Erbschaftssteuer in Brasilien (ITCMD): Steuersätze, Doppelbesteuerung und Planung für Deutsche

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05 de março de 2026

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Wer als deutscher Staatsangehöriger Vermögen in Brasilien erbt, sieht sich regelmäßig mit einer doppelten Steuerpflicht konfrontiert: In Brasilien fällt die ITCMD (Imposto sobre Transmissão Causa Mortis e Doação) an, in Deutschland die Erbschaftsteuer nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Da zwischen beiden Ländern kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht, können dieselben Vermögenswerte in beiden Jurisdiktionen besteuert werden. Die einzige Möglichkeit zur Milderung dieser Doppelbelastung bietet die einseitige Anrechnungsvorschrift des § 21 ErbStG, die strengen Voraussetzungen unterliegt.

Hinzu kommt, dass die brasilianische Steuerreform – eingeleitet durch die Verfassungsänderung EC 132/2023 und reguliert durch die Bundesgesetze LC 214/2025 und LC 227/2026 – das System der Erbschaftsbesteuerung in Brasilien grundlegend verändert hat. Die ITCMD unterliegt nunmehr in sämtlichen Bundesstaaten einer progressiven Tarifstruktur, die Besteuerung von Auslandsvermögen wurde ausdrücklich geregelt, und die Bemessungsgrundlage für Gesellschaftsanteile wurde auf den tatsächlichen Vermögenswert umgestellt. Dieser Beitrag erläutert die brasilianische Erbschaftssteuer und ihre Wechselwirkung mit der deutschen Erbschaftsteuer, analysiert die Voraussetzungen der Anrechnung und gibt praxisorientierte Empfehlungen für die Steuerplanung. Er ergänzt den Leitfaden zum brasilianischen Erbrecht und den Beitrag zum Inventário-Verfahren.

Was ist die ITCMD? Die Brasilianische Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die ITCMD (Imposto sobre Transmissão Causa Mortis e Doação de Quaisquer Bens ou Direitos) ist eine bundesstaatliche Steuer, die auf die unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten und Rechten erhoben wird – sei es durch Erbfall (causa mortis) oder durch Schenkung unter Lebenden (doação). Die Kompetenz zur Erhebung liegt bei den einzelnen Bundesstaaten und dem Bundesdistrikt (Art. 155, I der brasilianischen Bundesverfassung). Der Bundesgesetzgeber setzt lediglich den Rahmen, insbesondere den Höchstsatz von 8 %, der durch die Resolução do Senado Federal Nr. 9/1992 festgelegt ist. Steuerpflichtig ist der Erbe, Vermächtnisnehmer oder Beschenkte. Die Bemessungsgrundlage bildet der Verkehrswert (valor venal) der übertragenen Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Erbfalls beziehungsweise der Schenkung.

Für deutsche Mandanten ist es wichtig, die strukturellen Unterschiede zwischen ITCMD und deutscher Erbschaftsteuer zu verstehen. Die ITCMD ist eine Landessteuer, die von jedem der 26 Bundesstaaten und dem Bundesdistrikt nach eigenen Regeln erhoben wird – vergleichbar einer Situation, in der jedes deutsche Bundesland eine eigene Erbschaftsteuer mit eigenen Sätzen und Freibeträgen erhöbe. Die deutsche Erbschaftsteuer hingegen ist ein Bundesgesetz (ErbStG) mit einheitlichen Regeln im gesamten Bundesgebiet. Ein weiterer grundlegender Unterschied betrifft die Freibeträge: Während das deutsche Recht großzügige persönliche Freibeträge gewährt – bis zu 500.000 Euro für den überlebenden Ehegatten und 400.000 Euro für Kinder –, kennt das brasilianische System keine vergleichbaren Freibeträge. Die meisten Bundesstaaten gewähren allenfalls geringfügige Steuerbefreiungen für Kleinsterbschaften, deren Schwellenwerte weit unter den deutschen Freibeträgen liegen. Diese Asymmetrie hat erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtsteuerbelastung in binationalen Erbfällen.

