Güterrecht in Brasilien: Güterstände, Meação und Auswirkungen auf die Erbfolge: Güterstände, Meação und Auswirkungen auf die Erbfolge
Das eheliche Güterrecht gehört zu den Bereichen des brasilianischen Rechts, die für deutsche Mandanten am häufigsten zu Missverständnissen führen – und die zugleich die größten praktischen Auswirkungen entfalten. Denn der Güterstand bestimmt in Brasilien nicht nur, welche Vermögenswerte im Falle einer Scheidung geteilt werden, sondern beeinflusst unmittelbar die Erbfolge: Art. 1829, I des Código Civil (CC) knüpft das Erbrecht des überlebenden Ehegatten an den konkreten Güterstand. Die Wahl des Güterstands ist somit eine erbrechtliche Weichenstellung, die weit über das Familienrecht hinausreicht.
Im Zentrum steht ein Konzept, das dem deutschen Recht in dieser Form fremd ist: die meação. Die Meação ist der Hälfteanteil des überlebenden Ehegatten am gemeinsamen Vermögen und wird im brasilianischen Nachlassverfahren vor der Erbfolge abgetrennt. Sie ist kein Erwerb von Todes wegen und unterliegt nicht der Erbschaftssteuer ITCMD. Die Unterscheidung zwischen Meação und Erbanteil ist der Schlüssel zum Verständnis des brasilianischen Erbrechts und hat zugleich erhebliche steuerliche Konsequenzen. Dieser Beitrag erläutert die vier Güterstände des brasilianischen Rechts, ihre Auswirkungen auf die Erbfolge, die Besonderheiten für deutsch-brasilianische Paare und die Rolle des Ehevertrags. Er ergänzt den Leitfaden zum brasilianischen Erbrecht und die übrigen Beiträge des Clusters.
Die Vier Güterstände des Brasilianischen Rechts
Das brasilianische Recht kennt vier gesetzlich geregelte Güterstände, die in den Art. 1639 bis 1688 CC normiert sind. Die Ehegatten können vor der Eheschließung durch einen notariellen Ehevertrag (pacto antenupcial) einen dieser Güterstände wählen. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt kraft Gesetzes die Errungenschaftsgemeinschaft (comunhão parcial de bens) als Regelgüterstand (Art. 1640 CC).
Errungenschaftsgemeinschaft (Comunhão Parcial de Bens)
Die comunhão parcial de bens ist der gesetzliche Regelgüterstand Brasiliens und wird in der großen Mehrzahl der Ehen angewandt. Ihre Grundregel ist einfach: Vermögenswerte, die während der Ehe entgeltlich erworben werden, bilden gemeinsames Vermögen beider Ehegatten (bens comuns); Vermögenswerte, die vor der Ehe bestanden oder während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erlangt wurden, bleiben Sondervermögen des jeweiligen Ehegatten (bens particulares, Art. 1659 CC). Auch die Erträge aus dem Sondervermögen fließen grundsätzlich in das gemeinsame Vermögen (Art. 1660 CC). Persönliche Gebrauchsgegenstände, Bücher und Arbeitsmittel bleiben stets Sondervermögen (Art. 1659, V CC).
Für deutsche Mandanten ist der Vergleich mit der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 ff. BGB) entscheidend. Obwohl beide Güterstände die gleiche Idee verfolgen – nur das während der Ehe Erwirtschaftete soll geteilt werden –, unterscheiden sie sich in einem fundamentalen Punkt: Bei der comunhão parcial gehören die gemeinsamen Vermögenswerte beiden Ehegatten als dingliches Miteigentum (condomínio). Keiner der Ehegatten kann über diese Güter allein verfügen (Art. 1647 CC). Bei der deutschen Zugewinngemeinschaft hingegen bleibt jeder Ehegatte Alleineigentümer seiner Vermögenswerte; ein Ausgleich findet erst bei Beendigung des Güterstands statt – und zwar als Geldforderung (Zugewinnausgleichsanspruch, § 1378 BGB), nicht als Eigentumsübertragung. Dieser Unterschied zwischen dinglichem Miteigentum und schuldrechtlichem Ausgleichsanspruch hat weitreichende Folgen für die Verwaltung, Veräußerung und – im Erbfall – für die Nachlassabwicklung.
