden und dürfen sich nicht widersprechen. Ein Berliner Testament oder Erbvertrag sollte niemals als alleinige Nachlassregelung verwendet werden, wenn Vermögen in Brasilien vorhanden ist. Die Errichtung der Testamente sollte mit einem zeitlichen Abstand von einigen Wochen erfolgen, um jeglichen Anschein eines gemeinschaftlichen Testaments zu vermeiden – ein Punkt, auf den auch das DNotI in seinen Gutachten hinweist. In jedem Testament sollte ein eigener Testamentsvollstrecker beziehungsweise testamenteiro benannt werden, da die Institute in beiden Rechtsordnungen unterschiedlichen Regeln unterliegen. Die Einhaltung der brasilianischen legítima (50 % für Zwangserben) muss bei der Gestaltung des brasilianischen Testaments berücksichtigt werden.
Veränderungen der Lebensumstände – ein Umzug, die Geburt eines Kindes, die Scheidung, der Erwerb oder die Veräußerung von Immobilien in einem der beiden Länder – erfordern eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung beider Testamente. Die brasilianische Steuerreform (EC 132/2023) mit progressiven ITCMD-Sätzen und die fortlaufende Entwicklung des internationalen Privatrechts in beiden Ländern unterstreichen die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung der gesamten Nachlassplanung.
Häufig Gestellte Fragen zum Testament in Brasilien
1) Ist ein deutsches Testament in Brasilien gültig?
Ja, sofern es die Formvorschriften des Errichtungsortes einhält. Ein deutsches notarielles oder eigenhändiges Testament wird in Brasilien grundsätzlich anerkannt. Es muss mit Apostille versehen und ins Portugiesische übersetzt werden. Materiell-rechtlich bleibt es aber der brasilianischen legítima unterworfen, soweit Vermögen in Brasilien betroffen ist. Empfohlen wird die Errichtung eines ergänzenden brasilianischen Testaments.
2) Warum ist ein Berliner Testament in Brasilien nichtig?
Art. 1863 CC verbietet ausdrücklich alle Formen gemeinschaftlicher Testamente. Das Berliner Testament – bei dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen – fällt unter dieses Verbot und ist nach brasilianischem Recht nichtig. Für Vermögen in Brasilien entfaltet es keine Wirkung. Betroffene Paare sollten getrennte Einzeltestamente (Einzeltestamente) errichten.
3) Kann man in Brasilien einen Erbvertrag abschließen?
Nein. Der Erbvertrag ist dem brasilianischen Recht unbekannt und nach Art. 1863 CC nichtig. Auch der Vertrag über den Nachlass einer lebenden Person (pacta corvina) ist nach Art. 426 CC verboten. Eine vertragliche Bindung des Erblassers an eine bestimmte Nachlassregelung ist im brasilianischen System nicht vorgesehen.
4) Welche Testamentsformen gibt es in Brasilien?
Drei ordentliche Formen: das öffentliche Testament (testamento público, Art. 1864 CC), das geschlossene Testament (testamento cerrado, Art. 1868 CC) und das eigenhändige Testament (testamento particular, Art. 1876 CC). Daneben bestehen drei außerordentliche Formen für Ausnahmesituationen: das Seetestament, das Luftfahrttestament und das Militärtestament, die jeweils nach 90 Tagen verfallen.
5) Kann ein Testament in Brasilien auf Deutsch verfasst werden?
Ja, in zwei Fällen: Das geschlossene Testament kann nach Art. 1871 CC in einer Fremdsprache verfasst werden. Das eigenhändige Testament kann nach Art. 1880 CC in einer Fremdsprache errichtet werden, sofern die drei Zeugen diese Sprache verstehen. Das öffentliche Testament hingegen wird vom Notar in portugiesischer Sprache beurkundet.
6) Wie viel kann man in Brasilien per Testament vererben?
Existieren Zwangserben – Abkömmlinge, Vorfahren oder der Ehegatte (Art. 1845 CC) –, kann der Erblasser nur über 50 % seines Nachlasses frei verfügen (parte disponível). Die andere Hälfte bildet die legítima und steht den Zwangserben als dinglich wirkender Erbteil zu. Nur wer keine Zwangserben hat, kann über den gesamten Nachlass testamentarisch verfügen.
7) Was ist ein Testamenteiro und wie unterscheidet er sich vom deutschen Testamentsvollstrecker?
