Mercosur-EU-Abkommen 2026: Rechtliche Analyse, Ratifizierung und Auswirkungen für Unternehmen
Das Partnerschaftsabkommen zwischen dem Mercosur und der Europäischen Union wurde am 17. Januar 2026 in Asunción, Paraguay, unterzeichnet und begründet die größte bilaterale Freihandelszone der Welt. Zusammen umfassen die beiden Blöcke rund 718 Millionen Einwohner und ein kombiniertes Bruttoinlandsprodukt von etwa 22 Billionen US-Dollar. Das Abkommen geht über eine reine Zollvereinbarung weit hinaus: Mit dreißig Kapiteln umfasst es den Warenhandel, den Handel mit Dienstleistungen, Investitionen, das öffentliche Beschaffungswesen, den Schutz geistigen Eigentums, Nachhaltigkeitsverpflichtungen und Mechanismen zur Streitbeilegung.
Gleich zu Beginn ist festzuhalten, dass das Abkommen zwar unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft getreten ist. Seine Umsetzung hängt vom Abschluss der parlamentarischen Ratifizierungsverfahren in den Mercosur-Staaten und in den europäischen Institutionen ab — und gerade hier wird das Bild komplex. Während die südamerikanischen Parlamente das Verfahren mit ungewöhnlicher Geschwindigkeit vorantreiben, hat das Europäische Parlament den Vertragstext am 21. Januar 2026 zur Konformitätsprüfung an den Europäischen Gerichtshof überwiesen. Dieser Vorgang kann den Umsetzungszeitraum um bis zu zwei Jahre verlängern. Das Verständnis dieser Dynamik ist für jede seriöse rechtliche Einordnung des Abkommens unerlässlich.
Der vorliegende Beitrag analysiert die Vertragsstruktur des Abkommens, den aktuellen Stand der Ratifizierung in beiden Blöcken, die wesentlichen Kapitel mit Auswirkungen auf deutsche und brasilianische Unternehmen sowie die Vorbereitungsmaßnahmen, die bereits während des Ratifizierungsfensters eingeleitet werden können. Die Analyse erfolgt aus einer bilateralen Perspektive, gestützt auf die Erfahrung gleichzeitiger Berufsausübung in Deutschland und Brasilien — der Achse, die den wichtigsten Handels- und Investitionskorridor zwischen den beiden Blöcken bildet.
Vertragsstruktur: EMPA und Interim Trade Agreement (iTA)
Die Architektur des Mercosur-EU-Abkommens gliedert sich in zwei rechtlich eigenständige Instrumente, deren Unterscheidung für jede Bewertung des Umsetzungszeitplans und der praktischen Auswirkungen unerlässlich ist. Diese Aufspaltung, die von der Europäischen Union gewählt wurde, um das Inkrafttreten des Handelsteils zu beschleunigen, ohne die vollständige Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten abwarten zu müssen, hat unmittelbare rechtliche und operative Konsequenzen für Unternehmen, die die im Abkommen vorgesehenen Präferenzen nutzen wollen.
Das erste Instrument ist das EMPA — das EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommen. Es stellt den vollständigen Vertrag mit dreißig Kapiteln dar, der drei Säulen umfasst: die Handelssäule (Warenhandel, Dienstleistungen, Investitionen, öffentliches Beschaffungswesen, geistiges Eigentum, Handelsschutzinstrumente), die politische Säule (politischer Dialog, Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit) und die Kooperationssäule (Umwelt, Wissenschaft und Technologie, Bildung, technische Zusammenarbeit). Aufgrund seines umfassenden Charakters wird das EMPA im europäischen Recht als gemischtes Abkommen eingestuft, was die Zustimmung nicht nur des Europäischen Parlaments und des Rates der EU, sondern auch aller 27 nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten erfordert — und in einigen Fällen auch die regionaler Versammlungen, wie es in Belgien der Fall ist. Es handelt sich um einen langwierigen Gesetzgebungsprozess, der erfahrungsgemäß mehrere Jahre in Anspruch nimmt.
Das zweite Instrument ist das iTA — das Interim Trade Agreement (Interims-Handelsabkommen). Es enthält ausschließlich den handels- und investitionsbezogenen Teil des Abkommens. Die Bedeutung des iTA liegt darin, dass es, da es nur Materien der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union in der Handelspolitik gemäß Art. 207 AEUV betrifft, durch einen Beschluss des Rates vorläufig in Kraft treten kann, ohne dass die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten ratifizieren müssen. Dieser beschleunigte Weg ist rechtlich tragfähig und wurde von der EU bereits bei früheren Abkommen genutzt, namentlich beim Handelsabkommen mit Kanada (CETA), dessen vorläufige Anwendung seit September 2017 gilt, während die vollständige Ratifizierung weiterhin aussteht.