Die Steuerreform und die Neuen Progressiven ITCMD-Sätze

Die Verfassungsreform (EC 132/2023)

Die im Dezember 2023 verabschiedete Verfassungsänderung (Emenda Constitucional 132/2023) hat den Art. 155, §1º der brasilianischen Bundesverfassung um einen neuen Absatz VI ergänzt, der bestimmt, dass die ITCMD progressiv in Abhängigkeit vom Wert des übertragenen Vermögens ausgestaltet werden muss. Diese Vorschrift beendet die Ära der Fixsätze, die zahlreiche Bundesstaaten über Jahrzehnte praktiziert haben. Vor der Reform erhoben beispielsweise São Paulo und Paraná einen einheitlichen Satz von 4 %, Minas Gerais einen Satz von 5 % – unabhängig vom Wert der Erbschaft. Die Verfassungsänderung zwingt diese Bundesstaaten nun, Stufentarife einzuführen, bei denen die Steuerlast mit dem Wert der Übertragung steigt.

Die Bundesgesetze: LC 214/2025 und LC 227/2026

Die erste konkretisierende Regelung erfolgte durch die Lei Complementar 214/2025, die im Januar 2025 in Kraft trat und unter anderem die verfassungsrechtliche Ermächtigung zur Besteuerung von im Ausland belegenem Vermögen umsetzte. Die abschließende und derzeit maßgebliche Regelung ist die Lei Complementar 227/2026, die am 14. Januar 2026 veröffentlicht wurde und die Normen des ITCMD bundesweit vereinheitlicht. Die LC 227/2026 schreibt die Progressivität der Steuersätze in Abhängigkeit vom Wert des Erbteils (quinhão), des Vermächtnisses (legado) oder der Schenkung (doação) verbindlich vor, wobei der Höchstsatz von 8 % bestehen bleibt. Eine zentrale Neuerung betrifft die Bemessungsgrundlage für Gesellschaftsanteile: An die Stelle des bisherigen Buchwerts (patrimônio líquido contábil) tritt eine individuelle Bewertung der Aktiva und Passiva unter Berücksichtigung des Firmenwerts (fundo de comércio) und des diskontierten Cashflows (fluxo de caixa descontado). Darüber hinaus führt die LC 227/2026 eine Aggregationsregel ein, wonach aufeinanderfolgende Schenkungen zwischen denselben Personen für die Ermittlung der progressiven Steuerstufe zusammengerechnet werden – bereits gezahlte Steuer wird dabei angerechnet. Die Nicht-Besteuerung von Auszahlungen aus VGBL- und PGBL-Versicherungsverträgen wurde bestätigt, ebenso die Nicht-Besteuerung überproportionaler Dividendenausschüttungen. Trusts im Ausland unterliegen nunmehr der ITCMD, wobei der Steuertatbestand entweder bei der Ausschüttung an den Begünstigten oder beim Tod des Errichters eintritt.

ITCMD-Sätze nach Bundesstaat — Praktische Übersicht

Die folgende Übersicht zeigt den Stand der ITCMD-Sätze in den für deutsch-brasilianische Erbfälle relevantesten Bundesstaaten (Stand: März 2026). Zu beachten ist, dass maßgeblich für die ITCMD seit der Reform der Bundesstaat des letzten Wohnsitzes des Erblassers ist – nicht mehr der Bundesstaat, in dem das Inventário durchgeführt wird.