Gütergemeinschaft (Comunhão Universal de Bens)
Die comunhão universal de bens bewirkt die Verschmelzung sämtlicher Vermögenswerte beider Ehegatten – vergangener und künftiger – zu einer einzigen Vermögensmasse (Art. 1667 CC). Alle Güter, die die Ehegatten vor und nach der Eheschließung besaßen oder erwerben werden, werden gemeinsames Vermögen, unabhängig von der Herkunft. Ausgenommen sind lediglich Vermögenswerte, die mit einer ausdrücklichen Klausel der Unkommunizierbarkeit (incomunicabilidade) belastet sind, Schulden, die vor der Ehe eingegangen wurden, sowie persönliche Gebrauchsgegenstände (Art. 1668 CC). Dieser Güterstand erfordert zwingend einen notariellen Ehevertrag (pacto antenupcial) – ohne eine solche Vereinbarung tritt er nicht ein. Funktional entspricht er der allgemeinen Gütergemeinschaft nach § 1415 ff. BGB, die in Deutschland allerdings nur noch selten vereinbart wird.
Gütertrennung (Separação Total de Bens)
Bei der separação total de bens behält jeder Ehegatte das alleinige Eigentum, die Verwaltung und die Verfügungsbefugnis über sämtliche Vermögenswerte – sowohl die vor als auch die während der Ehe erworbenen (Art. 1687 CC). Es entsteht kein gemeinsames Vermögen, und dementsprechend gibt es keine Meação. Jeder Ehegatte haftet grundsätzlich nur für seine eigenen Verbindlichkeiten. Dieser Güterstand muss – ebenso wie die Gütergemeinschaft – durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Er entspricht funktional der deutschen Gütertrennung (§ 1414 BGB). Für die Erbfolge ist ein Punkt von zentraler Bedeutung: Auch bei der Gütertrennung ist der überlebende Ehegatte herdeiro necessário (Zwangserbe, Art. 1845 CC) und erbt nach der Rechtsprechung des Superior Tribunal de Justiça (STJ) in Konkurrenz mit den Abkömmlingen am gesamten Nachlass – ein Ergebnis, das Mandanten, die bewusst die Gütertrennung gewählt haben, häufig überrascht.
Partizipation am Zugewinn (Participação Final nos Aqüestos)
Die participação final nos aqüestos ist ein Mischregime, das in den Art. 1672 bis 1686 CC geregelt ist. Während der Ehe gilt eine vollständige Vermögenstrennung; bei der Auflösung des Güterstands wird jedoch der während der Ehe erzielte Zugewinn beider Ehegatten ermittelt und ausgeglichen. Konzeptionell ist dieses Regime der deutschen Zugewinngemeinschaft am nächsten, da es Vermögenstrennung während der Ehe mit einem Ausgleich bei deren Ende verbindet. In der brasilianischen Praxis wird dieses Regime allerdings kaum angewandt, da seine Durchführung erhebliche Bewertungs- und Berechnungsschwierigkeiten aufwirft und die Rechtsprechung zu zahlreichen Einzelfragen noch nicht konsolidiert ist. Der brasilianische Gesetzgeber hat dieses Modell aus dem portugiesischen Recht übernommen, ohne dass es sich in der Beratungspraxis durchgesetzt hätte.
Der Gesetzliche Güterstand für Deutsch-Brasilianische Paare
Für binationale Paare stellt sich eine Vorfrage, die vor jeder güterrechtlichen Gestaltung geklärt werden muss: Welches nationale Recht bestimmt den Güterstand? Das brasilianische Internationale Privatrecht beantwortet diese Frage in Art. 7, §4º der LINDB (Lei de Introdução às Normas do Direito Brasileiro): Der Güterstand richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem die Ehegatten ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz (domicílio conjugal) begründet haben. Hat ein deutsch-brasilianisches Paar seinen ersten Wohnsitz in Deutschland, wendet Brasilien auf das Güterrecht grundsätzlich deutsches Recht an – mit der Folge, dass die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand gilt.