Im Januar 2026 hat der Rat der Europäischen Union die Unterzeichnung beider Instrumente formell genehmigt und damit ein deutliches institutionelles Signal für den Fortgang des Abkommens gesetzt. Für deutsche und brasilianische Unternehmen ist die Unterscheidung zwischen EMPA und iTA operativ entscheidend: Die handelspolitischen Vorteile — Zollabbau, Zugang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt, Investitionsrahmen — sind im iTA verankert und können grundsätzlich Wirkung entfalten, bevor das EMPA vollständig ratifiziert ist. Ob diese Möglichkeit tatsächlich genutzt wird, hängt jedoch von einer politischen Entscheidung auf europäischer Ebene ab, die im folgenden Abschnitt näher beleuchtet wird.
Stand der Ratifizierung: Mercosur und Europäische Union
Ratifizierung in den Mercosur-Staaten
Innerhalb des Mercosur schreitet das Ratifizierungsverfahren mit bemerkenswerter Geschwindigkeit voran. Argentinien hat die Führungsrolle übernommen und als erstes Land eine parlamentarische Teilzustimmung erreicht: Die Abgeordnetenkammer (Cámara de Diputados) hat den Vertragstext in der Nacht des 13. Februar 2026 im Rahmen der von Präsident Milei einberufenen außerordentlichen Sitzungen gebilligt. Das Verfahren läuft nun im argentinischen Senat weiter.
In Brasilien hat der Präsident der Republik das vorläufige Handelsabkommen am 2. Februar 2026, dem ersten Tag der Legislaturperiode, per Botschaft MSC 93/2026 dem Nationalkongress vorgelegt. Die Brasilianische Vertretung im Mercosur-Parlament — ein Gremium aus Abgeordneten und Senatoren, das Mercosur-bezogene Angelegenheiten prüft — nahm die Beratung am 10. Februar mit der Verlesung des Berichts von Abgeordnetem Arlindo Chinaglia auf. Die Debatte wurde durch die Karnevalsferien unterbrochen und wird am 26. Februar wieder aufgenommen, wobei die Abstimmung über den Bericht für dieselbe Sitzung vorgesehen ist. Nach Billigung durch die Vertretung wird der Text dem Plenum der Abgeordnetenkammer zugeleitet — die Abstimmung ist für die letzte Februarwoche vorgesehen — und anschließend dem Ausschuss für Auswärtige Beziehungen des Senats sowie dem Senatsplenum, wobei der Abschluss bis Mitte März erwartet wird.
Uruguay und Paraguay befinden sich in parallelen Verfahren. Die uruguayische Regierung hat den Vertragsentwurf am 10. Februar dem Parlament vorgelegt, mit dem erklärten Ziel, das erste Mercosur-Land zu sein, das die Ratifizierung noch im selben Monat abschließt. Paraguay, das die Pro-tempore-Präsidentschaft des Blocks innehat, hat den Text der Ständigen Kommission des Kongresses während der Parlamentspause vorgelegt. Die realistische Prognose geht davon aus, dass die Ratifizierung durch alle vier Mercosur-Staaten im ersten Halbjahr 2026 abgeschlossen sein wird.
Europäisches Parlament, EuGH-Gutachten und vorläufige Anwendung
Auf europäischer Seite stellt sich das Bild wesentlich komplexer dar. Am 21. Januar 2026 hat das Europäische Parlament mit 334 gegen 324 Stimmen einen Antrag angenommen, den Vertragstext gemäß Art. 218 Abs. 11 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Überprüfung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht vorzulegen. Dieser Beschluss, der insbesondere von französischen, österreichischen und irischen Europaabgeordneten mit Blick auf die Auswirkungen auf den europäischen Agrarsektor vorangetrieben wurde, hat eine unmittelbare verfahrensrechtliche Konsequenz: Das Europäische Parlament kann die Ratifizierung nicht durchführen, solange der EuGH sein Gutachten nicht erstattet hat. Der jüngste Präzedenzfall — das Gutachten zum EU-Singapur-Abkommen — nahm sechzehn Monate in Anspruch, woraus sich für den Mercosur-Fall ein Zeitrahmen von sechs bis vierundzwanzig Monaten ableiten lässt.
Parallel dazu hat das Europäische Parlament am 10. Februar 2026 mit 483 gegen 102 Stimmen die bilateralen Schutzklauseln für den europäischen Agrarsektor verabschiedet. Dieser Mechanismus ermöglicht die vorübergehende Aussetzung von Zollpräferenzen, wenn der Preis des aus dem Mercosur eingeführten Produkts mindestens fünf Prozent unter dem in der EU geltenden Preis liegt und gleichzeitig das Einfuhrvolumen um mehr als fünf Prozent steigt. Die Annahme der Schutzklauseln stellt ein erhebliches Zugeständnis an die Bedenken Frankreichs, Österreichs und Irlands dar, entsperrt aber das Ratifizierungsverfahren selbst nicht — sie entschärft lediglich einen der politischen Einwände.