BundesstaatTarifmodellSteuersätzeStatus (März 2026)
São PauloFixsatz4 %Progressives Gesetz ausstehend
Rio de JaneiroProgressiv4 % bis 8 %Implementiert
Rio Grande do SulProgressiv3 % bis 6 %Implementiert
Minas GeraisFixsatz5 %Progressives Gesetz ausstehend
ParanáFixsatz4 %Progressives Gesetz ausstehend
Santa CatarinaProgressiv1 % bis 8 %Implementiert
Distrito FederalProgressiv4 % bis 6 %Implementiert
BahiaFixsatz3,5 %Progressives Gesetz ausstehend

In den Bundesstaaten, die noch keine progressiven Tarife eingeführt haben, besteht derzeit eine juristische Kontroverse: Mit dem Inkrafttreten der LC 227/2026 wird vertreten, dass die bundesstaatlichen Gesetze mit Fixsätzen ihre Wirksamkeit verloren haben, da sie der übergeordneten bundesgesetzlichen Regelung widersprechen (Art. 24, §4º der Bundesverfassung). Die Gerichte haben diese Argumentation bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Für die Nachlassplanung deutsch-brasilianischer Familien bedeutet dies: Insbesondere in São Paulo, Minas Gerais und Paraná besteht bis zur Einführung der progressiven Tarife eine potenzielle Gestaltungschance, die mit einem spezialisierten Berater erörtert werden sollte.

Deutsche Erbschaftsteuer bei Erbfällen mit Brasilien-Bezug

Steuerpflicht und Anknüpfungspunkte

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der gesamte Vermögensanfall der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls Inländer im Sinne des Gesetzes ist. Als Inländer gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst das gesamte Weltvermögen (Weltvermögensprinzip), also auch in Brasilien belegene Immobilien, Bankguthaben und Gesellschaftsbeteiligungen. Ein in Stuttgart lebender Erbe, der eine Immobilie in Florianópolis erbt, ist somit in Deutschland auf den vollen Wert dieser Immobilie steuerpflichtig – zusätzlich zur ITCMD, die in Brasilien anfällt. Auch nach einer Auswanderung aus Deutschland bleibt die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für deutsche Staatsangehörige für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren bestehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 lit. b ErbStG).

Steuerklassen und Freibeträge

Die deutsche Erbschaftsteuer unterscheidet drei Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben richten (§ 15 ErbStG). Die Steuerklasse bestimmt sowohl den persönlichen Freibetrag (§ 16 ErbStG) als auch den anwendbaren Steuersatz (§ 19 ErbStG). Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro, für Enkel 200.000 Euro und für Eltern sowie Großeltern im Erbfall 100.000 Euro (Steuerklasse I). Geschwister, Nichten, Neffen und andere Verwandte fallen in die Steuerklassen II und III mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 Euro. Die Steuersätze beginnen in Steuerklasse I bei 7 % (für den steuerpflichtigen Erwerb bis 75.000 Euro) und reichen bis zu 30 % (über 26.000.000 Euro). In den Steuerklassen II und III liegen die Sätze zwischen 15 % und 50 %. Diese Freibeträge sind von zentraler Bedeutung für die Gesamtbelastung: Ein Kind, das von seinem Vater in Brasilien belegenes Vermögen im Wert von 350.000 Euro erbt, zahlt in Deutschland dank des Freibetrags von 400.000 Euro keine Erbschaftsteuer auf diesen Erwerb – die brasilianische ITCMD fällt gleichwohl an, da Brasilien keine vergleichbaren Freibeträge kennt.