Aus deutscher Perspektive bestimmt sich das anwendbare Güterrecht nach Art. 15 EGBGB beziehungsweise – für nach dem 29. Januar 2019 geschlossene Ehen – nach der Europäischen Güterrechtsverordnung (EuGüVO, VO 2016/1103). Brasilien ist dieser Verordnung nicht beigetreten, sodass deren Anwendung im Verhältnis zu Brasilien auf die einseitige deutsche Sicht beschränkt bleibt. In der Praxis kann dies zu einer Divergenz führen: Brasilien und Deutschland können jeweils ein anderes Recht als auf den Güterstand anwendbar ansehen. Für brasilianische Behörden – insbesondere Notare bei Immobiliengeschäften – ist jedoch stets der nach der LINDB bestimmte Güterstand maßgeblich. Der einzige verlässliche Weg, diese Unsicherheit zu beseitigen, ist der Abschluss eines koordinierten Ehevertrags, der in beiden Rechtsordnungen Wirksamkeit entfaltet.
Der Pacto Antenupcial — Der Brasilianische Ehevertrag
Der pacto antenupcial ist das Instrument, mit dem die Ehegatten in Brasilien einen vom Regelgüterstand abweichenden Güterstand vereinbaren können. Formell ist er nur wirksam, wenn er als öffentliche Urkunde vor einem Notar (tabelião) errichtet wird (Art. 1653 CC); ein privatschriftlicher Ehevertrag ist nichtig. Gegenüber Dritten – insbesondere Gläubigern – entfaltet der pacto antenupcial Wirkung erst nach seiner Eintragung im Grundbuchamt (Cartório de Registro de Imóveis) des Wohnsitzes der Ehegatten (Art. 1657 CC). Diese Publizitätserfordernisse sind strenger als im deutschen Recht, wo der Ehevertrag durch notarielle Beurkundung (§ 1410 BGB) wirksam wird, ohne dass eine Registereintragung erforderlich ist.
Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Ehevertrag betrifft den Zeitpunkt: Der pacto antenupcial muss vor der Eheschließung errichtet werden – seine Bezeichnung als „vorehelicher Vertrag” ist wörtlich zu nehmen. Der deutsche Ehevertrag hingegen kann zu jedem Zeitpunkt während der Ehe geschlossen werden (§ 1408 BGB). Seit dem Código Civil 2002 ist allerdings auch in Brasilien eine Änderung des Güterstands während der Ehe möglich (Art. 1639, §2º CC), wobei hierfür ein gemeinsamer Antrag beider Ehegatten und eine richterliche Genehmigung erforderlich sind und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden dürfen. Für deutsch-brasilianische Paare ist ein koordinierter Ehevertrag, der sowohl die Anforderungen des brasilianischen als auch des deutschen Rechts erfüllt, die sicherste Grundlage für eine klare güterrechtliche Zuordnung in beiden Jurisdiktionen. Er sollte idealerweise vor der Eheschließung errichtet und in beiden Ländern registriert werden.
Der Zwingende Güterstand der Gütertrennung
In bestimmten Konstellationen ordnet das brasilianische Recht die Gütertrennung zwingend an, ohne dass die Ehegatten einen abweichenden Güterstand wählen können. Art. 1641 CC normiert drei Fallgruppen: Erstens gilt die Gütertrennung zwingend für Personen, die bei der Eheschließung älter als 70 Jahre sind (Art. 1641, II CC, in der Fassung der Lei 12.344/2010). Zweitens für alle, die unter Aufhebungsgründen (causas suspensivas) des Art. 1523 CC heiraten. Drittens für Personen, deren Eheschließung einer richterlichen Genehmigung bedarf – insbesondere Minderjährige. Diese Regelung ist in der brasilianischen Rechtslehre umstritten: Die Beschränkung der Vertragsfreiheit für Personen über 70 wird vielfach als paternalistisch und mit dem Grundsatz der Würde der Person unvereinbar kritisiert.
Für die Praxis wurde diese Strenge durch die Súmula 377 des Supremo Tribunal Federal erheblich gemildert. Nach dieser Rechtsprechung werden Vermögenswerte, die während einer unter dem Pflichtgüterstand geführten Ehe erworben wurden, als gemeinsam erworben vermutet (presunção de esforço comum). Im Ergebnis nähert sich der Pflichtgüterstand damit der Errungenschaftsgemeinschaft an, obwohl er formal als Gütertrennung ausgestaltet ist. Für deutsch-brasilianische Paare bedeutet dies: Wenn einer der Ehegatten bei der Eheschließung in Brasilien das 70. Lebensjahr überschritten hat, gilt die Gütertrennung zwingend – auch wenn das Paar den Regelgüterstand der comunhão parcial vorgezogen hätte. Die Auswirkungen auf die Erbfolge und die Nachlassplanung müssen in einem solchen Fall gesondert geprüft werden.