Die Alternative, die das größte rechtliche und praktische Interesse auf sich zieht, ist die Möglichkeit der vorläufigen Anwendung des iTA durch die Europäische Kommission. Wie dargelegt, kann der Handelsteil des Abkommens gemäß Art. 218 Abs. 5 AEUV durch Beschluss des Rates vorläufig umgesetzt werden, ohne das EuGH-Gutachten abwarten zu müssen. Deutschland und Spanien, deren Industrie- und Dienstleistungssektoren zu den größten Nutznießern des Abkommens zählen, befürworten diesen Weg nachdrücklich. Bundeskanzler Merz hat sich wiederholt für die vorläufige Anwendung ausgesprochen. Frankreich hingegen lehnt ab. Stand Februar 2026 hat die Europäische Kommission noch keine formelle Entscheidung über die vorläufige Anwendung getroffen. Das wahrscheinlichste Szenario deutet auf ein Inkrafttreten des Handelsteils zwischen dem zweiten Halbjahr 2026 — im Falle der vorläufigen Anwendung — und 2028, sofern das Verfahren vollständig vom EuGH-Gutachten und der anschließenden Abstimmung im Europäischen Parlament abhängt.
Warenhandel: Zollabbau, Kontingente und Übergangsfristen
Das Kapitel über den Warenhandel bildet den operativen Kern des Abkommens und die Disziplin mit den unmittelbarsten Auswirkungen auf die Handelsströme zwischen den Blöcken. Die Struktur des Zollabbaus folgt dem Grundsatz der Asymmetrie zugunsten des Mercosur — eine Anerkennung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklungsniveaus der Vertragsparteien —, was sich in längeren Übergangsfristen für die Marktöffnung Südamerikas gegenüber europäischen Produkten niederschlägt.
Auf Seiten der Europäischen Union sieht die Verpflichtung vor, die Zölle auf rund fünfundneunzig Prozent der aus dem Mercosur eingeführten Waren innerhalb von bis zu zwölf Jahren vollständig abzubauen. Die Liberalisierung umfasst die sofortige Beseitigung — bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten — von neununddreißig Prozent der agrarischen Tariflinien und eines erheblichen Teils der Industrieprodukte. Auf Seiten des Mercosur wird die Liberalisierung innerhalb von bis zu fünfzehn Jahren einundneunzig Prozent der europäischen Waren erfassen. Für die deutsche Wirtschaft sind die Auswirkungen unmittelbar spürbar: Auf Kraftfahrzeuge, die derzeit mit fünfunddreißig Prozent belastet werden, werden die Zölle schrittweise auf null gesenkt, wobei eine Schutzklausel den Mercosur-Staaten gestattet, den Zollsatz vorübergehend wieder anzuheben, falls eine Importwelle die heimische Automobilindustrie schädigt. Für Maschinen und Anlagen, die gegenwärtig mit zwölf bis zwanzig Prozent verzollt werden, sieht das Abkommen ebenfalls einen stufenweisen Abbau vor, wobei bestimmte Kapitalgüter bereits im ersten Jahr zollfrei eingeführt werden können. Chemische Erzeugnisse, pharmazeutische Produkte und Textilien werden gleichfalls stufenweise liberalisiert.
Für sensible Produkte sieht das Abkommen Zollkontingente (TRQs) vor, die das Einfuhrvolumen mit Präferenzzoll begrenzen. Für Rindfleisch gilt ein Kontingent von neunundneunzigtausend Tonnen jährlich bei einem Zollsatz von siebeneinhalb Prozent innerhalb des Kontingents — es handelt sich also nicht um Zollfreiheit, sondern um eine erhebliche Ermäßigung gegenüber dem vollen Zollsatz. Für Geflügel liegt das Kontingent bei einhundertachtzigtausend Tonnen mit Zollfreiheit. Ethanol verfügt über ein Kontingent von sechshundertfünfzigtausend Tonnen, gegliedert nach Verwendungszweck: Zollfreiheit für industrielle Nutzung und ermäßigter Zollsatz für sonstige Verwendungen. Zucker, Reis, Honig und Mais unterliegen ebenfalls spezifischen Kontingenten.
Ursprungsregeln: Operative Voraussetzung für den Zugang zu Präferenzzöllen
Ein häufig unterschätztes, aber operativ zentrales Element des Abkommens sind die Ursprungsregeln. Ein Produkt erhält nur dann Zugang zum Präferenzzoll des Abkommens, wenn es seinen Ursprung nach den im Vertrag festgelegten Kriterien nachweist. Diese Kriterien umfassen die wesentliche Be- oder Verarbeitung im Gebiet einer der Vertragsparteien, einen Mindestanteil an regionaler Wertschöpfung und produktspezifische Regeln nach Zolltarifnummer.
Der Ursprungsnachweis — die Bescheinigung, die die Erfüllung dieser Kriterien attestiert — wird von den europäischen Zollbehörden als Voraussetzung für die Anwendung des Präferenzzolls verlangt. Für brasilianische Exporteure bedeutet dies einen konkreten Anpassungsbedarf: Dokumentation der Lieferketten, Rückverfolgbarkeit von Vorleistungen und gegebenenfalls Umstrukturierung von Produktionsprozessen, um die Ursprungskriterien zu erfüllen. Für deutsche Importeure aus dem Mercosur bedeutet es die Notwendigkeit, die Ursprungsnachweise ihrer Lieferanten systematisch zu überprüfen und zu archivieren. In beiden Richtungen gilt: Ohne ordnungsgemäßen Ursprungsnachweis wird die im Abkommen ausgehandelte Zollpräferenz schlicht nicht gewährt. Die Bedeutung dieses operativen Erfordernisses kann nicht genug betont werden, da es in der Praxis den Unterschied zwischen einem tatsächlichen Marktvorteil und einem nur theoretischen Nutzen des Abkommens ausmacht.