Berechnungsbeispiel: Deutsch-brasilianischer Erbfall

Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht die Mechanik. Ein in Stuttgart lebender Sohn erbt von seinem Vater, der zuletzt in Porto Alegre (Rio Grande do Sul) wohnte, eine Immobilie mit einem Verkehrswert von R$ 2.000.000 (ca. 330.000 Euro) und ein Bankkonto mit R$ 500.000 (ca. 83.000 Euro). Der Gesamtnachlass beträgt somit ca. 413.000 Euro, vollständig in Brasilien belegen. In Brasilien wird die ITCMD nach dem progressiven Tarif von Rio Grande do Sul (3–6 %) auf den Gesamtwert von R$ 2.500.000 erhoben; die effektive Steuerbelastung beträgt etwa R$ 110.000 (ca. 18.200 Euro). In Deutschland fällt der Erwerb unter den Freibetrag von 400.000 Euro (Steuerklasse I, Kind), sodass lediglich 13.000 Euro steuerpflichtig sind, worauf ein Steuersatz von 7 % anzuwenden ist – die deutsche Erbschaftsteuer beträgt somit ca. 910 Euro. Die in Brasilien gezahlte ITCMD von 18.200 Euro übersteigt die deutsche Steuer von 910 Euro bei Weitem, sodass die Anrechnung nach § 21 ErbStG die deutsche Steuer vollständig aufhebt. Wäre der Nachlass jedoch größer – etwa insgesamt 1.500.000 Euro bei einem Freibetrag von 400.000 Euro –, würde die deutsche Erbschaftsteuer die ITCMD übersteigen, und eine Restbelastung in Deutschland verbliebe trotz Anrechnung. Dieses Beispiel dient ausschließlich der Veranschaulichung und ersetzt keine individuelle steuerliche Berechnung.

Das Fehlende Doppelbesteuerungsabkommen

Zwischen Deutschland und Brasilien besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Deutschland hat derartige Abkommen nur mit einer sehr begrenzten Anzahl von Staaten abgeschlossen, darunter Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, die Schweiz und die Vereinigten Staaten. Brasilien seinerseits hat mit keinem Staat ein solches Abkommen geschlossen. Die Konsequenz ist, dass bei jedem deutsch-brasilianischen Erbfall eine potenzielle Doppelbesteuerung eintritt: Die brasilianische ITCMD belastet das in Brasilien belegene Vermögen, und die deutsche Erbschaftsteuer erfasst – bei unbeschränkter Steuerpflicht des Erblassers oder Erben – das gesamte Weltvermögen einschließlich der brasilianischen Vermögenswerte. Ohne die Anrechnungsmöglichkeit des § 21 ErbStG würde dies zu einer kumulativen Besteuerung von bis zu 38 % führen (8 % ITCMD plus 30 % ErbStG).

Es sei darauf hingewiesen, dass das allgemeine Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Brasilien auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Einkommensteuer) die Erbschaftsteuer nicht erfasst. Dieses DBA, das für Einkünfte wie Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gilt, ist für erbschaftsteuerliche Zwecke nicht anwendbar. Die fehlende Abkommensregelung für Erbschaften stellt für deutsch-brasilianische Familien eine der größten steuerlichen Herausforderungen dar und macht eine sorgfältige vorausschauende Planung umso dringlicher.

Anrechnung nach § 21 ErbStG — Die Milderung der Doppelbesteuerung

Die einzige gesetzliche Möglichkeit zur Milderung der Doppelbesteuerung bei fehlenden DBA bietet § 21 Abs. 1 ErbStG. Nach dieser Vorschrift kann die im Ausland – hier in Brasilien – auf das Auslandsvermögen festgesetzte und gezahlte Erbschaftsteuer (ITCMD) auf Antrag auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, soweit das Auslandsvermögen auch der deutschen Steuer unterliegt. Die Anrechnung ist an mehrere kumulative Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis eine sorgfältige Koordination zwischen dem brasilianischen und dem deutschen Verfahren erfordern.

Erstens muss die brasilianische ITCMD tatsächlich festgesetzt und entrichtet worden sein (festgesetzt und gezahlt). Eine bloße Steuererklärung oder ein laufendes Veranlagungsverfahren genügt nicht; die Steuer muss effektiv an die brasilianische Finanzverwaltung abgeführt worden sein. Zweitens muss die deutsche Erbschaftsteuer innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung der ausländischen Steuer festgesetzt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Diese Fünfjahresfrist ist in der Praxis der kritischste Punkt: Das brasilianische Inventário-Verfahren kann insbesondere in streitigen Fällen zwei bis fünf Jahre oder länger dauern. Wird die ITCMD erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist gezahlt, geht der Anrechnungsanspruch unwiederbringlich verloren. Drittens ist die Anrechnung betragsmäßig begrenzt: Sie darf den Teil der deutschen Erbschaftsteuer nicht übersteigen, der auf das im Ausland belegene Vermögen entfällt. Übersteigt die gezahlte ITCMD den anteiligen deutschen Steuerbetrag, verbleibt ein nicht anrechenbarer Überschuss – eine Erstattung findet nicht statt.