Meação und Erbanteil — Die Zentrale Unterscheidung
Die Unterscheidung zwischen meação und Erbanteil ist das Herzstück des Zusammenspiels von Güterrecht und Erbrecht in Brasilien und zugleich der Punkt, an dem die meisten Missverständnisse entstehen. Die Meação ist der Hälfteanteil des überlebenden Ehegatten an den gemeinsamen Vermögenswerten (bens comuns), der sich unmittelbar aus dem Güterstand ergibt. Sie ist kein Erwerb von Todes wegen, sondern ein bereits zu Lebzeiten bestehendes Eigentumsrecht, das im Inventário-Verfahren als Erstes vom Gesamtvermögen des Verstorbenen abgetrennt wird. Der Erbanteil hingegen ist die Quote, die der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe am verbleibenden Nachlass erhält – dieser Anteil unterliegt der ITCMD.
Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Mechanik. Ein Ehepaar lebt im Güterstand der comunhão parcial de bens. Das Gesamtvermögen bei Tod des Ehemanns beträgt R$ 2.000.000, davon R$ 1.200.000 gemeinsames Vermögen (bens comuns) und R$ 800.000 Sondervermögen des Ehemanns (bens particulares). Im ersten Schritt wird die Meação der Ehefrau abgetrennt: 50 % der bens comuns = R$ 600.000. Dieser Betrag geht an die Ehefrau und gehört nicht zum Nachlass. Der verbleibende Nachlass beträgt R$ 1.400.000 (R$ 600.000 bens comuns + R$ 800.000 bens particulares). Im zweiten Schritt greift die gesetzliche Erbfolge nach Art. 1829, I CC: Bei der comunhão parcial erbt die Ehefrau nur an den bens particulares in Konkurrenz mit den Abkömmlingen. Hat das Paar zwei Kinder, erben Ehefrau und die beiden Kinder jeweils ein Drittel der R$ 800.000, also je R$ 266.667. Die verbleibenden R$ 600.000 aus den bens comuns werden ausschließlich unter den beiden Kindern aufgeteilt (je R$ 300.000). Im Gesamtergebnis erhält die Ehefrau: R$ 600.000 (Meação) + R$ 266.667 (Erbanteil) = R$ 866.667. Von diesem Betrag unterliegt nur der Erbanteil von R$ 266.667 der ITCMD.
Dieses System hat kein unmittelbares Pendant im deutschen Recht. Im deutschen Güterrecht der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen pauschal ein Viertel der Erbschaft zuzüglich eines weiteren Viertels als pauschalen Zugewinnausgleich (§ 1931 Abs. 1 in Verbindung mit § 1371 Abs. 1 BGB), also insgesamt die Hälfte – ohne Unterscheidung zwischen einer güterrechtlichen und einer erbrechtlichen Komponente. In Brasilien hingegen ist diese Unterscheidung fundamental, sowohl für die Berechnung der Erbanteile als auch für die steuerliche Behandlung.
Auswirkungen des Güterstands auf die Erbfolge
Art. 1829, I CC enthält eine der komplexesten Vorschriften des brasilianischen Erbrechts: Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen erbt und auf welche Vermögenswerte sich sein Erbrecht erstreckt. Die Regelung differenziert nach dem Güterstand und führt zu erheblich unterschiedlichen Ergebnissen, wie die folgende Übersicht zeigt.