Investitionen und Dienstleistungen: Der neue Rechtsrahmen
Das Investitionskapitel des Abkommens schafft einen Rahmen der Rechtssicherheit, der die Kapitalströme zwischen den Blöcken dynamisieren dürfte. Zu den zentralen Disziplinen zählen die Niederlassungsfreiheit — die es europäischen Unternehmen ermöglicht, Tochtergesellschaften zu gründen, Joint Ventures einzugehen und Produktionsstätten in den Mercosur-Staaten zu errichten, ohne über die für inländische Unternehmen geltenden Beschränkungen hinausgehende Auflagen erfüllen zu müssen —, die Inländerbehandlung und die Meistbegünstigungsklausel, der Schutz vor Enteignung ohne angemessene und zeitnahe Entschädigung sowie Verpflichtungen zur regulatorischen Transparenz. Das Abkommen sieht ferner den freien Transfer von Kapital im Zusammenhang mit Investitionen vor, mit Schutzklauseln für außergewöhnliche Zahlungsbilanzsituationen.
Der Kontext unterstreicht die Relevanz dieser Bestimmungen. Die Europäische Union hält bereits nahezu die Hälfte des Bestands an ausländischen Direktinvestitionen in Brasilien, wobei Deutschland als größter europäischer Industrieinvestor im Land positioniert ist. Die Achse Deutschland-Brasilien bildet den wichtigsten Investitionskorridor zwischen den Blöcken. Das Abkommen formalisiert und vertieft einen Investitionsrahmen, der in der Praxis bereits robust ist — und die Erwartung besteht, dass die aus dem Vertrag resultierende höhere Rechtssicherheit diesen Strom weiter verstärkt. Für Unternehmen, die internationale Investitionsstrukturen unterhalten, ist zu beachten, dass der neue Rahmen mit dem brasilianischen Besteuerungsregime für Auslandsinvestitionen (Gesetz Nr. 14.754/2023) zusammenwirkt, dessen Auswirkungen integriert analysiert werden sollten.
Im Bereich der Dienstleistungen regelt das Abkommen die grenzüberschreitende Erbringung in Sektoren wie Unternehmensdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Seetransport. Der Vertrag sieht Regeln zur regulatorischen Transparenz, die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen in bestimmten Sektoren und einen diskriminierungsfreien Marktzugang vor.
Öffentliches Beschaffungswesen: Zugang zum europäischen und brasilianischen Markt
Das Kapitel über das öffentliche Beschaffungswesen stellt eine der bedeutendsten Neuerungen des Mercosur-EU-Abkommens dar, da es erstmals den wechselseitigen Zugang von Unternehmen beider Blöcke zu öffentlichen Ausschreibungen und Vergabeverfahren eröffnet. Der europäische Markt für öffentliche Beschaffung wird auf ein Volumen von mehreren Billionen Euro jährlich geschätzt und gilt als eines der am stärksten geschützten Segmente des internationalen Handels. Die Öffnung dieses Marktes für Unternehmen aus dem Mercosur — wenngleich teilweise und an Bedingungen geknüpft — schafft beispiellose Chancen für Sektoren, die in der Lage sind, preislich, qualitativ und regulatorisch zu konkurrieren.
Umgekehrt öffnet das Abkommen den brasilianischen Beschaffungsmarkt für europäische Unternehmen. Für den deutschen Mittelstand, insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Technologie und Ausrüstung, bietet dies neue Geschäftsmöglichkeiten in einem Markt, der bisher weitgehend inländischen Anbietern vorbehalten war. Brasilien hat allerdings wichtige Vorbehalte in diesem Kapitel verhandelt: Die Beschaffungen des Einheitlichen Gesundheitssystems (SUS) wurden vollständig vom Abkommen ausgenommen, und es wurde Raum für industriepolitische Maßnahmen, technologische Innovation sowie die bevorzugte Behandlung von kleinen und mittleren Unternehmen und landwirtschaftlichen Erzeugern gesichert.
Geistiges Eigentum und geografische Angaben
Das Kapitel zum Schutz des geistigen Eigentums konsolidiert internationale Schutzstandards — im Einklang mit dem TRIPS-Übereinkommen der WTO, jedoch mit weitergehenden Verpflichtungen — und führt bedeutsame Bestimmungen zu geografischen Angaben ein. Mehr als dreihundertfünfzig europäische geografische Angaben werden in den Mercosur-Staaten Schutz genießen, darunter Bezeichnungen wie Champagne, Prosciutto di Parma, Roquefort, Feta und Parmigiano Reggiano. Der Schutz hat zur Folge, dass lokale Erzeuger, die die mit der geografischen Angabe verbundenen Herkunfts- und Qualitätskriterien nicht erfüllen, diese Bezeichnungen nicht mehr verwenden dürfen. Dies kann Anpassungen bei Marken, Etikettierung und Verpackungen brasilianischer Hersteller erfordern, die derzeit generische Bezeichnungen verwenden, die von diesen Angaben abgeleitet sind.