In der Praxis empfiehlt es sich, dem zuständigen deutschen Finanzamt frühzeitig die Existenz des laufenden Inventário-Verfahrens in Brasilien mitzuteilen und gegebenenfalls eine Aussetzung der deutschen Veranlagung bis zur Klärung der brasilianischen Steuerschuld zu beantragen. Alternativ kann eine vorzeitige Zahlung der ITCMD in Brasilien erwogen werden – auch vor Abschluss des Inventário –, um den Anrechnungsanspruch zu sichern. Diese Maßnahmen setzen eine enge Abstimmung zwischen den steuerlichen Beratern in beiden Ländern voraus. Es ist zudem zu beachten, dass die Anrechnung einseitig wirkt: Brasilien rechnet die deutsche Erbschaftsteuer nicht auf die ITCMD an. Der Steuerpflichtige kann also die ITCMD in Deutschland geltend machen, nicht aber die deutsche Steuer in Brasilien.

ITCMD auf Auslandsvermögen — Die Neue Besteuerung nach der Reform

Vor der Steuerreform war die Erhebung der ITCMD auf Vermögenswerte im Ausland rechtlich umstritten. Der Supremo Tribunal Federal (STF) entschied im Rahmen des Tema 825 (RE 851.108), dass die Bundesstaaten ohne ein föderales Ergänzungsgesetz (Lei Complementar) nicht befugt sind, die ITCMD auf die Übertragung von im Ausland belegenen Vermögenswerten zu erheben. Diese Entscheidung führte dazu, dass zahlreiche bundesstaatliche Gesetze, die eine solche Besteuerung vorsahen, für verfassungswidrig erklärt wurden. Die Steuerreform hat diese Rechtslage grundlegend geändert: Die EC 132/2023 hat die verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen, und die LC 214/2025 sowie die LC 227/2026 haben die Besteuerung von Auslandsvermögen im Einzelnen geregelt.

Nach der neuen Regelung gelten folgende Zuständigkeitskriterien: Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Brasilien, ist der Bundesstaat des Wohnsitzes zuständig – auch für im Ausland belegene Vermögenswerte. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland und hat der Erbe seinen Wohnsitz in Brasilien, ist der Bundesstaat des Erben zuständig. Haben beide ihren Wohnsitz im Ausland, ist der Bundesstaat zuständig, in dem sich der Vermögenswert befindet. Für deutsch-brasilianische Sachverhalte bedeutet dies, dass ein in Deutschland lebender Brasilianer, der Vermögen in Deutschland an in Brasilien lebende Kinder vererbt, eine ITCMD-Pflicht auslöst – eine Konstellation, die vor der Reform mangels Lei Complementar nicht besteuert werden konnte. Umgekehrt unterliegt ein in Brasilien lebender Erblasser mit Vermögen in Deutschland weiterhin der ITCMD im Bundesstaat seines Wohnsitzes, wobei dieses Vermögen zugleich der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt – eine klassische Doppelbesteuerungssituation. Die Praxis zeigt allerdings, dass die einzelnen Bundesstaaten noch Zeit benötigen, um ihre Landesgesetze an die neuen Bundesvorgaben anzupassen. Bis dahin besteht in bestimmten Konstellationen Rechtsunsicherheit hinsichtlich der konkreten Steuerpflicht.