| Güterstand | Meação | Erbrecht neben Abkömmlingen | Gesamtergebnis |
|---|---|---|---|
| Comunhão parcial (mit bens particulares) | 50 % der bens comuns | Erbt nur an bens particulares, in Konkurrenz mit Abkömmlingen | Meação + Erbanteil an bens particulares |
| Comunhão parcial (ohne bens particulares) | 50 % der bens comuns | Kein Erbrecht neben Abkömmlingen | Nur Meação |
| Comunhão universal | 50 % des gesamten Vermögens | Kein Erbrecht neben Abkömmlingen | Nur Meação |
| Separação convencional | Keine Meação | Erbt am gesamten Nachlass in Konkurrenz mit Abkömmlingen | Erbanteil am Gesamtnachlass |
| Separação obrigatória (Art. 1641) | Keine formelle Meação (Súmula 377 kann Aquestos begründen) | Kein Erbrecht neben Abkömmlingen (Art. 1829, I CC) | Kontrovers — abhängig von Auslegung |
Bei der comunhão parcial – dem häufigsten Güterstand – hat der überlebende Ehegatte zunächst Anspruch auf die Meação (50 % der bens comuns). Sein Erbrecht erstreckt sich dann ausschließlich auf die bens particulares des Verstorbenen, also auf Vermögenswerte, die vor der Ehe erworben oder durch Erbschaft oder Schenkung erlangt wurden. Hinterlässt der Erblasser keine bens particulares, erbt der Ehegatte nicht neben Abkömmlingen – er erhält nur die Meação. Diese von der Zweiten Sektion des STJ konsolidierte Auslegung folgt dem Grundsatz: „Wo der Ehegatte meeiro ist, erbt er nicht; wo er nicht meeiro ist, erbt er.”
Bei der comunhão universal erhält der Ehegatte die Hälfte des gesamten Vermögens als Meação. Neben Abkömmlingen hat er kein zusätzliches Erbrecht (Art. 1829, I CC). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Meação den Ehegatten bereits hinreichend schützt. Bei der separação convencional gibt es keine Meação, da kein gemeinsames Vermögen besteht. Der STJ hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der überlebende Ehegatte im Regime der vertraglichen Gütertrennung gleichwohl als Erbe in Konkurrenz mit den Abkömmlingen am gesamten Nachlass teilnimmt – ein Ergebnis, das den ausdrücklichen Willen zur Vermögenstrennung teilweise unterläuft und in der Literatur kontrovers diskutiert wird. Bei der separação obrigatória (Art. 1641 CC) ist die Rechtslage am unsichersten: Art. 1829, I CC schließt den Ehegatten ausdrücklich von der Erbfolge neben Abkömmlingen aus, die Súmula 377 STF begründet jedoch unter Umständen eine Meação an den während der Ehe erworbenen Gütern.
Art. 1832 CC enthält zudem eine Mindestsicherung: Erbt der Ehegatte in Konkurrenz mit Abkömmlingen, die auch seine eigenen Abkömmlinge sind (descendentes comuns), darf sein Erbteil nicht weniger als ein Viertel des Nachlasses betragen. Diese Schutzvorschrift greift jedoch nicht, wenn der Ehegatte nur mit Abkömmlingen des Erblassers aus früheren Beziehungen konkurriert.
Die União Estável und ihr Güterrecht
Die união estável (stabile Lebensgemeinschaft) ist nach Art. 1723 CC eine als öffentlich, andauernd und auf die Familiengründung gerichtete Beziehung zwischen zwei Personen, die nicht notwendigerweise zusammenleben. Sie wird von der brasilianischen Verfassung als Familieneinrichtung anerkannt (Art. 226, §3º CF/88) und entfaltet seit der wegweisenden Entscheidung des STF im RE 878.694 (2017) dieselben erbrechtlichen Wirkungen wie die Ehe. Der überlebende Partner einer união estável erbt nach denselben Regeln des Art. 1829 CC wie ein Ehegatte.
Der gesetzliche Güterstand der união estável ist die comunhão parcial de bens (Art. 1725 CC), sofern die Partner keinen abweichenden Vertrag geschlossen haben. Anders als beim Ehevertrag (pacto antenupcial) bedarf ein Partnerschaftsvertrag (contrato de convivência) keiner notariellen Beurkundung – er kann privatschriftlich geschlossen werden. Für deutsch-brasilianische Paare, die ohne formelle Eheschließung in Brasilien zusammenleben, ist die Kenntnis dieser Regelung von erheblicher praktischer Bedeutung: Bereits nach einer gewissen Dauer des Zusammenlebens kann eine união estável vorliegen, die güterrechtliche und erbrechtliche Folgen auslöst – einschließlich des Anspruchs auf meação an den während der Gemeinschaft erworbenen Gütern. Im deutschen Recht begründet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft weder güterrechtliche Ansprüche noch ein gesetzliches Erbrecht, was die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen auch in diesem Bereich verdeutlicht.