Der testamenteiro (Art. 1976 ff. CC) wird vom Erblasser zur Ausführung des Testaments benannt. Im Vergleich zum deutschen Testamentsvollstrecker (§ 2197 ff. BGB) hat er engere Befugnisse: eine Frist von 180 Tagen, eine Vergütung von bis zu 5 % des Nettovermögens und eine strenge Rechenschaftspflicht. Für deutsch-brasilianische Familien empfiehlt sich die Benennung eines testamenteiro im brasilianischen und eines Testamentsvollstreckers im deutschen Testament.
8) Wie wird ein ausländisches Testament in Brasilien eröffnet?
Das ausländische Testament muss mit Apostille versehen und ins Portugiesische beeidigt übersetzt werden. Im Inventário-Verfahren wird es dem zuständigen Richter vorgelegt, der seine formelle Gültigkeit nach Art. 735–737 CPC prüft. Liegt kein äußerer Mangel vor, wird es registriert und zur Vollstreckung freigegeben.
9) Kann ein Testament in Brasilien jederzeit widerrufen werden?
Ja. Das Testament ist wesentlich widerruflich (Art. 1969 CC). Ein späteres Testament hebt ein früheres auf, soweit es mit diesem unvereinbar ist (Art. 1971 CC). Beim geschlossenen Testament führt die Öffnung des Siegels durch den Erblasser zur vermuteten Aufhebung. Der Widerruf eines widerrufenden Testaments stellt das ursprüngliche nicht wieder her (Art. 1974 CC).
10) Was sollten deutsch-brasilianische Ehepaare bei der Testamentsgestaltung beachten?
Entscheidend ist die Errichtung getrennter Einzeltestamente in jeder Jurisdiktion: ein testamento público für brasilianisches Vermögen und ein notarielles oder eigenhändiges Testament in Deutschland für den deutschen Nachlassteil. Kein Berliner Testament verwenden. Die brasilianische legítima (50 %) respektieren. Die Testamente zeitlich versetzt errichten, um den Anschein der Gemeinschaftlichkeit zu vermeiden. Jeweils eigene Testamentsvollstrecker benennen.
Fazit
Das brasilianische Testamentsrecht stellt deutsch-brasilianische Familien vor spezifische Herausforderungen, die sich nicht durch eine einfache Übertragung deutscher Gestaltungsinstrumente lösen lassen. Die Nichtigkeit des Erbvertrags und des gemeinschaftlichen Testaments, die erhebliche Einschränkung der Verfügungsfreiheit durch die legítima und die abweichenden Formvorschriften erfordern eine eigenständige, auf das brasilianische Recht zugeschnittene Testamentsgestaltung. Wer diese Besonderheiten frühzeitig berücksichtigt und in beiden Rechtsordnungen aufeinander abgestimmte Einzeltestamente errichtet, schafft eine belastbare Grundlage für die geordnete Nachlassabwicklung.
Die fortlaufende Entwicklung des brasilianischen Erbrechts und Steuerrechts – insbesondere die seit der Steuerreform (EC 132/2023) geltenden progressiven ITCMD-Sätze – machen eine regelmäßige Überprüfung bestehender Testamente unerlässlich. Eine koordinierte Beratung durch Rechtsanwälte, die sowohl im deutschen als auch im brasilianischen Recht zugelassen sind, stellt sicher, dass die testamentarischen Verfügungen in beiden Rechtsordnungen wirksam und durchsetzbar sind.
Dieser Artikel wurde zu Informations- und Diskussionszwecken verfasst und stellt keine Rechtsberatung für einen konkreten Einzelfall dar. Für die rechtliche Beurteilung individueller Sachverhalte empfehlen wir die Konsultation eines auf internationales Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalts.
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Maurício Lindenmeyer Barbieri
Rechtsanwalt (RAK Stuttgart, Nr. 50.159) | Advogado (OAB/RS, DF, SC, PR, SP)
Mestre em Direito (UFRGS) | Mitglied der Deutsch-Brasilianischen Juristenvereinigung (DBJV)
E-Mail: mauricio.barbieri@barbieriadvogados.com

Maurício Lindenmeyer Barbieri é sócio da Barbieri Advogados, mestre em Direito pela Universidade Federal do Rio Grande do Sul (UFRGS) e inscrito na Ordem dos Advogados da Alemanha (RAK Stuttgart nº 50.159), de Portugal (Lisboa nº 64443L) e do Brasil (OAB/RS nº 36.798, OAB/DF nº 24.037, OAB/SC nº 61.179-A, OAB/PR nº 101.305 e OAB/SP nº 521.298). Possui registro de Contador sob o nº RS-106371/0 e é membro da Associação de Juristas Brasil-Alemanha.
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