Besonderheiten der ITCMD-Erhebung im Nachlassverfahren

Die Zahlung der ITCMD ist in Brasilien eine zwingende Voraussetzung für den Abschluss des Inventário-Verfahrens. Ohne Nachweis der vollständigen Entrichtung kann das Gericht die Nachlassaufteilung (partilha) nicht genehmigen, und die Übertragung von Immobilien, Bankguthaben oder Gesellschaftsanteilen auf die Erben wird nicht vollzogen. Die Fristen für die Steuererklärung und -zahlung variieren je nach Bundesstaat: Einige Bundesstaaten fordern die Erklärung innerhalb von 30 Tagen nach dem Erbfall, andere gewähren bis zu 180 Tage. Bei Fristversäumnis drohen empfindliche Sanktionen in Form von Bußgeldern (in der Regel 10 bis 20 % Zuschlag auf den Steuerbetrag) und Verzugszinsen, die in den meisten Bundesstaaten an den SELIC-Referenzzins gekoppelt sind.

Die Bemessungsgrundlage bildet der Verkehrswert der Nachlassgegenstände zum Zeitpunkt des Todes, nicht zum Zeitpunkt der Aufteilung. Für Immobilien wird in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt, das von der zuständigen Finanzbehörde (Fazenda Estadual) überprüft werden kann. Die Finanzbehörde ist berechtigt, den vom Steuerpflichtigen erklärten Wert zu beanstanden und eine eigene Bewertung vorzunehmen. Für deutsche Erben, die am brasilianischen Inventário aus der Ferne teilnehmen – in der Regel über einen bevollmächtigten Vertreter –, ist die ITCMD ein unmittelbarer Kostenfaktor, der noch vor der Auszahlung der Erbschaft anfällt und in der Finanzplanung des Erbfalls berücksichtigt werden muss. Der Beitrag zum Inventário erläutert den gesamten Verfahrensablauf im Detail.

Steuerplanung bei Deutsch-Brasilianischen Erbfällen

Die steuerliche Planung bei deutsch-brasilianischen Erbfällen muss beide Steuersysteme integriert betrachten. Der wichtigste Einzelaspekt ist die zeitliche Koordination: Die Zahlung der ITCMD in Brasilien muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Fünfjahresfrist für die Anrechnung nach § 21 ErbStG gewahrt bleibt. Da das gerichtliche Inventário in Brasilien häufig mehrere Jahre dauert, sollte geprüft werden, ob ein außergerichtliches Inventário beim Notar in Betracht kommt – dieses kann unter günstigen Umständen in drei bis sechs Monaten abgeschlossen werden und reduziert das Risiko eines Fristablaufs erheblich. Voraussetzung ist allerdings, dass alle Erben volljährig und sich über die Aufteilung einig sind und kein Testament vorliegt.

Hinsichtlich der ITCMD-Belastung besteht in den Bundesstaaten, die noch Fixsätze anwenden, derzeit eine Gestaltungschance. Solange São Paulo (4 %), Paraná (4 %) oder Minas Gerais (5 %) ihre Landesgesetze nicht an die progressiven Vorgaben der LC 227/2026 angepasst haben, kann die Steuerlast bei frühzeitigen Übertragungen – etwa Schenkungen unter Lebenden – unter den künftigen progressiven Sätzen liegen. Diese Gestaltungsmöglichkeit ist allerdings zeitlich begrenzt und sollte mit einem spezialisierten Berater erörtert werden. Zu beachten ist ferner die seit der LC 227/2026 geltende Aggregationsregel, die eine Aufteilung einer geplanten Vermögensübertragung in mehrere kleinere Schenkungen an dieselbe Person steuerlich unwirksam macht.