Empfehlungen für Deutsch-Brasilianische Paare
Die Gestaltung des Güterrechts ist eine der wirksamsten Maßnahmen der Nachlassplanung für binationale Paare. An erster Stelle steht die Empfehlung, einen koordinierten Ehevertrag zu errichten, der in beiden Rechtsordnungen anerkannt wird. In Brasilien sollte dies in Form eines notariellen pacto antenupcial vor der Eheschließung erfolgen, ergänzt durch einen Ehevertrag nach § 1408 BGB in Deutschland. Beide Verträge sollten inhaltlich aufeinander abgestimmt sein und denselben Güterstand regeln, um Divergenzen bei der Qualifikation durch die jeweiligen Rechtsordnungen zu vermeiden.
Bei der Wahl des Güterstands sollte das Zusammenspiel mit der Erbfolge und der Besteuerung berücksichtigt werden. Die comunhão parcial maximiert die Meação – und damit den steuerfreien Anteil des überlebenden Ehegatten –, beschränkt aber das Erbrecht auf die bens particulares. Die separação total vermeidet jede Meação, begründet aber ein Erbrecht am gesamten Nachlass, das der vollen ITCMD unterliegt. Die optimale Lösung hängt von der konkreten Vermögenszusammensetzung und den Schutzzielen der Ehegatten ab. Die Testamentsgestaltung muss zudem mit dem gewählten Güterstand harmonieren: Die legítima (50 % für Zwangserben) begrenzt die testamentarische Verfügungsfreiheit unabhängig vom Güterstand, und die Meação geht der legítima voraus. Eine integrative Beratung, die Güterrecht, Erbrecht und Steuerrecht in beiden Rechtsordnungen zusammenführt, ist die sicherste Grundlage für eine zukunftsfeste Nachlassplanung.
Häufig Gestellte Fragen zum Güterrecht in Brasilien
1) Welcher Güterstand gilt in Brasilien, wenn kein Ehevertrag geschlossen wird?
Ohne Ehevertrag gilt automatisch die comunhão parcial de bens (Errungenschaftsgemeinschaft, Art. 1640 CC). Während der Ehe entgeltlich erworbene Vermögenswerte werden gemeinsames Vermögen; voreheliche Vermögenswerte sowie Erbschaften und Schenkungen bleiben Sondervermögen des jeweiligen Ehegatten.
2) Was ist der Unterschied zwischen der comunhão parcial und der Zugewinngemeinschaft?
Bei der comunhão parcial gehören die gemeinsam erworbenen Güter beiden Ehegatten als dingliches Miteigentum. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte Alleineigentümer; der Zugewinnausgleich erfolgt als Geldforderung bei Beendigung des Güterstands. Der Unterschied liegt zwischen gemeinsamem Eigentum und einem bloßen Zahlungsanspruch.
3) Was ist die Meação und warum ist sie keine Erbschaft?
Die Meação ist der Hälfteanteil des überlebenden Ehegatten am gemeinsamen Vermögen. Sie besteht bereits zu Lebzeiten und wird im Inventário vor der Erbfolge abgetrennt. Sie ist kein Erwerb von Todes wegen und unterliegt nicht der ITCMD. Nur der verbleibende Nachlass wird unter den Erben aufgeteilt.
4) Kann ein Ehevertrag in Brasilien während der Ehe geschlossen werden?
Der pacto antenupcial muss vor der Eheschließung errichtet werden. Seit dem CC 2002 können Ehegatten jedoch eine gerichtliche Änderung des Güterstands während der Ehe beantragen (Art. 1639, §2º CC). Voraussetzung ist ein gemeinsamer Antrag, richterliche Genehmigung und die Wahrung der Rechte Dritter.
5) Welcher Güterstand gilt für eine in Deutschland geschlossene deutsch-brasilianische Ehe?