Im Gegenzug werden brasilianische geografische Angaben in der Europäischen Union anerkannt, darunter die Cachaça sowie Bezeichnungen wie Queijo Canastra und Café do Cerrado Mineiro. Die Anerkennung bietet Schutz gegen die missbräuchliche Verwendung dieser Bezeichnungen auf dem europäischen Markt und kann brasilianischen Produkten, die mit Herkunfts- und Qualitätszertifizierung auf den EU-Markt gelangen, einen Mehrwert verleihen.
Nachhaltigkeit und regulatorische Compliance
Das Nachhaltigkeitskapitel unterscheidet das Mercosur-EU-Abkommen von jedem anderen Handelsabkommen, das der Mercosur bisher geschlossen hat. Die von den Vertragsparteien eingegangenen umwelt- und arbeitsbezogenen Verpflichtungen sind verbindlich — und nicht lediglich deklaratorisch. Das Abkommen sieht die Möglichkeit der Aussetzung von Handelsvorteilen bei einem Verstoß gegen das Pariser Klimaabkommen vor. Die europäischen Sanitär- und Phytosanitärstandards bleiben uneingeschränkt auf Einfuhren aus dem Mercosur anwendbar. Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die für den EU-Markt bestimmt sind, müssen die in der Union geltenden Lebensmittelsicherheitsstandards erfüllen, was erhebliche Investitionen in Zertifizierungen, Rückverfolgbarkeit und Anpassung von Produktionsprozessen erfordern kann.
In diesem Zusammenhang verdienen drei europäische Verordnungen besondere Aufmerksamkeit von Exporteuren und Unternehmen, die in globale Wertschöpfungsketten eingebunden sind. Die erste ist die EUDR — die EU-Entwaldungsverordnung. Sie verlangt den Nachweis, dass Produkte nicht von nach Dezember 2020 entwaldeten Flächen stammen. Der Nachweis erfordert eine georeferenzierte Rückverfolgbarkeit der Produktionskette mit Standortdaten der Erzeugungsflächen. Unmittelbar betroffene Lieferketten umfassen Soja, Rindfleisch, Kaffee, Kakao, Holz, Kautschuk, Papier und Zellstoff. Die fehlende formelle Interoperabilität zwischen den brasilianischen Überwachungssystemen (wie dem CAR — Cadastro Ambiental Rural) und den europäischen Verifizierungsmechanismen stellt eine operative Herausforderung dar, deren Bewältigung Investitionen in dokumentarische und technologische Anpassung erfordert.
Die zweite relevante Regelung ist die CSDDD — die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit. Sie verpflichtet große europäische Unternehmen, die Einhaltung von Umwelt- und Menschenrechtsstandards entlang ihrer gesamten Lieferkette zu überprüfen. Für brasilianische Zulieferer europäischer Unternehmen ergeben sich daraus vertragliche Pflichten zum Nachweis nachhaltiger Praktiken, zur Auditierbarkeit von Prozessen und zur Rückverfolgbarkeit von Vorleistungen. Ein Verstoß kann nicht nur zum Verlust von Geschäftsbeziehungen führen, sondern auch eine rechtliche Haftung im europäischen Rechtsraum nach sich ziehen. Für deutsche Unternehmen, die bereits dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) unterliegen, stellt die CSDDD eine Erweiterung und Vertiefung der bestehenden Sorgfaltspflichten dar.
Die dritte Verordnung ist der CBAM — der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus. Er sieht eine Abgabe auf die Einfuhr von Produkten mit hoher CO₂-Emissionsintensität vor und betrifft Sektoren wie Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel und Elektrizität. Der CBAM schafft einen unmittelbaren wirtschaftlichen Anreiz zur Dekarbonisierung der Produktionsketten, die den europäischen Markt beliefern.
Die zentrale Erkenntnis, die sich aus diesen Bestimmungen ergibt, ist eindeutig: Der im Abkommen vorgesehene Zollabbau allein garantiert keinen effektiven Zugang zum europäischen Markt. Die regulatorische Compliance — in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit, Arbeitsstandards und Unternehmensführung — bildet die eigentliche Marktzugangsvoraussetzung. Unternehmen, die nicht in Anpassung investieren, laufen Gefahr, dass die gewonnene Zollpräferenz durch nichttarifäre Handelsbarrieren regulatorischer Natur zunichtegemacht wird.
Bilaterale Schutzklauseln: Mechanismen und Auswirkungen für Exporteure
Das Mercosur-EU-Abkommen sieht bilaterale Schutzmechanismen vor, die die vorübergehende Wiedereinführung von Zöllen ermöglichen, wenn ein plötzlicher Anstieg der Einfuhren der heimischen Industrie einer Vertragspartei einen ernsthaften Schaden zufügt oder zu zufügen droht. Es handelt sich um ein klassisches handelspolitisches Schutzinstrument, das eine schrittweise Anpassung der empfindlichsten Sektoren an die Handelsöffnung ermöglichen soll.