Ein weiteres Gestaltungsinstrument betrifft den ehelichen Güterstand und die daraus resultierende Meação. Die Meação – der güterrechtliche Hälfteanteil des überlebenden Ehegatten – ist kein Erwerb von Todes wegen und unterliegt nicht der ITCMD. Der Güterstand bestimmt somit, welcher Anteil des Nachlasses der Besteuerung unterliegt und welcher dem überlebenden Ehegatten als güterrechtlicher Anspruch zusteht. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft (comunhão parcial de bens), dem gesetzlichen Regelgüterstand Brasiliens, steht dem überlebenden Ehegatten die Hälfte der während der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte zu – steuerfrei. Nur der darüber hinausgehende Nachlassanteil unterliegt der ITCMD. Der Supremo Tribunal Federal hat ferner bestätigt, dass Auszahlungen aus VGBL- und PGBL-Versicherungsverträgen nicht der ITCMD unterliegen (Tema 1214). Diese Versicherungsprodukte können daher im Rahmen der Nachlassplanung eine steuereffiziente Möglichkeit zur Vermögensübertragung darstellen. Eine umfassende steuerliche Beratung, die beide Rechtsordnungen einbezieht, ist für die optimale Strukturierung unerlässlich.

Häufig Gestellte Fragen zur Erbschaftssteuer in Brasilien

1) Wie hoch ist die Erbschaftssteuer in Brasilien (ITCMD)?

Die ITCMD ist eine bundesstaatliche Steuer mit einem verfassungsrechtlichen Höchstsatz von 8 % (Resolução do Senado Federal 9/1992). Seit der Steuerreform (EC 132/2023, LC 227/2026) sind progressive Steuersätze für alle Bundesstaaten verbindlich. Die konkreten Sätze variieren: São Paulo erhebt derzeit noch 4 % (Fixsatz), Rio de Janeiro 4–8 %, Rio Grande do Sul 3–6 %, Santa Catarina 1–8 %. Maßgeblich ist der Bundesstaat des letzten Wohnsitzes des Erblassers.

2) Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Brasilien für Erbschaften?

Nein. Es besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die einzige Möglichkeit zur Milderung der Doppelbesteuerung bietet § 21 Abs. 1 ErbStG, wonach die in Brasilien gezahlte ITCMD auf Antrag auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden kann. Eine sorgfältige steuerliche Planung ist daher unerlässlich.

3) Kann die in Brasilien gezahlte ITCMD auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden?

Ja, gemäß § 21 Abs. 1 ErbStG. Voraussetzungen: Die ITCMD muss tatsächlich festgesetzt und gezahlt worden sein, die deutsche Erbschaftsteuer muss innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung der brasilianischen Steuer festgesetzt werden, und die Anrechnung ist auf den auf das Auslandsvermögen entfallenden Anteil der deutschen Steuer begrenzt.

4) Was hat sich durch die brasilianische Steuerreform beim ITCMD geändert?

Die Steuerreform (EC 132/2023, LC 214/2025, LC 227/2026) hat die Progressivität der Steuersätze für alle Bundesstaaten verbindlich gemacht, die Besteuerung von Auslandsvermögen geregelt, die Bemessungsgrundlage für Gesellschaftsanteile auf den tatsächlichen Vermögenswert umgestellt und die Aggregation aufeinanderfolgender Schenkungen eingeführt.

5) Wann muss die ITCMD gezahlt werden?

Vor der Aufteilung des Nachlasses im Inventário-Verfahren. Die Frist für die Steuererklärung variiert je nach Bundesstaat zwischen 30 und 180 Tagen nach dem Todesfall. Bei Fristversäumnis drohen Bußgelder von bis zu 20 % und Verzugszinsen. Die Zahlung ist Voraussetzung für die gerichtliche Genehmigung der Nachlassaufteilung.

6) Wie wird der Wert der Erbschaft für die ITCMD berechnet?

Die Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Erbfalls. Immobilien werden durch Sachverständigengutachten bewertet, Bankguthaben durch Kontoauszüge. Für Gesellschaftsanteile gilt seit der LC 227/2026 eine individuelle Bewertung der Aktiva und Passiva einschließlich Firmenwert und Discounted Cash Flow.

7) Unterliegen Immobilien in Brasilien sowohl der ITCMD als auch der deutschen Erbschaftsteuer?