Nach brasilianischem Recht richtet sich der Güterstand nach dem Recht des ersten gemeinsamen Wohnsitzes (Art. 7, §4º LINDB). Aus deutscher Sicht gelten Art. 15 EGBGB bzw. die EuGüVO. Die Rechtsordnungen können zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Ein koordinierter Ehevertrag beseitigt diese Unsicherheit.
6) Gibt es in Brasilien einen Pflichtgüterstand?
Ja. Art. 1641 CC ordnet die Gütertrennung zwingend an für Personen über 70 Jahre, Minderjährige mit richterlicher Genehmigung und Eheschließungen unter bestimmten Aufhebungsgründen. Die Súmula 377 STF mildert diese Strenge: Während der Ehe erworbene Güter gelten als gemeinsam erworben.
7) Wie wirkt sich der Güterstand auf die Erbquote des Ehegatten aus?
Entscheidend. Bei der comunhão universal erbt der Ehegatte nicht neben Abkömmlingen – er erhält nur die Meação. Bei der comunhão parcial erbt er nur an den bens particulares. Bei der separação convencional erbt er am gesamten Nachlass in Konkurrenz mit Abkömmlingen (Art. 1829, I CC).
8) Was ist eine União Estável und welches Güterrecht gilt?
Die união estável ist eine öffentliche, andauernde Lebensgemeinschaft mit Familienziel (Art. 1723 CC). Es gilt die comunhão parcial (Art. 1725 CC). Seit STF RE 878.694 hat der überlebende Partner dieselben Erbrechte wie ein Ehegatte. Im deutschen Recht begründet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft kein Erbrecht.
9) Hat die Meação Auswirkungen auf die ITCMD?
Erheblich. Die Meação unterliegt nicht der ITCMD, da sie kein Erwerb von Todes wegen ist. Nur der Erbanteil bildet die Bemessungsgrundlage. Je größer die Meação, desto geringer die Steuerlast. Die Wahl des Güterstands hat unmittelbare steuerliche Konsequenzen.
10) Sollten deutsch-brasilianische Paare einen Ehevertrag abschließen?
Nachdrücklich empfohlen. Ein koordinierter Ehevertrag in beiden Jurisdiktionen beseitigt Unsicherheiten über den anwendbaren Güterstand, schützt vermögensrechtliche Interessen und ermöglicht eine optimierte erb- und steuerrechtliche Planung. Ohne Vertrag kann jedes Land einen anderen Güterstand als anwendbar betrachten.
Fazit
Das eheliche Güterrecht bildet die Grundlage, auf der das brasilianische Erbrecht aufbaut. Wer den Güterstand ignoriert, kann die Erbfolge, die Nachlassabwicklung und die steuerliche Belastung nicht zutreffend einschätzen. Die Unterscheidung zwischen Meação und Erbanteil – in dieser Form dem deutschen Recht fremd – ist der Schlüssel zum Verständnis des brasilianischen Inventário-Verfahrens und zugleich der wirksamste Hebel zur Optimierung der ITCMD-Belastung. Für deutsch-brasilianische Paare ist ein in beiden Rechtsordnungen koordinierter Ehevertrag die sicherste Grundlage für eine Nachlassplanung, die sowohl die güterrechtlichen als auch die erbrechtlichen und steuerlichen Aspekte integriert. Die Kanzlei Barbieri Advogados berät Mandanten mit Niederlassungen in Stuttgart und Brasilien in beiden Rechtsordnungen.
Dieser Artikel wurde zu Informations- und Diskussionszwecken verfasst und stellt keine Rechtsberatung für einen konkreten Einzelfall dar. Für die rechtliche Beurteilung individueller Sachverhalte empfehlen wir die Konsultation eines auf internationales Familienrecht und Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalts.
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Maurício Lindenmeyer Barbieri é sócio da Barbieri Advogados, mestre em Direito pela Universidade Federal do Rio Grande do Sul (UFRGS) e inscrito na Ordem dos Advogados da Alemanha (RAK Stuttgart nº 50.159), de Portugal (Lisboa nº 64443L) e do Brasil (OAB/RS nº 36.798, OAB/DF nº 24.037, OAB/SC nº 61.179-A, OAB/PR nº 101.305 e OAB/SP nº 521.298). Possui registro de Contador sob o nº RS-106371/0 e é membro da Associação de Juristas Brasil-Alemanha.
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