Die vom Europäischen Parlament am 10. Februar 2026 verabschiedeten Agrarschutzklauseln verdienen besondere Aufmerksamkeit. Der Mechanismus legt objektive quantitative Schwellenwerte fest: Die Europäische Kommission kann Untersuchungen einleiten und Schutzmaßnahmen verhängen, wenn der Preis des aus dem Mercosur eingeführten Erzeugnisses mindestens fünf Prozent unter dem auf dem EU-Markt geltenden Preis liegt und gleichzeitig das Einfuhrvolumen gegenüber dem Referenzzeitraum um mehr als fünf Prozent ansteigt. Die unmittelbar betroffenen Lieferketten umfassen Rindfleisch, Geflügel, Zucker, Reis, Honig, Eier und Ethanol. Die Anwendung von Schutzklauseln kann zur vorübergehenden Aussetzung der Zollpräferenz oder zur Wiedereinführung von Zöllen für die betroffenen Erzeugnisse führen. Für brasilianische Exporteure im Agrarsektor bedeutet dies die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Beobachtung der internationalen Preise und der Ausfuhrmengen auf die europäischen Märkte.
Streitbeilegung
Das Mercosur-EU-Abkommen sieht eigene Mechanismen zur Beilegung von Handelsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien vor, die ergänzend zum multilateralen System der Welthandelsorganisation funktionieren. Das Verfahren umfasst zunächst Konsultationen zwischen den Parteien, gefolgt — im Falle einer Nichteinigung — von der Einsetzung eines bilateralen Schiedspanels, das sich aus unabhängigen Sachverständigen zusammensetzt. Die Entscheidungen der Schiedspanels sind verbindlich, und ihre Durchsetzung wird durch verhältnismäßige Retorsionsmaßnahmen gewährleistet.
Eine bemerkenswerte Neuerung ist die Einführung eines Mediationsverfahrens für Streitigkeiten über technische Handelshemmnisse und Sanitärmaßnahmen. Dieses Instrument, das schneller und weniger formalistisch als die Schiedsverfahren ist, kann besonders nützlich sein, um operative Streitigkeiten über regulatorische Anforderungen beizulegen, die den effektiven Marktzugang für Produkte der anderen Vertragspartei beeinträchtigen.
Praktische Auswirkungen: Vorbereitung während des Ratifizierungsfensters
Der Umstand, dass das Abkommen unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft getreten ist, schafft ein Vorbereitungsfenster, das nicht ungenutzt bleiben sollte. Der erwartete Ausgang — gestützt auf den politischen Konsens in allen vier Mercosur-Staaten, die Unterstützung der Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten und das beiderseitige wirtschaftliche Interesse — ist die Umsetzung des Vertrags. Unternehmen, die sich in diesem Zeitfenster positionieren, werden einen Wettbewerbsvorteil haben, wenn der Zollabbau einsetzt, während diejenigen, die das Inkrafttreten abwarten, um mit der Anpassung zu beginnen, einen spürbaren zeitlichen Nachteil erleiden werden.
Die Überprüfung internationaler Verträge bildet die erste Handlungsachse. Export- und Importverträge, Vertriebsvereinbarungen und Handelsvertreterverträge zwischen deutschen und brasilianischen Parteien sollten die Möglichkeit der Preis- und Konditionenanpassung bei Inkrafttreten der Zollpräferenzen vorsehen. Preisklauseln, die an Einfuhrzölle geknüpft sind, Incoterms-Regelungen, Verantwortlichkeiten für die Ursprungszertifizierung und Compliance-Verpflichtungen sind Elemente, die einer vorausschauenden Überprüfung bedürfen.
Die zweite Achse betrifft die Anpassung der Ursprungszertifizierungs- und Rückverfolgbarkeitsprozesse. Um die Zollpräferenzen tatsächlich nutzen zu können, müssen Exporteure die Erfüllung der im Abkommen festgelegten produktspezifischen Ursprungsregeln nachweisen. Dies kann die Kartierung der Lieferketten, die Dokumentation wesentlicher Be- oder Verarbeitung, die Berechnung des regionalen Wertschöpfungsanteils und gegebenenfalls die Umstrukturierung von Produktionsprozessen erfordern. Unternehmen, die diese Arbeit bereits während der Ratifizierungsphase einleiten, werden bei Inkrafttreten des Abkommens operativ bereitstehen.
Die dritte Achse umfasst die Konformität mit der EUDR und den europäischen Sanitär- und Phytosanitärvorschriften. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist eine Marktzugangsvoraussetzung für den europäischen Markt unabhängig vom Abkommen — doch der Vertrag erhöht den wirtschaftlichen Anreiz für Exporteure, diese Anforderungen zu erfüllen, erheblich, da er die tarifären Barrieren beseitigt oder reduziert, die bislang die Wettbewerbsfähigkeit brasilianischer Produkte minderten.
Die vierte Achse betrifft die gesellschaftsrechtliche Strukturierung für grenzüberschreitende Investitionsvorhaben. Europäische Unternehmen, die Produktionsbetriebe in Brasilien errichten wollen, um unter den Präferenzen des Abkommens in den EU-Markt zu exportieren, sowie brasilianische Unternehmen, die eine Präsenz auf dem europäischen Markt anstreben, sollten die geeignete Gesellschaftsstruktur im Licht des neuen Investitionsrahmens im Voraus bewerten. Das Zusammenspiel zwischen dem Abkommensregime, dem Gesellschafts- und Steuerrecht der jeweiligen Jurisdiktion und der Steuerplanung für grenzüberschreitende Geschäfte erfordert eine integrierte Analyse.