Ja. Eine in Brasilien belegene Immobilie unterliegt der ITCMD im zuständigen Bundesstaat und zugleich der deutschen Erbschaftsteuer, sofern der Erblasser oder Erbe in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Anrechnung nach § 21 ErbStG mildert die Doppelbelastung, beseitigt sie aber nicht vollständig.

8) Können Schenkungen zu Lebzeiten die Steuerlast in Brasilien reduzieren?

Schenkungen unterliegen der ITCMD mit denselben progressiven Sätzen wie die Erbschaftsteuer. In Bundesstaaten mit noch geltenden Fixsätzen (São Paulo 4 %, Paraná 4 %) besteht bis zur Einführung der Progressivität eine potenzielle Gestaltungschance. Zu beachten ist die Aggregationsregel der LC 227/2026, wonach aufeinanderfolgende Schenkungen zwischen denselben Personen zusammengerechnet werden.

9) Was passiert, wenn das Inventário in Brasilien länger als fünf Jahre dauert?

Es besteht das Risiko, dass die Fünfjahresfrist des § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG abläuft und die Anrechnung verloren geht. Empfohlen wird, das Finanzamt frühzeitig über das laufende Inventário zu informieren, eine Aussetzung der Veranlagung zu beantragen und den ITCMD in Brasilien so früh wie möglich zu entrichten.

10) Fällt ITCMD auf Lebensversicherungen in Brasilien an?

Nein. Der Supremo Tribunal Federal hat im Rahmen des Tema 1214 entschieden, dass Auszahlungen aus VGBL- und PGBL-Versicherungsverträgen nicht der ITCMD unterliegen. Diese Instrumente können im Rahmen der Nachlassplanung eine steuereffiziente Möglichkeit zur Vermögensübertragung darstellen.

Fazit

Die Besteuerung von Erbschaften in deutsch-brasilianischen Sachverhalten gehört zu den komplexesten Bereichen des internationalen Steuerrechts. Die ITCMD in Brasilien und die Erbschaftsteuer in Deutschland erfassen regelmäßig dieselben Vermögenswerte, und das Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens macht die einseitige Anrechnung nach § 21 ErbStG zum einzigen Instrument der Milderung. Die zeitlichen Voraussetzungen dieser Anrechnung – insbesondere die Fünfjahresfrist – erfordern eine enge Koordination zwischen dem brasilianischen Inventário und der deutschen Steuererklärung, die ohne eine Beratung in beiden Rechtsordnungen kaum zu gewährleisten ist.

Die brasilianische Steuerreform (EC 132/2023, LC 214/2025, LC 227/2026) hat das System der Erbschaftsbesteuerung tiefgreifend verändert. Die obligatorische Progressivität, die neue Bewertungsmethodik für Gesellschaftsanteile und die Besteuerung von Auslandsvermögen erhöhen die Komplexität und die potenzielle Steuerlast zugleich. In den Bundesstaaten, die die Progressivität noch nicht umgesetzt haben, besteht derzeit eine Gestaltungschance, die jedoch zeitlich begrenzt ist. Eine integrative steuerliche Beratung, die das brasilianische Steuerrecht, das deutsche Erbschaftsteuerrecht und die kollisionsrechtlichen Grundlagen des brasilianischen Erbrechts gleichermaßen abdeckt, ist für die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten unerlässlich.

Dieser Artikel wurde zu Informations- und Diskussionszwecken verfasst und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung für einen konkreten Einzelfall dar. Für die steuerliche Beurteilung individueller Sachverhalte empfehlen wir die Konsultation eines auf internationales Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalts oder Steuerberaters.

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Maurício Lindenmeyer Barbieri

(RAK Stuttgart, Nr. 50.159) | Advogado (OAB/RS, DF, SC, PR, SP)

Mestre em Direito (UFRGS) | Mitglied der Deutsch-Brasilianischen Juristenvereinigung (DBJV)

E-Mail: mauricio.barbieri@barbieriadvogados.com