Besondere Beachtung verdient darüber hinaus die gleichzeitige Umsetzung der brasilianischen Steuerreform (Übergangsphase 2026–2033) und des Mercosur-EU-Abkommens. Die Ablösung von PIS, COFINS, ICMS und ISS durch die neuen Steuern IBS und CBS verändert die Dynamik der Vorsteuerabzüge bei Exportgeschäften und die Kostenstruktur der Produktionsketten. Unternehmen, die in den europäischen Markt exportieren, sollten beide Regime — den neuen internationalen Zollrahmen und das neue brasilianische Steuersystem — in ihrer strategischen Planung gleichzeitig berücksichtigen.
Häufig gestellte Fragen zum Mercosur-EU-Abkommen
1) Ist das Mercosur-EU-Abkommen bereits in Kraft?
Nein. Das Abkommen wurde am 17. Januar 2026 in Asunción unterzeichnet, ist aber noch nicht in Kraft getreten. Das Inkrafttreten hängt von der Ratifizierung durch die Parlamente der Mercosur-Staaten und die europäischen Institutionen ab. In Brasilien durchläuft die MSC 93/2026 das parlamentarische Verfahren. In der EU hat das Europäische Parlament den Text zur Prüfung an den EuGH überwiesen, was sechs bis vierundzwanzig Monate dauern kann.
2) Wann tritt das Abkommen voraussichtlich in Kraft?
Die Ratifizierung im Mercosur dürfte im ersten Halbjahr 2026 abgeschlossen sein. In der EU hängt der Zeitplan von der politischen Entscheidung über die vorläufige Anwendung des iTA ab. Bei vorläufiger Anwendung könnte der Handelsteil ab dem zweiten Halbjahr 2026 gelten. Ohne vorläufige Anwendung ist frühestens 2027 bis 2028 zu rechnen.
3) Was ist der Unterschied zwischen EMPA und iTA?
Das EMPA ist das umfassende Partnerschaftsabkommen mit dreißig Kapiteln (Handel, politischer Dialog, Zusammenarbeit), das als gemischtes Abkommen die Ratifizierung aller 27 nationalen Parlamente erfordert. Das iTA enthält ausschließlich den Handelsteil und fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der EU gemäß Art. 207 AEUV. Es kann daher durch Ratsbeschluss vorläufig angewendet werden, ohne die nationalen Parlamente einzubeziehen.
4) Kann das Abkommen vorläufig angewendet werden?
Ja. Art. 218 Abs. 5 AEUV ermöglicht dem Rat, das iTA für vorläufig anwendbar zu erklären. Die Bundesregierung befürwortet diesen Weg ausdrücklich. Eine Zustimmung des Europäischen Parlaments ist hierfür nicht erforderlich. Frankreich lehnt die vorläufige Anwendung ab. Die Europäische Kommission hat bislang keine formelle Empfehlung ausgesprochen.
5) Welche deutschen Branchen profitieren vom Abkommen?
Die Automobilindustrie profitiert vom schrittweisen Abbau der Mercosur-Zölle von fünfunddreißig Prozent auf null. Der Maschinenbau gewinnt durch den Wegfall von Zöllen zwischen zwölf und zwanzig Prozent. Weitere Nutznießer sind die Chemieindustrie, der Pharmabereich, Anbieter von Unternehmensdienstleistungen und Technologieunternehmen. Das Kapitel über öffentliches Beschaffungswesen eröffnet Zugang zum brasilianischen Markt für öffentliche Ausschreibungen.
6) Was bedeutet die EUDR für brasilianische Exporteure?
Die EU-Entwaldungsverordnung verlangt den Nachweis, dass Produkte nicht von nach Dezember 2020 entwaldeten Flächen stammen. Die Nachweisführung erfordert eine georeferenzierte Rückverfolgbarkeit. Betroffene Lieferketten umfassen Soja, Rindfleisch, Kaffee, Kakao, Holz, Kautschuk, Papier und Zellstoff. Bei Nichteinhaltung droht ein Einfuhrverbot unabhängig von der gewährten Zollpräferenz.
7) Welche Ursprungsregeln gelten im Abkommen?
Ursprungsregeln legen fest, welche wirtschaftliche Nationalität ein Produkt für den Zugang zu Präferenzzöllen besitzen muss. Die Kriterien umfassen wesentliche Be- oder Verarbeitung, einen Mindestanteil regionaler Wertschöpfung und produktspezifische Regeln nach Zolltarifnummer. Ohne ordnungsgemäßen Ursprungsnachweis wird die Zollpräferenz nicht gewährt.
8) Wie wirkt sich die brasilianische Steuerreform auf das Abkommen aus?
Die gleichzeitige Umsetzung der Steuerreform (2026–2033) und des Abkommens schafft ein Szenario doppelter regulatorischer Transformation. Die Ablösung von PIS, COFINS, ICMS und ISS durch IBS und CBS verändert die Vorsteuerabzüge bei Exportgeschäften und die Kostenstruktur der Produktionsketten. Die Steuerplanung muss beide Regime gleichzeitig berücksichtigen.
9) Welche Bedeutung haben die Agrarschutzklauseln?
Die am 10. Februar 2026 vom Europäischen Parlament verabschiedeten Agrarschutzklauseln erlauben die vorübergehende Aussetzung von Zollpräferenzen, wenn der Preis eines Mercosur-Erzeugnisses mindestens fünf Prozent unter dem EU-Preis liegt und das Einfuhrvolumen um mehr als fünf Prozent steigt. Betroffene Produkte sind unter anderem Rindfleisch, Geflügel, Zucker, Reis und Ethanol.
10) Welche Schritte sollten Unternehmen jetzt einleiten?
Wesentliche Maßnahmen umfassen die Überprüfung internationaler Verträge, die Anpassung von Ursprungszertifizierungs- und Rückverfolgbarkeitsprozessen, die Bewertung der EUDR-Konformität und europäischer Sanitärvorschriften, die gesellschaftsrechtliche Strukturierung für grenzüberschreitende Investitionen, die Identifizierung von Chancen im öffentlichen Beschaffungswesen und eine integrierte Steuerplanung unter Berücksichtigung der brasilianischen Steuerreform.
Fazit
Das Partnerschaftsabkommen zwischen dem Mercosur und der Europäischen Union stellt eine strukturelle Veränderung der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Blöcken dar, mit rechtlichen Implikationen, die vom Zoll- und Steuerrecht über das Gesellschafts- und Umweltrecht bis hin zum Regulierungsrecht reichen. Seine Verwirklichung bleibt indes an den Abschluss der Ratifizierungsverfahren geknüpft — ein Prozess, der auf europäischer Seite Unwägbarkeiten birgt, die nicht unterschätzt werden sollten. Das wahrscheinlichste Szenario deutet auf eine schrittweise Umsetzung ab dem zweiten Halbjahr 2026 oder ab 2027 hin, je nach dem institutionellen Verlauf im Rahmen der Europäischen Union.
Für Unternehmen, die auf der Achse Deutschland-Brasilien tätig sind oder tätig werden wollen, stellt der Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Abkommens ein Fenster strategischer Vorbereitung dar. Die Überprüfung von Verträgen, die Anpassung an Ursprungsregeln, die Investition in europäische regulatorische Compliance und die integrierte Steuerplanung sind Maßnahmen, die bereits jetzt — und nicht erst bei Inkrafttreten — eingeleitet werden können und sollten. Die rechtliche Vorausanalyse der Auswirkungen des Vertrags, durchgeführt von Berufsträgern mit Kenntnis der Rechtsordnungen beider Blöcke, kann den Unterschied ausmachen zwischen der Nutzung der durch das Abkommen geschaffenen Chancen und dem Auflaufen auf unvorhergesehene Hindernisse bei seinem Inkrafttreten. Barbieri Advogados, mit Kanzleisitzen in Brasilien und in Stuttgart, Deutschland, und gleichzeitiger Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart (RAK Stuttgart) und der brasilianischen Rechtsanwaltskammer (OAB), begleitet die Entwicklungen des Abkommens und seine Auswirkungen für Unternehmen beider Blöcke mit der Perspektive, die nur die bilaterale Berufsausübung bieten kann.
Dieser Beitrag wurde zu Informations- und Diskussionszwecken verfasst und stellt keine Rechtsberatung für einen konkreten Sachverhalt oder ein konkretes Geschäft dar.
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Mauricio Lindenmeyer Barbieri
Geschäftsführender Gesellschafter | Barbieri Advogados
Magister der Rechtswissenschaften (UFRGS, Brasilien). Zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart (RAK Stuttgart, Nr. 50.159), der Rechtsanwaltskammer Lissabon (Ordem dos Advogados de Portugal, Nr. 64443L) und der brasilianischen Rechtsanwaltskammer (OAB/RS Nr. 36.798, OAB/DF Nr. 24.037, OAB/SC Nr. 61.179-A, OAB/PR Nr. 101.305, OAB/SP Nr. 521.298). Mitglied der Deutsch-Brasilianischen Juristenvereinigung (DBJV). Ehemaliger Hochschuldozent an der PUCRS und UniRitter. Autor juristischer Fachwerke zum Zivilprozessrecht und Arbeitsrecht.
Artikel aktualisiert am 19. Februar 2026.

Maurício Lindenmeyer Barbieri é sócio da Barbieri Advogados, mestre em Direito pela Universidade Federal do Rio Grande do Sul (UFRGS) e inscrito na Ordem dos Advogados da Alemanha (RAK Stuttgart nº 50.159), de Portugal (Lisboa nº 64443L) e do Brasil (OAB/RS nº 36.798, OAB/DF nº 24.037, OAB/SC nº 61.179-A, OAB/PR nº 101.305 e OAB/SP nº 521.298). Possui registro de Contador sob o nº RS-106371/0 e é membro da Associação de Juristas Brasil-Alemanha.
E-mail: mauricio.barbieri@barbieriadvogados.com
